{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-09_1_StR_73_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"1 StR 73/54","doktyp":null,"leitsatz":"§ 339 StPO betrifft den Fall, daß eine nur zugunsten\ndes Angeklagten gegebene Vorschrift zu seinen Udgunsten |\nverletzt wurde; dies darf die Staatsanwaltschaft nicht\nzum Nachteil des Angeklagten rügen.","text_plain":"EI\n\nFo | | 2337 017\n\nFür das Nachschlagewerk!\n‘Nicht für die Amtliche Sammlung!\n\nnn nn en te m u ai er — _\n\nGesetz: StPO § 339\n\nRechtssatz; § 339 StPO betrifft den Fall, daß eine nur zugunsten\ndes Angeklagten gegebene Vorschrift zu seinen Udgunsten |\nverletzt wurde; dies darf die Staatsanwaltschaft nicht\nzum Nachteil des Angeklagten rügen.\n\nAktenzeichen: 1 gtR 73/54\nUrt des BGH vom 9. Juli 1954 LG Koblenz\n\n-Jt2\nstR 73/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem selbständigen Verfahren betr. die Einziehung von Gegenständen, j\nEinziehungsbeteiligtes\n\n1. Winzer Herbert K ib zus vB:\n2. Kaufmann Herbert 1. HE zu: To,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung wea,6. Juli 1954 in der Sitzung vom\n9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBandesrichter Mantel... ı\nEundesrichter Glanzmann\nBindesrichter Dr. Jagusch\nBindesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die hevision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom 9. Juni 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nkechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nEZ\n\nGründe:\n\nTas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Anzahl von Gegenständen einzuzehen,\nabgelehnt, Hiergegen richtet sich ihre Revision,\n\n1. Ler Einziehungsamtrag stützt sich auf § 39\nWiSt@ in Verbindung mit §§ 17 ff OWG und auf § 3 Abs 3\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.\nNach § 39 wiStG, § 18 OWG steht die Einziehung im\närmessen des Gerichts. Das gilt auch im selbständigen :\nVerfahren, Daraus folgt aber nicht, wie der Rechtsanwalt des Einziehungsbeteiligten IM geltend\nmacht, daß die Staatsanwaltschaft die Entscheidung\ndes Landgerichts nicht mit der Revision angreifen\nkönne. Denn das Landgericht hat die Einziehung nicht\nin Ausübung seines Ermessens, sondern deshalb abgelehnt, weil es ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht\nfür gegeben erachtet hat. Diese Begründung hat das\nRevisionsgericht auf die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft zu überprüfen.\n\n2, Die Revision rügt sinngemäß, daß das Landgereicht rechtsirrig zugunsten der Einziehungsbeteiligten die Voraussetzungen des § 26 a WiStG angenommen\nhabe. Der Ansicht des genannten Anwalts, dieser Rüge.\nstehe der § 339 StPO im Wege, ist nicht beizutreten.\nDiese Bestimmung hat nur den Fall im Auge, daß eine\nVorschrift, die ausschließlich zugunsten des Angeklagten gegeben ist, zu dessen Ungunsten’ verletzt\nwurde; dies darf die Staatsanwaltschaft‘ nicht zu seinem Nachteil rügen. Lagegen ist es durch § 339 StPO\nder Staatsanwaltschaft nicht verwehrt, mit der Re-\n\n. vision geltend zu machen, daß eine solche Vorschrift\n\n1a. u Tut 5\n\nBe\nEx\n\nm\nni\n\nu\na\n\nnl rn\nVier.\n\nKi\n\n. gungs- oder Rechtfertigungsgründe der §§ 51 bis 54%\n\nzugunsten des Angeklagten zu Unrecht angewandt\nworden sei. Vom Standpunkt des Verteidigers aus\ndürfte die Staatsanwaltschaft auch nicht rügen, ET;\nder Tatrichter dem Angeklagten etwa die- Entschuldi-\n\nStGB zu Unrecht zugebilligt habe; eine solche Ansicht\nwird jedoch nirgends vertreten und würde völlig fehf\ngehen. Dahingestellt bleiben kann, ob sich § 339 :\nnicht überhaupt, nur auf verfahrensrechtliche Vorschfi\n\n3. Hinsichtlich eines Teiles der Gegenstände\nhat die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft deshalb zurückgewiesen, weil der Einziehungs® ;\nbeteiligte Kb, dem die Sachen gehörten, in der \\\nHauptverhandlung auf das Eigentum daran verzichtet\nhabe und der Antrag deshalb gegenstandslos geworden\nsei. Diese Begründung ist rechtsirrig. Der Einziehun\nantrag bezweckte, dem Staat durch richterliches\nUrteil das Eigentum an den Sachen zu verschaffen. Di\nser Erfolg ist durch den Verzicht des Kg noch\nnicht eingetreten, da zum Eigentumsübergang nach\n§ 929 BGB die Einigung zwischen dem bisherigen\nEigentümer und dem Erwerber notwendig ist. In dem\n\"Verzicht\" kann zwar das Angebot der Eigentumsübertragung liegen; es ist jedoch nicht ersichtlich,\ndaß dieses Angebot rechtswirksam angenommen worden\nsei. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in\nder Hauptverhandlung den Antrag, die Einziehung\ndurch gerichtliches Urteil auszusprechen, auch hinsichtlich dieser Gegenstände aufrechterhalten; übrigens ist es zweifelhaft, ob er zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Fiskus überhaupt ermächtigt gewesen wäre, Sollte jedoch der Verzicht als einseitige\n\n2\n\nAufgabe des Eigentums nach § 959 BGB anzusehen sein,\nso ist- bisher eine Aneignung der herrenlos gewordenen Sachen durch den Fiskus (§ 958 BGB) nicht dargetan. Die Begründung des Landgerichts trägt daher\nnicht die Ablehnung der Einziehung.\n\n4. Bei den übrigen Gegenständen hat das Landgericht die Einziehung deshalb abgelehnt, weil sie\nin keiner Beziehung zu einer strafbaren Handlung\nständen. Diese Begründung gilt hilfsweise auch für\ndie oben unter 3 behandelten Sachen. Die Einziehungsbeteiligten hätten, so führt das Landgericht aus,\nin Ansehung der Gegenstände zwar den äußeren Tatbestand der §§ 17, 18, 19 WiStG erfülltz jedoch seien\nsie in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befangen\ngewesen, hätten sich also nach § 26 a WiStG nicht\nstrafbar gemacht, Sie seien nämlich von Behörden des\nLandes Rheinland-Pfalz und von französischen Besatzungs\ndienststellen beauftragt worden, Schwarzhandelsgeschäfte durchzuführen; zu diesem Zweck seien ihnen\nWein und Tabakwaren überlassen worden, mittels deren\nsie andere Waren hätten beschaffen sollen, an denen\nim Land Rheinland-Pfalz ein dringender Mangel gewesen sei. Ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände,\nauf die sich der Einziehungsamtrag bezieht, stamme\naus derartigen Geschäften oder sei ‚zu ihrer Durchführung bestimmt gewesen, Die übrigen seien den\nEinziehungsbeteiligten von den Behörden als Provision\nüberlassen worden; Ki und IB hätten sich\nfür befugt gehalten, auch diese im Schwarzhandel\nzu Überpreisen für sich zu verwerten.\n\nEs ist richtig, daß die Einziehung nur ausgesprochen werden kann, wenn der volle äussere und\ninnere Tatbestand einer strafbaren Handlung erwiesen\nist (§ 21 OWG; RGSt 29, 1305 71, 269 f). Das Land-\n\n‚ widerhandlung. lediglich bestimmt waren, unterliegen\n\ngericht hat bei seinen Larlegungen zum Verbotsirrtum\naber nicht beachtet, daß die Behörden den Einziehungs.\nbeteiligten, wie das Urteil ergibt, aufgegeben hatten,\ndie Sch.arzhandelsgeschäfte ausschliesslich außerhalt des Landes Rheinland-Pfalz durchzuführen, Soviel\nersichtlich, haben sich Kihung Igiilieran\nauch gehalten, Unter diesen Umständen mußte das Gericht, bevor es einen unverschuldeten Verbotsirrtum\nder Einziehungsbeteiligten annahm, prüfen, ob sie\nihre Geschäfte auch am Orte der jeweiligen Vornahme\nfür erlaubt hielten. Die Bemerkung, Ki habe für\nseine \"riskante Tätigkeit\" 2,5 % Provision zugebilligt\nerhalten, spricht nicht für diese Annahme. Die Beweiswürdigung des Landgerichts übergeht somit wesent-.\nliche Tatumstände und verletzt daher das sachliche\nRecht,\n\nDas Urteil ist demgemäß in vollem Umfange\naufzuheben,\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Verwerfung der #\nRevision beantragt.\n\n3. Für die neue Verhandlung wird bemerkt:\n\na) Über den Antrag auf Einziehung von 734 Paketen\nTabak (Nr 22 der Antragsschrift vom 27. Februsr 1952)\nhat das Landgericht bisher nicht entschieden.\n\n+\nan\n%\n\nb) Soweit die Gegenstände zur Begehung einer Zzu-”\n\nsie der Einziehung nur, wenn die Zuwiderhandlung im\nEinzelfalle mindestens in strafbarer Weise versucht\nworden ist (vgl RGSt 27, 2435 59, 250). wu) ‚deitFalı '\neiner fortgesetzten strafbaren Handlung - werd? jedoch “\nauf RGSt 40, 361 und 52, 322, ferner auf ReSt 42, 315 \\\n\nBu\n\nNM?\n\nund 75, 336 (340) verwiesen.\n\nc) Das Wirtschaftsstrafgesetz gilt zwar auch\nfür Zuwiderhandlungen, die vor seinem Inkrafttreten\nbegangen wurden, Jedoch ist in jedem Falle festzustellen, ob die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit\nStrafe bedroht war und auf Grund welcher Bestimmungen\n(§ 2 Abs 1 StGB). Soweit diese durch § 102 WiSt@\naufgehoben wurden, sind dann nach § 104 Abs 1 WiStG\ndie entsprechenden Vorschriften dieses üesetzes anzuwenden.\n\nIn Betracht kommen außer #den §§ 17, 18 und 19\nauch die §§ 1, 8, 9 und 1* WiSte.\n\nDas Wirtschaftsstrafgesetz ist zwar am 30. Juni\n1954 außer Kraft getreten (§ 105 in der Fassung des\nGesetzes vom 17. Dezember 1952, BGBL I S 805). Auf\nvorher begangene Taten ist es jedoch nach 8 2 Abs 3\nStGBweitprhin Akeendbar.\n\nd) Kommt die Strafkammer zur Verneinung eines\nunverschuldeten Verbotsirrtums, so hat sie zu prüfen,\nob Wirtschaftsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegen (§ 6 WiStG). Selbst entscheiden darf sie nur,\nwenn eine Wirtschaftsstraftat gegeben ist; andernfalls\nist die Verwaltungsbehörde zuständig (§§ 31, 26 Abs 2\noWG)>\n\nhi\n\nWr nn\n\nu\n\nNa RER\n\ne) Der Frage der Verjährung ist, namentlich\nwas den Einziehungsbeteiligten LW8 anlangt, Beachtung zu schenken (§ 39 WiStTG, $. 18 Abs 4 066).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha\nist beurlaubt und deshalb an\n‚ der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/1-str-73-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 958","ref_norm":"958","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/1-str-73-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.109306+00:00"}}