{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-29_1_StR_179_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"1 StR 179/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 179/54\n\n —— a game br un umhen mem\n\n2377 044\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Leo P HER zu: u (Gh)\ngeboren am (EEE 1914 ir DE (Resierungsbe-\n—ı\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals forsitzender,\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ip in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat il Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Koblenz vom 22. August 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer, den die Strafkammer wegen\nversuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von drei Nonaten verurteilt hat, rügt die\nVerletzung von Denkgesetzen bei der Beweiswürdigung.\n\nDie Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht hat sich mit dem Widerspruch zwischen der Aussage der Frau DB und der des Kindes\nAngelika MB auseinandergesetzt. Es hat der Angelika MM geglaubt und Tatsachen angeführt, die nach\nseiner Auffassung gegen die Richtigkeit der Angaben\nder Frau TED sprechen. Die Beweiswürdigung lässt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Die Feststellungen tragen\nden Schuldsprüch.\n\n2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nSeit der Aburteilung ist § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht\nzu berücksichtigen (§ 2 Abs 2 StGB; § 354 a StPO; BGH 32\n1953, 733). Da der Angeklagte vor Begehung der Straftat\nseit vielen Jahren nicht mehr bestraft worden war, ist\nzu prüfen, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bevilligen ist. Hierzu sind noch Feststellungen durch den\nmatrichter erforderlich. Da sich diese von den im übrigen zum Strafausspruch getroffenen nicht trennen lassen,\nmuss die Strafe aufgehoben werden.\n\n7\n\nZu beanstanden ist auch, dass das Landgericht\nstrafschärfend gewertet hat, der Beschwerdeführer\nhabe durch sein hartnäckiges Leugnen eine Vernehmung des Kindes erforderlich gemacht (BGHSt 1, 342;\n\nvgl auch BGHSt 1, 103, 105).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/1-str-179-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/1-str-179-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.715221+00:00"}}