{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-06_1_StR_154_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"1 StR 154/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 154/54 2317 087 Tr\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtnermeister Alfred T EB aus 1\n\ngeboren am EEE 1914 in VER (CSR), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 6. Juli 1954, in der Sitzung vom\n9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 11. November 1953 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 12. November 1953 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier\nFällen und wegen tätlicher Beleidigung in drei Fällen zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt\nworden. Seine Revision bleibt erfolglos:\n\nI. Verfahrensrügen,\n\nl. Die Verteidigung macht geltend, die Verhandlungsniederschrift ergebe, dass das Urteil nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit verkündet worden sei, dass\naber keine Verhandlung und Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob in diesem Vortrag eine dem\n\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechende bestimmte Behauptung, die Öffentlichkeit sei ausgeschlossen gewesen, zu\nfinden ist. Jedenfalls entbehrt die Verhandlungsniederschrift, die im Beginn die Öffentlichkeit der Sitzung\nfeststellt und keinen Ausschluss der Öffentlichkeit wiedergibt, aber die Wiederherstellung der Öffentlichkeit in\nder Urteilsverkündung verlautbart, infolge dieses Widerspruches der ihr an sich nach § 274 StPO zukommenden Beweiskraft. Die deshalb angestellten Ermittlungen, insbesondere die dienstliche Äusserung des Vorsitzenden-haben\n‘ergeben, dass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen\nwar.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, die Vereidigung der\nZeugin Babette Rh (Kutter) sei nach § 61 Nr 3 StPO\nauf Anordnung des Vorsitzenden ohne Gerichtsbeschluss\nunterblieben. Die Anordnung über die Beeidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen steht zunächst dem Vorsitzenden zu;\nerst auf Antrag oder Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten\nentscheidet das Gericht (RGSt 68, 394, 396; BGHSt 1, 216).\n\nnu [—\n\nU en\n\nTÄLER 2a AH L u\n.\n\nnk u\n\n3: Die Rechtzeitigkeit der Strafanträge ist von\nAmts wegen zu prüfen. Der Akteninhalt ergibt, dass\ndie Antragsberechtigten die Anträge rechtzeitig gestellt haben.\n\nII. Sachrüge.\n\n1. In den beiden Fällen Pb hat der Angeklagte\ndas beim ersten Vorfall 11jährige Kind, wenn auch über\nden Kleidern, am Geschlechtsteil angefasst. Im zweiten\nFall griff er im folgenden Jahr dem Mädchen von hinten\nmit den Händen an die Brüste. Die damals nahezu\n12jährige Doris RB fasste er über den Kleidern\n\nan die Brust und drückte diese, ferner griff er dem\nKind unter den Rock über der Hose an den Oberschenkel.\nDie zur Tatzeit nahezu 11jährige Waltraud Vgl fasste\nder Beschwerdeführer sogar an den unbekleideten Geschlechtsteil. Alle diese Handlungen sind gegenüber\nKindern unzüchtig, so dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nauch unter Berücksichtigung der auf Abgrenzung des\nVerbrechenstatbestandes von blossen Zudringlichkeiten\nhinzielenden Rechtsprechung (RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2,\n163, 166 f) nicht zu beanstanden ist.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung\nin den Fällen Te Sl und ziiß zibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Auch der\nweniger schwerwiegende Fall DB ist zutreffend\nnicht als blosse Aufdringlichkeit gewürdigt worden.\n\nDer etwa 26 Jahre ältere Beschwerdeführer wusste, dass\ndas 13jährige Mädchen es als Missachtung ansehen würde,\nwenn er es ohne jeden Anlass küsste und an sich drückte.\n\n._\n\nMU\n\nHiernach ist die Revision mit der sich aus § 473\nAbs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.\nDem Senat erscheint es angebracht, einen Teil der seit\nErlass des landgerichtlichen Urteils erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha\nist beurlaubt und deshalb\n\nan der Unterzeichnung ver-\n\nhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/1-str-154-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/1-str-154-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.410403+00:00"}}