{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-29_1_StR_48_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"1 StR 48/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2519 023 7\n\n[4\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafseche\ngegen\n\nden Landwirt Jose? BB aus DE (Tanikreis\nFEED , 207% geboren am TEE 2915,\n\nwegen schwerer Kuppelei u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspr&ösident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmenn\nBundesrichter Dr: Jegusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr: in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angerlagten BR wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Augsburg von 30. Juli 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nDr yo\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen\nfortgcsetzter schwerer Kuppelei sowie wegen Nötigung\nzur Unzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrefe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkamit.\n\nDie Revision. mit der der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\n1:) Das Landgericht hat die Ehefrau des Angeklagten\n| vereidigt. Es hat sie zwar über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt, nicht jedoch über das Recht, die\nBeeidigung des Zeugnisses zu verweigern: Der Hinweis\n\nauf das Recht zur Zeugnisverweigerung vermag die Belehrung über das Recht zur Eidesverweigerung nicht zu\nersetzen (BGHSt 4, 217). Auf der Unterlassung kann das\nUrteil beruhen, da das Landgericht insbesondere seine\nÜberzeugung, die Zeugin habe sich bei dem Vorfall am Hinmelfahrtstag 1953 gegen die unzüchtigen Handlungen ernstlich gewehrt, euf ihre beeidigte Aussage gestützt hat.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer\naus einer Eidesverweigerung für den Angeklagten günstigere\nSchlüsse gezogen hätte.\n\nDer Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit\nes den Angeklagten BB betrifft.\n\n2.) &Kuf die sachlichrechtlichen Rügen braucht daher\nnicht im einzelnen eingegangen werden. Der Beschwer-\n\nEI. on\n\ndeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine Einwendungen vorzubringen.\n\nBemerkt sei nur:\n\na) § 181 Abs 1 Nr 2 StGB ist auch, soweit er die Verkuppelung der Ehefrau durch den Ehemann betrifft, gültiges Recht.\n\nDie Folgerungen, die der Beschwerdeführer aus Art 3\nAbs 2 GrundG ableitet, sind abwegig. Allerdings ist Art 3\nAbs 2 GrundG eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm\n(BVerfG NIJW 1954 S 65 Er 1). Der Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau steht aber der Weitergeltung des\n§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB nicht entgegen.\n\nVon dieser Kechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof in wiederholten Entscheidungen ausgegangen (2-B.\nBGH 4 StR 202/53 vom 2. Juli 19535 vgl BGH NIW 1954\n§ 519 Nr 17): Der 3, Strafsenat hat in seinem zum Abdruck bestimuten Urteil 3 StR 898/53 vom 29. April\n1954 mit eingehender Begründung dargelegt, dass die\nStrafbarkeit des Ehemanns wegen schwerer Kuppelei nach\n8 181 Abs 1 Nr 2 StGB durch den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art 3 Abs 2 GrundG) nicht\nberührt wird»\n\nDieser Ansicht tritt der erkennende Senat bei, zumal der Gesetzgeber bei der Neufassung des Strafgesetzbuchs, die nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, von einer Änderung\ndes § 181 Abs 1 IIr 2 StGB bewusst abgesehen hat (Maassen\nMDR 1954 S 1 Nr 25 Dreher-ilaassen StGB Anm 2 zu § 181).\n\nb) Gegen die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist\n\nIr\n\nnicht bestraft worden, weil er seine Ehefrau gewaltsam\nzum Geschlechtsverkehr nötigte, sondern weil er unter\nMitwirkung eines Dritten an ihr unter Anwendung von Gewalt\nunzüchtige Handlungen vornahn.\n\nc) In der neuen Verhandlung wird die Strafkamner zu prüfen\nhaben, ob der Beschwerdeführer sich bei dem Vorgang am Himmelfahrtstag zugleich der schweren Kuppelei schuldig gemacht\nund bejahendenfalls ob der Gesamtvorsatz der schweren Kuppelei sich auch auf diesen Vorgang erstreckt hat. Es wäre\ndann ein fortgesetztes Verbrechen der schweren Kuppelei gegeben, mit dem die übrigen strafbaren Handlungen in Tateinheit stehen würden.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr.Schalscha\n\n.\nSen I a seen DT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/1-str-48-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/1-str-48-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.733366+00:00"}}