{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-15_1_StR_64_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"1 StR 64/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"79519 005\n\n1_StR 64/54\n\nImnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache !\n\ngegen den Schrotthändler Karl 2 lB aus AEEEE,\ngeboren am GEMEEEE 1914 in raue, |\nR]\n\n-Sachbezeichnung: zB -\nwegen fahrlässiger Metallhehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat U)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, a\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nER\n\nPER re oo\nPs re Ze ET nn nen fa nn el\n\n.. » x i\n. BY Derte .Y - en\n© 5 TREE m ee re\n\nfür Recht erkannt;\n\nUrteil des Landgerichts Künchen I vom 19. Juni 1955,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Imtscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nAuf die Revision des Angeklagten Zauner wird das {\n|\n\nBELLE,\nÖ EI WRECHERG\n\n% z\nPe\n\nw\nwN,\nDIRT ER\nun\n\nsen.\n\nx\naa an\nEI TN\n\nVon Rechts wegen IE:\nt\n\n- 2_\n\nGründe:\n\nDem Beschwerdeführer wurde am 25. August 1952 1 to\nRotguß von dem Schrotthändler SGB, der rechtskräftig wegen Sachhehlerei bestraft worden ist, zum Kauf angeboten.\nDieser Rotguß bestand aus Lagerschalen, die nach Aufarbeitung in einem Ausbesserungswerk der Bundesbahn, auf de-\n\nren Gelände sie gestohlen worden waren, .wieder im. Bahnbetrieb\n\nverwendet werden sollten. Der Angeklagte gab dem Sb auf\nBefragen, ohne das Metall gesehen zu haben, als Preis etwa\n2 bis 2,30 DM je kg an. SB bot ihm den Rotguß für 2 DM\nje kg an, erzählte ihm, er erhalte die Ware günstig von\neiner großen Reparaturwerkstätte, die Rotguß abstoße, und\nwiederholte am nächsten Tage sein Angebot mit dem Hinzufügen, der Angeklagte könne das Metall, für das auch andere Käufer zur Verfügung ständen, haben, wenn er es sofort\nabhole. Der Beschwerdeführer erklärte sich zum Ankauf bereit, falls sein Abnehmer, die Firma VB XC.das Metall\nübernehme; er setzte sich mit dieser Firma in Verbindung\nund erreichte die Zusage eines Preises von 2,25 DM je kg.\nDareufhin billigte der Angeklagte dem Sb die von diesem\ngeforderten 2 DM zu und beauftragte seinen Kraftfahrer\nABB, dem er den erforderlichen Geldbetrag zwecks Zahlung\nan SR aushändigte, den Rotguß abzuholen und bei VW\nabzuliefern. Er ermahnte aber den Ag, vorsichtig zu\nsein, da ihm der Preis niedrig erschien, und darauf zu\nachten, ob nicht zuviel minderes Metall dabei sei. Asen\nund ein weiterer Angestellter des Angeklagten holten mit\nSGB das Metall ab und zahlten dem Lieferanten des Sg,\ndem wegen Diebstahls in diesem Verfahren verurteilten\nGE , den sich für das Gewicht von 1044 kg erge- -\nbenden Betrag von 1461,60 DM, den Sg als den gib\nWEB gebührend bezeichnet hatte. Weitere 520 DM zahlte\nAg an SB: Endgültige Abrechnung zwischen Seitz und\n\n.\n. .\neg nn mn an\n\nng 2\n\n.\nPe\n\nF ‚\na din mama Zaren rd\n\nre\n\nee Ze FE 2X SP SEHE Sao\nBE Le RL\n\n..\nTRRR\n\na\n©\n\n.\nr\na\n“..’\nut\n\nwo\n\n. .\nven\nER ne ee LN\n\n1,5\n\nDET EWVR. SSR A ARE\n\nAy)\n\nir -.\n74\n.\nWERTE SEE ng nm .-\n\nwo eo.\nr x ”\nwe 2. PRPPRSSI.IS®\n\n“*\n\nnr\n\n„rs\n\nN\n\nmar\ntg\n\nle L.\n\nFAR\n\nS\nar\nar\n\n0\n«\nI\n\n-\n..\nan\n\ns el\n\nSe og Eee\n\n- PR\n_—InmLl 2. SIT\n\nnun\n\ndem Angeklagten wurde vorbehalten. Der Rotguß wurde aber\nvon dem bei der Firma Vi «6 beschäftigten Angestellten\nU richt abgenommen, weil dieser auf den Lagerschalen das\nDR-Zeichen der Eisenbahn und ihm verdächtig erscheinende\nfranzösische Beschriftung erkannte. Als der Angeklagte\n\nDre\nBE\nDE un\n“Yon\nN\n\ndies erfuhr und hörte, daß seitens der Firma VB KG Anzei-\n\nge beabsichtigt werde, erstattete er selbst nach einem\nvergeblichen Versuch, Sb noch in der Nacht zu erreichen,\ngemeinsam mit dem Angestellten der Firma vo Anzeige.\n\nDas Landgericht hat den. Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnedMetG verurteilt. Es erblickt die Fahrlässigkeit in der Hauptsache derin, daß\ner die Ware nicht selbst besichtigt habe, obwohl ihm Bedenken hätten kommennüssen, weil ihm Sg als armer\nSchrotthändiar bekannt gewesen sei, der kaum ein so grosses Angebot habe machen können, und weil der geringe Preis\nihn bereits habe argwöhnen lassen, daß es sich vielleicht\nnicht um guten Rotguß handele; auf das Urteil des AB habe er sich nicht verlassen dürfen. u\n\nDie auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils:\n\n1. Verfahrensrüge.\n\nDie behauptete Verletzung des § 265 StPO (die Anführung des § 245 StPO in der Revisionsbegründung beruht\nauf einem offenbaren Versehen) ist unbegründet. Nach der\nNiederschrift über die Hauptverhandlung ist der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Sachhehlerei (§ 259\nStGB) eröffnet worden war, darauf hingewiesen worden, daß\neine Beurteilung seines Verhaltens nach § 18 UnedMetG mög-\n\n”,\n\nTe}.\n\nlich sei. Hiernach erst stellte der Verteidiger seinen Antrag und hatte der Angeklagte das letzte Wort. Es bestand\nalso Gelegenheit für den Beschwerdeführer und den Verteidiger, zu dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu\nnehmen.\n\n2. Sachrüge.\n\n‚ a) Unbedenklich ist bezüglich des äußeren Tatbestandes die Anwendung des § 18 UnedMetG auf die den Gegenstand\ndes Geschäfts bildenden Rotguß-Lagerschalen. § 18 aaO bedroht denjenigen mit Strafe, der aus Fahrlässigkeit beim\nBetriebe eines Gewerbes der im § 1 UnedMetG bezeichneten\nArt mit Gegenständen aus unedlem Metall die näher beschriebenen hehlerischen Handlungen vornimmt. Dabei ist nicht\nerforderlich, daß der Betrieb entsprechend der gesetzlichen\nVorschrift des § 1 aa0 erlaubt worden ist. Gegenstände.\naus unedlem Metall sind solche, die im wesentlichen aus\nNetallen oder Metallegierungen der im § 1 Abs 5 ea0 aufgeführten Art bestehen (BGHSt 4, 15; BGH Urt 3 StR 293/53\nvom 26. Mai 1954, zum Abdruck bestimmt).\n\nb) Die Nachprüfung des sachlichen Rechts ergibt jedoch, daß eine Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt worden ist. Die Ausführungen der\nStrafkammer gehen dahin, 'es müsse dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden, daß er nicht selbst sich den Rotguß\nangesehen, sondern dies dem Kraftfahrer Ag überlassen\nhat. Die Unzuverlässigkeit des Aggp wird von der Strafkanmer daraus entnommen, daß dieser die Beschriftung der lagerschalen nicht erkannt hat. Das konnte der Angeklagte\naber nicht ohne weiteres voraussehen, als er Agg® mit der\nAbnahme beauftragte. Ob AB den Angeklagten als nicht zu-\n\nverlässig bekannt war oder mit größerer Vorsicht hätte beurteilt werden müssen, kann nur auf Grund von Tatsachen,\nüber die das Urteil nichts enthält (Dauer seiner Beschäftigung beim Angeklagten, Erfahrung im Altmetallhandel, persönliche Bewährung u. dgl:), entschieden werden. Die auf\nden niedrigen Preis gegründeten Bedenken des Angeklagten bezogen sich offensichtlich nicht auf den Ursprung der Ware,\nüber die ihm Seine an sich mögliche Auskunft gegeben\nhatte, sondern auf ihre Beschaffenheit. Es wird zu erW@-\ngen sein, ob ein ihm bekannter Mangel an Betriebskapital\nbei SB Verdacht begründen mußte; das ist insofern zweifelhaft, als der Angeklagte an sum bar bezahlte und dieser dadurch in die Lage kam, seinen Lieferanten, angeblich eine Reparaturwerkstätte, sogleich zu befriedigen.\n\nDaß er die auffallend große Verdienstspanne des SB gekannt hätte, war dem Beschwerdeführer, wie die Strafkammer\nfeststellt, nicht nachzuweisen.\n\nET\n\ns\n\nHiernach ist das Urteil wegen bisher unzureichender\nFeststellung der Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auf-'\n\nzuheben.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr. Schalscha\n\n[y\n\ntn\n\n. x .\n\n.. 2\nee .\nKXERe E07 10 200\n\nAREETTR ZT. 27\n\na\n\n.\nur\n\n[2\nvar\n\nne\n. .\n.\n\ny\nPR\n+ y\n\nx\nDep Fu\n\n»\n„v\nr2\n\nfr) u, .\n\nx\n\nnn nen a\nB\nm\nBd\n\nm\n\nu.\n\nPR\nDRG\n\n2 sn ne mn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-64-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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