{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-15_1_StR_97_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"1 StR 97/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nx 1.StR 97/54\n319 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Erich W EB zus EB: zevoren\nom GEMEREEEEEN 1952 ir. HE,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n(Sachbezeichnung: Sg u-A-)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. ‘chalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat un\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA DT ha nA\n\nAuf die Revision des Angeklagten VB wira\ndas Urteil des Landgerichts in Landshut vom\n\n6. August 1953, soweit es den Beschwerdeführer\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Verfahrens, an das Jugendschöffengericht in Landshut zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen eines einfachen Diebstahls\nzu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer rügt, wie der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt, lediglich die Verletzung des § 79 StGB.\nEine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist an sich zulässig. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Trennung vom\nübrigen Strafausspruch wegen des inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 nicht möglich; das Rechtsmittel ergreift notwendigerweise den gesamten\nStrafausspruch (s. Abschnitt 2). Es hat Erfolge.\n\n1.) Gegen den Angeklagten war am 4. Oktober 1951 eine Gefängnisstrafe von drei Konaten unter Bewilligung von bedingten\nStraferlass ausgesprochen worden. Die Straftaten, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, hat der Beschwerdeführer im Oktober 1950, im Winter 1950/51 und im Herbst 1952\nbegangen. Die Auffassung der Strafkammer, die Einbeziehung\nder Strafe vom 4. Oktober 1951 in eine Gesamtstrafe sei nicht\nmöglich, da ein Teil der jetzt augaurteilten Taten nach\ndiesem Zeitpunkt begangen ist, ist rechtsirrig. Das landgericht hätte vielmehr aus den Einzelstrafen, auf die es\n\nfür die vor der früheren Verurteilung liegenden Straftaten\nerkannt hat, und der durch Urteil vom 4. Oktober 1951 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe bilden und für die im Herbst\n1952 begangene Straftat eine gesonderte Strafe aussprechen\nmüssen (RGSt 4, 53). Die Entscheidung RGSt 59, 168 betrifft\ndie Frage, wie im Falle einer fortgesetzten Tat zu verfahren ist, wenn die von ihr umfassten Einzelhandlungen\n\nder früheren Verurteilung teils vorausgegangen, teils nachgefolgt sind.\n\nKae Pe ZT 792 PN 20\n\nTl. -\n\nDie Sr ci 97 Ze\n\n-3-\n\n2.) Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Straftaten Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 JGG. Nach\n\n§ 116 Abs 1 gilt dieses Gesetz auch für Verfehlungen,\ndie vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Das\nRevisionsgericht hat das neue Gesetz zu beachten (§ 2\nAbs 2 StGB; § 354 a StPO; BGHSt 5, 207). Es ist zu prüfen, ob auf den Angeklagten die für einen Jugendlichen\ngeltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden\nsind (§ 105 JGG). Hierüber hat der Tatrichter zu entscheiden. Wenn die Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben\nsind, können die erkannten Einzelstrafen nicht bestehen\nbleiben (§ 31 JGG). In die einheitliche Entscheidung ist\nauch die durch das frühere Jrteil vom 4. Oktober 1951\nerkannte Strafe einzubeziehen, wenn das neu erkennende\nGericht nicht gemäss § 31 Abs 3 aaO hiervon absehen will.\n\nDie durch das Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes bedingte Aufhebung ist nicht auf Mitverurteilte\nzu erstrecken; denn Voraussetzung für die Anwendung des\n§ 357 StPO ist immer, dass das angefochtene Urteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben werden muss\n. {BGH NOW 1952, 274 Nr 225 BGH Uci 1 StR 632/53 und 1 StR\n657/53 vom 29. Januar 1954).\n\n3.) Die Zurückverweisung hat an das Jugendschöffengericht\nzu erfolgen (§§ 118 Abs 1, 59 Abs 1, 40, 41 JIGG), das\n\n7),\n\nauch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat\n(§§ 109 Abs 2, 74 aa0).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha\n\n= 2...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-97-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-97-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.256339+00:00"}}