{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-06_1_StR_283_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"1 StR 283/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 283/54 SE\n\n2317 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Radiotechniker Gerhard A EEE : EB 2e-\n\nboren am EEE 1910 in vg zur Zeit in n Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli\n1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat rrmrd\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 3. Februar 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.\n\nDie nach dem Eröffnungsbeschluß vom 23. Januar 1954 erwachsenen Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur\nlast.\n\nVon Rechts wegen\n\nnm\nend\n\nTEL\n\n-2_\n\nGründesz\n\n1.) Die Rüge, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt,\nder von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, greift durch,\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer u.a. wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, weil er entgegen dem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitsgebers von Kunden Teilzahlungen\nentgegengenommen und die Beträge seiner vorher gefassten Absicht folgend für sich verwendet hat. Die Strafkammer sieht\ndie Kunden als geschädigt an, weil ihre Schuld durch die Zahlung an den Angeklagten nicht erloschen ist. Unter den Geschädigten, die im Urteil nicht namentlich angeführt sind,\nbefindet sich auch der Schwiegervater des Landgerichtsrats\nDr. EEE: Dieser hat an der Hauptverhandlung als Richter mitgewirkt. Er war jedoch nach § 22 Nr 3 StPO von der\nAusübung des Richteramts ausgeschlossen. Landgerichtsrat\nDr. EEE erhielt nach seiner diens tlichen Äusserung allerdings erst während der Beweisaufnahme Kenntnis davon, daß\nsein Schwiegervater zu den Verletzten zählt. Ebenso wurde\ndies dem Beschwerdeführer erst in jenem Zeitpunkt bekannt.\n\nDas ändert aber nichts daran, daß landgerichtsrat Dr. EB\nvon vornherein von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes\nausgeschlossen war (RGSt 33, 309).\n\nDie Gesetzesverletzung führt zur Aufhebung des Urteils\n(§ 338 Nr 2 StPO).\n\n2.) Da Landgerichtsrat Dr. EG auch an dem Eröffnungsbeschluss mitgewirkt hat, ist dieser unwirksam (RGSt 55, 1135\nvgl auch R6GSt 10, 56; 27, 125; 43, 217). Der Eröffnungsbe-\n\nschluß stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar, deren Vorliegen auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen\nist (RGSt 67, 59; 68, 105, 107 £). Im vorliegenden Fall erstreckt sich der festgestellte Verfahrensmangel seinem Wesen nach sowie angesichts des unlösbaren Zusammenhangs der\nAnklagepunkte auf den gesamten Gegenstand der Strafklage;\ndeshalb ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und das\n\nVerfahren einzustellen. Das Landgericht wird zunächst einen\ngesetzmässigen Eröffnungsbeschluß zu erlassen haben.\n\nDie nach dem Eröffnungsbeschluß vom 23. Januar 1954\nerwachsenen Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur last\n(§§ 464, 467 Abs 1 StPO). Es besteht kein Anlass, die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse\naufzuerlegen (§ 467 Abs 2 StPO): \"\n\n3.) In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Art\ndes Geschäftsbetriebs des Arbeitsgebers des Angeklagten und\n\nengine\"\n\nBE,\n\nEr/i\n\ndessen Tätigkeit in dem Betrieb zu klären haben (vgl § 56\nHGB).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert. Dr. Schalscha\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/1-str-283-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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