{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-26_1_StR_607_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-26","aktenzeichen":"1 StR 607/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR 607/54 £\n\n2270 095\n\nvn Namen de» Yolkes,\n\nIn der Strafsarche\n\ngegen\n\n1 den Bundesbahnsekretär Emil E — OD ‚\n’\n\ngeboren an D in\n\n2 den Vertreter Insel iu aus L@P, geboren am\nDD EB in Schu ;\n\nbeide z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue, Betrugs u.a.\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.dJanuar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBandesrjohter Dr,Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr .Seibert\nBundesrichter Dr.Mannsen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Offenburg vom 26.Juni 1954 wird\nverworfen. ,\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nup ren Dur a bes} feet men Opa Gamer Aeued (a Gm m ui\n\nDer Angeklagte SW ist durch das angefochtene\nUrteil wegen Untreue, Betruges, Diebstahls, gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, Urkundenvernichtung im Amt und\nUrkundenfälschung, tateinheitlich begangen in drei - jeweils fortgesetzten -— selbständigen Handlungen, zu einer\nGesamtstrafe von 6 Jahren Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 6 000 DM, der Angeklagte FD wegen Betrugs\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen in zwei\njeweils fortgesetzten Fällen, zu einer Gesamtstrafe von\n4 Jahren Sefängnis verurteilt worden.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revisıon eingelegt, die auf das Strafmaß beschränkt ist.\nEs wırd Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Diese\nwird darin gesehen, dass die Strafkammer, insoweit die\nAngeklagten wegen Betruges bzw. wegen Betruges und Untreue verurteilt wurden, besonders schwere Fälle verneint\nhat. j\n\n3 «\n\n\"Ein besonders schwerer Fall\" im Sime der hier in\nFrage kommenden §§ 263 Abs 4 und § 266 Abs 2 StGB liegt\ndann vor, wenn der verbrecherische Wille des Täters ungewöhnlich stark und verwerflich war und die Tat wegen der\nbesonderen Umstände ihrer Begehung oder wegen ihrer verschuldetsn Folgen besonders strafwürdig erscheint. Entscheidend muss dabei der Gesichtspunkt sein, daß die abzuurteilende Tat unter Berücksichtigung aller Umstände\ndie erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden und deshalb\nvom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle so übertrifft, daß der\nordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr hinveicht (EGH NJW 1952 8.2345 1953 S 1480). Es muss sich\n\nalso der Tathergang wesentlich unterscheiden von dem\ngewöhnlichen Bild einer strafbaren Handlung dieser Art\n(RGSt 69, 164, 1695 73, 172, 176); dabei sınd aber\nstets auch die Persönlichkeit des Täters und die Veranlassung zur Tat sorgfältig zu prüfen und zu würdigen.\nDie Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist hiernach keine reine Ermessensfrage, sondern\nzugleich auch eine Rechtsfrage, und das Gericht muss\neinen besonders schweren Fall anerkennen, wenn es\n\nseine tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt hat\n(RGSt 69, 169; Leipziger Kommentar 7.Aufl Anm.VIII, 5\nvor § 13).\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkamer bei der Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges und Untreue\n(SEE) vzw. wegen Betruges (TE) \"besonders\nschwere Fälle\" verneint hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Gewiss haben \"beide Angeklagten einen\nstarken verbrescherischen Willen in verwerflicher Weise\nbetätigt, Sie sogar mehrere Jahre hindurch,\nwährend bei MW sine große Zahl von Vorstrafen ins\nGewicht fallen. Sie haben wohl überlegt und 'geschickt\ndie Möglichkeiten ausgenutzt, die sich aus SgpmunEn>\nStellung und Kenntnis der dienstlichen Vorschriften und\nGepflogenheiten sowie aus der Gewandtheit des Angeklagten FB in Umgang und Auftreten und schließlich aus\nder Vertrauensseligkeit des Bahnhofsvorstandes, des\nMitangeklagten Schi, ergaben. Doch handelt es\nsich dabei um Verhaltensweisen und Betätigungen, die\nallgemein für diese Straftatbestände kennzeichgend sind\nund ihr eigentliches Wesen ausmachen. Daß die Straftaten\nder angeklagten geschickt, erfinderisch und raffiniert\nbegangen wurden, hebt sie von den \"erfahrungsgemäss\n\nBUT\n\n©\n- 4 -\n\ngewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den\nSpielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen\" nicht besonders und wesentlich heraus, Es sind schwere\nVerfehlungen, aber das Gericht, das auch die Persönlichkei-\n\nten der Täter bei der Würdigung des Sachverhalts einzubezie-\n\nhen hatte, war nicht genötigt, die sich als Untreue und Betrug darstellenden Taten der Angeklagten als \"besonders\nschwere Fälle\" zu werten. Bei der Erörterung über das Waß\nder für den Angeklagten SB angemessenen Einzelstrafen und Gesamtstrafe spricht das Gericht zwar einmal ausdrücklich von der \"besonderen\" Raffinesse der Planung und\nsusführung, die es ausser der \"Schwere und dem Umfang der\nTat, der Stärke und Nachhaltigkeit des bewiesenen verbrecherischen Willens, der Vielzahl der Einzelakte und der\n\nHöhe des angerichteten Schadens\" als straferschwerend ansieht.\nDieser im. Rahmen der Strafzumessung verwendete Ausdruck\nmuss jedoch gewertet werden in Verbindung mit den Ausführungen des Urteils darüber, dass kein \"besonders schwerer\nFall\" vorliege. Hier wird ausführlich dargelegt, daß von\neiner besonderen Raffiniertheit in dm Sinne, dass sich damit die Taten \"deutlich von dem gewöhnlichen Bild der Betrugs-und Untreuehandlungen in einer den Täter belastenden\nWeise unterschieden\", nicht gesprochen werden könne: so\n\nsei auch nicht mit \"besonderer Hinterlist\" oder unter Anwendung \"besonderer Kniffe oder Mittel\" vorgegangen worden;\nein Betrug oder eine Untreue mit'tels fingierter Nachnahmesendungen habe in anderer Weise zum Nachteil der Bundesbahn nicht begangen werden können. Diese Würdigung des\nfestgestellten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Sicherlich ist der angerichtete Schaden, auch wenn man das\nfinanzielle Ergebnis der drei Taten je für sich allein ins\nAuge fasst und zugrundelegt, erheblich; jedoch weichen die\nTaten auch insoweit nicht in einem so erheblichen Maße von\ndem üblichen und vom Gesetzgeber bei Aufstellung des Straf-\n\nea erw and TEE EEE TREE\n\na\n\nrahmens ins Auge gefaßten Unrechtsgehalt solcher Straftaten\nab, daß es als rechtsfehlerhaft angesehen werden müßte. daß\ndas Gericht keine \"besonders schweren Fälle\" angenommen\n\nhat, - Bei dieser Sachlage mußten schlıeßlich auch die vielfältigen Vorstrafen des Angeklagten FED das Gericht nicht\nunbedingt dazu führen, die von ihm begangenen Betrugstaten\nals \"besonders schwere Fälle\" zu werten.\n\nDie Revision ist hiernach als unbegründet mit der\nKostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Die\nden beiden Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach\n§ 473 Abs 1 Satz 2 der Staatskasse aufzuerlegen, besteht\nkein Anlass.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nDr.Peetz Mantel Martin\nSeibert Dr.Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-26/1-str-607-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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