{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-15_1_StR_67_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"1 StR 67/54","doktyp":null,"leitsatz":"Über die Beschvrerde gegen den Beschluß nach § 268 a\nStPO (§ 24 StGB) ist durch Beschluß zu entscheiden.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2317 008°\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n— len men mn m nn mn mare wm —— u 1 [nn 0 m 08 am an Emm mn me mn —n\n\nGesetz: StGB § 24, StPO § 305 a\n\nRechtssatz: Über die Beschvrerde gegen den Beschluß nach § 268 a\nStPO (§ 24 StGB) ist durch Beschluß zu entscheiden.\n\nAktenzeichen: 1 StR 67/54\nUrteil und Beschluß des BGH vom 15. Juni 1954 LG Bad Kreuznech\n\nÄv\n\n1»\n\n1S:R. 61/54 |\n\nım Namen des Volkes\n\nIn der S$Strafsache '\ngegen\n\nden Justizwachtmeister Peter S ip :u: Sup:\ngeboren au ED '9'5 in ru\n\nweren schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15, Juni 1954, an der teilgenommen haben: '\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner N\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Glanzmenn\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalsch&a\nels beisitzende Richter,\n\nAntsferichtsret mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,;\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsamvaltschaft gegen das\nUrieil des Landgerichts in Bed Kreuznach vom\n13. Oktober 1953 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Stastskasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n129\n\nDie auf den Strafausspruch beschrönkte Revision ist\nunbegründet.\n\nDie von ihr vernißten weiteren Feststellungen über\ndie Verwendung des unterschlagenen Geldes gehen cus den\nUrteilsgründen bei Berücksichtigung des Zusammenhangs\nhinreichend hervor. Der Angelilagte hat das Geld teils\nfür den Unterhalt seiner fünfköpfigen Fanilie (Nahrung, Kleidung, Wäsche und Hausrat) ausgegeben, teils\neuch für Wirtshaus- und Kinobesuch. Beides ist im Urteil\nausdrücklich festgestellt, ebenso, daß der Angeklagte\nals Auspebonbter bei seinem FTemilienstand den Lebensunterhalt ohne die notwendigen Anschaffungen mit dem vom Landgericht errechneten Resteinkommen von knapp 200 DIi monetlich nur \"bei Zusserster Sparsamkeit\" bestreiten konnte.\nDies rechtfertigt sein strefbares Verhalten nicht, es stimmt\naber mit der Feststellung über die Haushaltsanschaffungen\ndes Angelilagten überein. Einen wesentlichen Teil des unterschlagenen Geldes hat er mithin für den Gesamtunterhalt\neufgewandt. Der verbleibende Teil steht zahlenmässig nicht\ngenau Zestz; unter so einfechen Verhältnissen ist dies jedoch kein Rechtsfehller. Das Urteil bietet keinen Anhalt\ndafür, daß das Landgericht die Ausgaben für Vergnügungen,\ndie gesien den Angeklagten sprechen, bei der Strafzumessung\nausser acht gelassen hat.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen. Der Oberbundesanwalt hat sie vertreten,\n\nm. % ’.\n. ..\n\nÜber die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\nden Beschluß der Strefkamner gemäß § 24 StGB war gesondert durch Beschluß zu entscheiden ($ .305 a StPO).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzuenn\nJarusch \"Dr. \"Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-67-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-67-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.211657+00:00"}}