{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-29_1_StR_65_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"1 StR 65/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[Z\n\n2317 0°0 1%\n\n1_ StR 65/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nF aus\n\nl.) den Kaufmann Rudolf\n1922 in B\n\ngeboren am\n2.) den Kaufmann Willi\n\naus\nee 2 Sn\n\nPER ) ZER\n\n.\nB\nN . ”, > ”\n\nww.\nX G\nDARAN,\n\n£\ner 1 0 N, ige % ‘ !\n# Bi ya 5 DEFe RR\ner A FR FRERGEEIE\n\n’\n\nv gen\nPR\n\nwegen gemeinschaftlichen Betrugs Ps\nhat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der E-\nsan\n\nSitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben: 32\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann BER\nBundesrichter Dr. Jagusch oo\nBundesrichter Dr. Schalscha.. -\nals beisitzende Richter, 55\n\nOberstaatsanwalt Dr. “in der Verhandlung, °*\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung _ N,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ur\n\nJustizangestellter\n\nals.Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des. “3\nLandgerichts in Augsburg vom 14. August 1955 werden\nverworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seine: Sg:\n\nRechtsmittels zu tragen.\nDem Angeklarten Willi Fi wird die seit.\ngust 1953 erlittene Untersuchungshaft auf\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n>. 2 engant\nEIER AHPREE\n\ndie erkannte‘ wi\n\nEN\n\nTr\n\n-2-,\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betrugs\nin vier Fällen je zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei\nJahren verurteilt worden. Ihren auf Verletzung verfahrens-\n\nx\nund sachlichrechtlicher Vorschriften gestützten Revisionen Di\nist Erfolg zu versagen: T\nI. Verfahrensrügen. :\n\n1. Die Behauptung, es sei \"nach Erinnerung der Angeklag- X\n\nten\" einmal vorgekommen, dass \"der Zeuge\" in der Hauptver- Rx\nhandlung zu Fragen gehört wurde, bevor der Angeklagte sich zu .\ndem Fragenkreis geäussert hatte, entbehrt der nach § 344 ji\nAbs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit. Die Rüge ist Wi\ndeshalb unzulässig. iR\n‘#2\n\nx N:\n\nEi\n\n2. Dasselbe gilt für den Revisionsangriff, \"ein später\nnoch zu vernehmender Zeuge\" sei zeitweilig bei der Vernehmung\ndes Angeklagten anwesend gewesen, Auch hier fehlt es an der\nAngabe, um welchen Zeugen es sich gehandelt haben soll.\n\n?\n2,4\n$\nBr\n\nAR\n\nIm übrigen würden die behaupteten Verstösse nur Ordnungsvorschriften betreffen, deren Verletzung nicht die Revision begründet.\n\n3. Weitere Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Form erhoben. Er\nII. Sachrüge.\n\nDas Vorbringen der Revisionsbegründung enthält in der\nHauptsache neue Behauptungen oder Angriffe gegen die dem\nTatrichter zustehende Beweiswürdigung. Diese Ausführungen\nkönnen im Revisionsverfahren nach § 337 StPO nicht berücksichtigt werden. Soweit die dem Revisionsgericht auf Grund der\nSachrüge obliegende allgemeine Nachprüfung Anlass zu Bedenken\n\n- 3 —\ngibt, beruht das Urteil nicht auf den etwaigen Mängeln.\n\nDas Landgericht führt aus, der Vertrag über die Gründung der offenen Handelsgesellschaft und die Vermögensaufstellung zum 31: Dezember 1948 wiesen Gesellschaftereinlagen\n“der damals vorhandenen drei Gesellschafter auf, die nicht\ngeleistet worden seien, und es seien Einlagen der Gesellschafter aufgeführt worden, obwohl diese \"keine Aktivposten\ngeleistet\" hätten. Diese Ausführungen legen den Gedanken nahe, dass das Landgericht übersehen hat, dass Einlagen der\nGesellschafter auf der Passivseite einer Bilanz stehen und\ndass ein Geschäftsguthaben der Gesellschafter auch durch\nSacheinlagen oder stehengebliebenen Gewinn entstehen kann.\nFalls in dieser Richtung ein Irrtum des Landgerichts vorlag,\nwürde aber das Urteil nicht darauf beruhen, da die Betrugsvergehen der Beschwerdeführer nicht auf Grund von Täuschungen,\ndie sie durch Vorlegung unrichtiger Vermögensaufstellungen\nbegangen hätten, festgestellt worden sind, sondern auf Grund\nvon Täuschungshandlungen, die sie durch Sicherungsübereignung ihnen nicht gehörender Gegenstände, durch Vorspiegelung guten Geschäftsgangs und durch andere unwahre Behauptungen\nvorgenounen haben. .\n\nIm einzelnen sind folgende Betrugsvergehen ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt worden.\n\n1. Eolı DB.\n\nDer Major a.D. RB „urde von den Angeklagten zur\nHergabe eines Darlehns von 25 000 DM gegen Sicherungsübereignung eines Lastkraftwagens bewogen. Dieser war bereits\neinige Monate vo-her der Bayerischen Hypotheken- ünd Wechsel- 1!\nbank, Zweigstelle Te von den Angeklagten übereignet\nworden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war den Ange-\n\nklagten, als sie das Fahrzeug Rh zur Sicherheit gaben,\nbekannt, dass es für noch bestehende Verpflichtungen ander-\n\nweitig übereignet war.\n\nu\n\nVORA STERN\nY, VAR Er\n\ng\ngr\nae\n\nDie neu in der Revisionsbegründung vorgetragene Behauptung, der Kraftwagen sei zur Zeit der Übereignung- an\ndie Bank noch gar nicht vorhanden gewesen, sondern habe\nerst von den Angeklagten erworben werden sollen, kann in diesem”\nRechtszug nicht berücksichtigt werden.\n\nu\nrw\n\nDurch den Ausfall der Sicherung hat RB nach der\nFeststellung des Landgerichts einen endgültigen Schaden\nvon 12 000 DM erlitten. ®\n\n2. und 5. Die Fälle St a . Hypotheken-, und\n\n‘ D\nx\nnt .\na . s\n.r\nN GE EEE\n>»: Kr\nDe wo wenn m\n\nDiese beiden Gläubiger sind nach den Urteilsfeststellungen zu weiterer Kreditgewährung durch Übereignung von En\nMaschinen veranlasst worden, die den Beschwerdeführern, wie\nihnen bekannt war, nicht gehörten, weil die Lieferfirma sich\ndas Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten er\nhatte und weil die Beschwerdeführer ausserdem vor der Si- \\\ncherungsübereignung an äie Hypotheken- und Wechselbank die\nMaschinen bereits an die Stadtkasse \"übereignet\" hatten. Die\nknappen’ Ausführungen des Urteils könnten Zweifel aufkommen\nlassen, ob in diesen beiden Fällen der Betrag des von den\nGläubigern erlittenen Schadens ausreichend festgestellt worden ist. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass beide £%\nGläubiger, die schon durch die Eingehung des Darlehensvertrags geschädigt wurden, wegen des Ausfalls der Sicherung, - \\\ndie sie vergeblich für sich in Anspruch zu nehmen versuchten,\nim Konkurs mit je 7000 DM, dem Werte der Maschinen, endgültig\n\n.\nFa\n_\n£\n\noo.\not. vo.\nvw .. .\n7 ... tn ji\n7N “\nDr 9 ER\n\n%\nit\n\nein\nu.\n.\n\nFAR;\nx\n\n[7\n\nif.\n.. . rt\nSer\nEN DR\nAUBETIET\n\nD\n.L\n\nBD\n\nen\n\nausgefallen sind.\n\n3 1\n\nDer Ostflüchtling BEE ist zur Gewährung eines\nDarlehens von 42 875 DM durch die unwahre Behauptung, die\nAngeklagten seien Mitgliedereiner bekannten, wohlhabenden\nFamilie, ihr Geschäft werfe grosse Gewinne ab, sowie durch\nÜbereignung eines bereits vorher anderweit übereigneten\nLastkraftwagens veranlasst worden. Er hat 85 % des Darlehns\nverloren.\n\nIn allen vier Fällen ist die Verurteilung wegen Betrugs\nnicht zu beanstanden. Es ist kein Anhalt dafür gegeben,\neinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Be- A\ntrugsfällen anzunehmen.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Anlass zu\nBeanstandung geben, sind die Revisionen mit der sich aus\n8% 473 Abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.\nJedoch erscheint es angebracht, dem nach Erlass des angeeg z\nER ET\n\nara. \"Or Ta\n\n2\n&\n\nIk\n\n. rt\nun a,\n\n*\n\nfochtenen Urteils längere Zeit in Haft gewesenen Angeklagten Willi Fuchs die Untersuchungshaft anzurechnen.\n\n. .\nEr a Ge ee\n\n:\nDer\nPER HIEE,\nBT N 7 Fra\n\n-\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\n2°\n\nPr rn\nPR\nnen\n\nIn\n\nJagusch Dr.Schalscha\n\nts\nGERN\n\n.\nFi\n\nEN\n\nx\n..\nei\nYe.\nLI 7\n\nVOL TE WR\nda‘ %\nRR\":\ner\n\nDR}\n..\nA\n\nr\nar;\n\n[}\n+\nEhe\n\nan Par\n\n”\nE2\ns\n\nv\n\nB\n’ .., . $\n... . Fr 2 ’ ‘\n... \". ’. 4 .\n.. f .. x .& x ,\n. . B RR . Fa D . . I .. 23\nvage . s r we, Abd r PL ERy? 8 Pr, vo.\n“ % af Be, .. , f we, ,\n[E20 PR REN 2 ung PIOR u , . : un ui\n8 » 7. Pr ; 2\nBR 2 N\ns ER: nr i WX Hug\nv : 0 Be 5 u 2:\nx N a R Ar a\n“a P\n\nv\nsr\n\n’ ‚os\n\nFREE\nOhr\nWim\n\n“,\nen,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/1-str-65-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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