{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-06_1_StR_81_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"1 StR 81/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 81/54 2317 086\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Emil H EEE aus LEE\n\ndort geboren am EEE 1905, zur zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Notzucht u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der\nVerhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954,\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Ir. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBuandesrichter Mantel\nBındesrichter Glanzmann\nBindesrichter Dr. Jagusch\nBindesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEEEB\nals Vertreter der BIundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lindau vom 24. November 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Kempten zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTR\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht im Fall Mg.\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in\nTateinheit mit Notzucht im Falle Fi sowie\nwegen versuchter Notzucht im Fall\n\n‚zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zum Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre verurteilt\nworden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision\nführt zum Erfolg.\n\n1, Verfahrensrügen.\n\nDie Ausführungen des Verteidigers über Verletzungen des Verfahrensrechts bestehen zum großen Teil in\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung, die nach § 337...\nStPO im Revisionsverfahren unzulässig sind.\n\na) Soweit die Revision geltend macht, der Staatsanwalt habe während des Schlußvortrages des Verteidigers trotz der Rüge des Vorsitzenden Zeitung gelesen und erklärt, ihn interessierten die Ausführungen nicht, könnte, dieses Vorbringen dahin verstanden\nwerden, daß der Staatsanwalt einem Teil der Hauptverhandlung nicht beigewöhnt habe und daß deshalb der\nunbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5_StPO gegeben\nsei. Nach der dienstlichen Äusserung, die vom Oberbundesanwalt eingeholt worden ist, hat der Staatsanwalt aber trotz seines nicht zu billigenden Verhaltens\nseine Aufmerksamkeit den Verfahrensvorgängen nicht\nentzogen.\n\n-—m ln -\n\n3 _\n\nb) Begründet ist die Rüge, daß die ähefrau des 2\nAngeklagten bei ihrer zweiten Vernehmung, die am\n17. November 1953 erfolgte, nicht erneut über ihr .\nEidesverweigerungsrecht gemäß § 63 StPO belehrt wurde,\nDies mußte geschehen, obwohl sie am 3. November\n1953 hierüber belehrt worden war. Die Belehrung über\ndas Zeugnisverweigerungsrecht ist durch § 52 Abs 2\n\nI.\n\nStPO vor jeder Vernehmung vorgeschrieben, sie dient\nauch dem Schutz des Angeklagten (ESHSt 1, 39). Das\nmuß sinngemäß auch für § 65 StPO gelten (RGRspr 5,\n599, 601), mindestens dann, wenn wie hier die Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen war\nund an einem späteren Tage noch einmal vernommen\n\nwird (RGSt 12, 403, 406). Verletzung der” Belehrungs- |\npflicht ist ein bedingter kevisionsgrund” WbaHst 4,\n217). Frau HE hat dei. inrer zweiten Vernehmung die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung\n\nauf den bei ihrer ersten Aussage geleisteten Eid versichert, was nach § 67 StPO der nochmaligen Eidesleistung gleichsteht, Ihre Bekundungen sind von der\nStrafkammer zur Begründung der Glaubwürdigkeit der\nZeugin FEB verwendet worden; es ist möglich, daß\nsie diese Bekundungen bei der zweiten Vernehmung gemacht hat; die Verurteilung im Falle Fi kann\nauf der fehlerhaften Unterlassung der nochmaligen Belehrung beruhen,\n\nc) Ob die Zeugen Fu una MO über ein\n\netwa nach § 55 StPO bestehendes Aussageverweigerungsrecht zu belehren waren, kann dahingestellt bleiben,\nda der Angeklagte durch eine Verletzung des $. 55 StPO,\nder nur dem Schutz der Zeugen dient (BGHSt 1, 39),\nnicht beschwert wäre,\n\nm...\n\ng/E\n\nWeitere Verfahrensrügen sind in zulässiger Form\nnicht erhoben worden.\n\n2. Sachrüge,\n\na) Fall NW:\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Kotzucht nicht. Bei einem Geschehen,\ndas stwa 11 Jahre zurückliegt, ist besondere Sorgfa;.t\nbei der Feststellung des Tatbestandes erforderlich,\nnamentlich dann, wenn es sich um Vorgänge handelt,\ndie von dem üblichen- Ablauf erheblich abweichen.\nDas ist hier der Fall, denn es ist ungewöhnlich,\ndaß eine Frau, die vergewaltigt worden ist, sich\ndem Täter in der Folgezeit häufig freiwillig hingibt,\nwie es die Zeugin MB getan hat. Unter diesen\nUmständen bedurfte es sorgfältiger Prüfung, ob der\nAngeklagte die Ernstlichkeit des Widerstandes gegen\nsein Vorgehen erkannt hat, das die Zeugin selbst nicht\nals Zwang empfunden hat. Bezüglich des inneren Tatbestandes hat es die Strafkammer aber an jeder Feststellung fehlen lassen.\n\nb) Fall ww.\n\nDer Angeklagte kann wegen versuchter Notzucht\nnur bestraft werden, wenn er die Gewalt gegen Cordula\nDe) zu dem Zwecke anwandte, sie zum Geschlechtsverkehr g.fügig zu machen, und wenn er nur deshalb\nvon ihr abließ, weil er sein Ziel nicht erreichen\nkonnte. Die Strafkammer stellt zwar fest, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, den Geschlechtsverkehr\nmit dem Mädchen auszuüben, spricht aber ‚auchäason, daß\nes sich um einen Vorgang gehandelt habe, \"der in der\ngeschlechtlichen Sphäre spielte\". Da auch die Zeugin\nCE nach ihrer im Urteil wiedergegebenen Aussage\n\na?\n\nIfr a\n\n. mit beschäftigen müssen, daß diese sich vor dem erste\n\nnicht von Beischlafserzwingung gesprochen, sondern\nlediglich erklärt hat, es habe sich nicht \"um eine\nnur harmlose Latscherei, sondern schon um etwas\nErnstliches\" gehandelt, ist nicht auszuschliessen,\ndaß die Strafkammer übersehen hat, daß der Angeklagte\nmöglicherweise nicht den Geschlechtsverkehr, sondern\nunzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs I Nr 1\nStGB erzwingen wollte, Die Art seines Vorgehens, das\nKitzeln am Bauch, legt diesen Gedanken jedenfalls nahe\nAuch hier fehlt es hinsichtlich des inneren Tatbestandes an der Feststellung, daß der Angeklagte die\nErnstlichkeit des Widerstandes erkannt hat, gegebenen.\nfalls wann er sich ihrer bewußt geworden ist und\n\nob er danach noch weiter Gewalt angewandt hat.\n\nc) Fall Tag.\n\nDa die Verurteilung insoweit schon wegen des Verfahrensverstoßes aufgehoben werden muß, bedarf es\nkeines näheren Eingehens auf die Sachrüge. Immerhin\nsei darauf hingewiesen, daß auch hier auffällig ist,\ndaß sich die Zeugin nach einer angeblich gewaltsamen *,\nEntjungferung ; wiederholt dem Angeklagten, freimnigl‘\nhingegeben hat. Im Urteil wird tostgeställii.der '\nGeschlechtsverkehr habe sich, bei den verschtedenen N\nVorfällen ziemlich gleichmässig abgespielt; && °\nist aber zu beachten, daß es sich beim ersten Mal um .\nerzwungenen, in den folgenden Fällen um freiwilligen \\\nVerkehr gehandelt haben soll. In der neuen Verhandlung\nwird die Strafkammer, die sich bereits mit zahlreichen\nTstsachen auseinandergesetzt hat, die gegen die Glaub-\n\nwürdigkeit der Zeugin Fb sprechen, sich auch da\n\nGeschlechtsverkehr gegenüber der Zeugin MB ze-. '\nrühmt hat, sie habe beim Angeklagten \"Chancen\". Diese.\n\nLE\n\nHaltung der Zeugin wird Anlaß zu sorgfältiger Prüfung\ngeben müssen, ob ihr Widerstand gegen den anscheinend\nallen Frauen recht derb gegenübertretenden Angeklagten\nernst gemeint war und von ihm als solcher erkannt\nworden ist.\n\nEs erscheint angebracht, von der Befugnis nach\n§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr, Hörchner Mantel Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Schalscha\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/1-str-81-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/1-str-81-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.500284+00:00"}}