{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"1 StR 526/53","doktyp":null,"leitsatz":"Bei einem gegenseitigen Vertrag kann sich nach\nTreu und Glauben für den einen Vertragsteil die\nRechtspflicht ergeben, eine bei ihm nach dem\nVertragsschluß eingetretene Zahlungsunfähigkeit\ndem vorleistungspflichtigen Vertragsgegner zu\n\noffenbaren.","text_plain":"Mr\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 2519 029\n\nmn > MI BE En 7 Sp un Up diem mn ger Mr apa un Dun. Bumer Tony GEan Henn Tun Tan Bar mn\n\nGesetz: StGB § 263\nRechtssatz: Bei einem gegenseitigen Vertrag kann sich nach\nTreu und Glauben für den einen Vertragsteil die\nRechtspflicht ergeben, eine bei ihm nach dem\nVertragsschluß eingetretene Zahlungsunfähigkeit\ndem vorleistungspflichtigen Vertragsgegner zu\n\noffenbaren.\n\nAktenzeichen: 1 StR 526/53 .\nUrt des BGH vom 15. Juni 1954 Tandgericht Passau\n\n”, 8 vwogr\n>, ELF Hin\nEEE TIRRS ger\nRR a 3\n\n2 tg:\net,\n\nDr}\nv\n2\nEh\n\n&\nEZ E,*\n\nwr.\n\n‘\nNEERR\n\npr\nFA\nx\n\nI6=\n\nm... ee\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Karl F EEE zu: u\nWEB, zeboren am ED 1914 in ra.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom !5. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schaischa\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nais Urkundsbeamter der Beschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n”*\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des.\nLandgerichts in Passau vom 2. April 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte in dem\nunter Nr I bp der Urteilsformel behandelten Falle wegen Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt wird. Nr III der Urteilsformel\nwird dahin berichtigt, daß der Beschwerdeführer von\nder Anklage wegen Unterschlagung und von der weitergehenden Anklage wegen Betrugs freigesprochen wird,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nm\n\nAuf die Sachbeschwerde des Angeklagten hat das Revisionsgericht geprüft, ob die Strafkammer auf den von\nihr festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewandt hat. Dabei hat sich kein Rechtsfehler ergeben,\ndurch den der Angeklagte beschwert sein könnte. Einer Erläuterung bedarf dies nur in folgendem Umfange:\n\n1. In einer Reihe von Fällen (insbesondere Nr 9, 12,\n13, 16) macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf,\ndaß er entgegen dem Gebot von Treu und Glauben beim Abschluß von Verträgen dem anderen Vertragsteil seine ausweglos schlechte wirtschaftliche Lage verschwiegen habe;\nsie findet hier das betrügerische Verhalten des Angeklagten in einem reinen Unterlassen. Das trifft indes nicht zu;\nvielmehr hat der Angeklagte auch in diesen Fällen durch\ntätiges Handeln getäuscht, also falsche Tatsachen vorgespiegelt. Denn wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt\ngewillt, sie zu erfüllen; wird ihm hierzu eine Frist gewährt, insbesondere Kredit eingeräumt, so liegt in dem\nVersprechen; den Vertrag zu erfüllen, zwar nicht immer\ndie Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber\ndie Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht\nim Wege. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl.\nu.a. RGSt.24, 405; 41, 27, 315 RG DStrR 1939, 170; .DR 1943,\n74°; BGH ? StR 171/51 vom 8. Mai ?!951; 1 StR 179/51 vom\n\n18. Mai ?951; vgl ferner Wachinger, Gerichtssaal Bd 102\nS 376, 384). Soiche schlüssigen Täuschungshandlungen des\nAngeklagten ergeben sich hier aus den Urteilsfeststellun-\n\n*\n\ngen.\n\n2, In dem Falle 5 liegen der Verurteilung wegen Betrugs folgende Feststellungen zugrunde; Der Angeklagte übe\ntrug am 19, Oktober 1948 der Firma IP Heizungs- und Apparatebau GmbH die Erstellung einer Heizungsanlage in\nseinem Neubau, Er versprach, während der Dauer der Arbei-\"\"\nten 1 000 DM und später die der Firma zustehende weitere |\nVergütung zu bezahlen. Seine Vermögensverhältnisse waren\ndamals noch nicht so ungünstig, daß schon in der Erteilung Y\nder Bestellung eine Täuschungshandlung zu finden wäre; auch N\nhatte er zu dieser Zeit noch nicht den Vorsatz, die Ver- w:\ntragsgegnerin zu schädigen. In der Folgezeit verschiechter- s:\nten sich jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse des An- |\ngeklagten sehr; seine Schulden wuchsen, es fanden Voilstreckungsmaßnahmen und fruchtlose Vollstreckungsversuche\ngegen ihn statt; am 9. Februar 1949 gab er vor Gericht\nzur Abwendung des Offenbarungseids eine Versicherung über .\nden Bestand seines Vermögens ab (§ 19 d der VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. r\nMai 1933). Davon erfuhr indes die Firma I@M nichts; sie\nführte im Vertrauen auf das Zahlungsversprechen des Angeklagten im April und Mai 1949 die ihr aufgetragenen Arbeiten durch. Auf ihre hierdurch fällig gewordene Forderung\nvon über 3 300 DM hat der Angeklagte aus Mangel an Mitteln nichtsbezahlt. Das Landgericht findet das betrügerische Verhalten des Angeklagten darin, daß er der Firma\n\nte,\n\ndie Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage verschwieg;\ninfolgedessen habe die Firma, in dem Irrtum befangen, er\n\nsei weiterhin leistungsfähig und zahlungswillig, es unterlassen, von ihren in § 321 BGB bestimmten Rechten Gebrauch\nzu machen. Dem Angeklagten sei mindestens seit dem 9. Februar 1949 bewußt gewesen, daß er seine Verbindlichkeiten\nnicht mehr werde erfüllen können.\n\nDiese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.\n\nAus dem Urteil geht nicht hervor, daß der Angeklagte,\nals die Firma IB mit den Arbeiten begann und sie durchführte, ein auf Täuschung berechnetes tätiges Verhalten an\nden Tag gelegt hat. Dem steht jedoch das Verschweigen der\nWahrheit gleich, wenn der Angeklagte zu ihrer Offenbarung\nverpflichtet war. Eine solche Pflicht kann zwar nicht aus\n§ 321 BGB allein hergeleitet werden (RG JW 1934, 1052\");\ndas Landgericht entnimmt sie jedoch, wie sich aus der Anführung des § 242 BGB ergibt, dem Gebot von Treu und Glauben. Das ist umsoweniger rechtlich zu beanstanden, als hier\nnicht der Umfang der gegenseitigen Aufklärungspflicht von\nPersonen in Frage steht, die erst in Vertragsunterhandlungen stehen, vielmehr ein dem Gesetz von Treu und Glauben\nunterstehender Vertrag schon zustande gekommen war. Daß\nTreu und Glauben die Pflicht begründen können, den Vertragsgegner über Umstände aufzuklären, die für seine weiteren Entschliessungen erkennbar von Bedeutung sind, ist\nallgemein anerkannt; ebenso steht in der neueren Rechtsprechung fest, daß auf solcher Grundlage echte Rechtspflichten entstehen (vgl u.a. RGSt 70, 151, i55 ff), Der\n\nAngeklagte hat also durch ein pflichtwidriges Unterlassen\nwahre Tatsachen unterdrückt.\n\nDie sonstigen Voraussetzungen für die Verurteilung wen\ngen Betrugs ergeben sich ebenfails hinreichend aus dem Urteil.\n\n3. In dem Falle 24 begegnet zwar die Verurteilung\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung keinen rechtlichen\nBedenken, Jedoch liegt ersichtlich kein fortgesetzter,\nsondern nur ein einmaliger Betrug vor. Dieser besteht darin, .\ndaß der Angeklagte die Kreissparkasse durch die Begebung\ndes gefälschten Wechsels vom 31. August 1950 veranlaßte,\nihm dessen vermeintlichen Gegenwert auszuzahlen. Durch\ndie vier gefälschten Verlängerungswechsel kann der Sparkasse kein weiterer Schaden mehr zugefügt worden sein, wenngleich sie dadurch zur Verlängerung des Kredits bewogen\nwurde; denn sie hätte zu dieser Zeit ihre Forderung ohnedies nicht mehr beitreiben können, weil der Angeklagte völlig vermögenslos geworden war und den Offenbarungseid nach\n§ 807 ZPO geleistet hatte, Ein Betrug ist deshalb inso- °'\nweit zu verneinen (BGHSt 1, 262). Der Schuldspruch ist\ndementsprechend richtigzustellen. Auf den Strafausspruch\nist dies ohne Einfluß. Da der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Angeklagten im wesentlichen derselbe bleibt, würde das Landgericht nach der Überzeugung des Senats die\nStrafe von vier Monaten Gefängnis auch bei zutreffender\nrechtlicher Betrachtung ausgesprochen haben.\n\nSs\n\nWeitere Fälle, in denen das Landgericht die Grundsätze über den Stundungsbetrug (vgl BGHSt 1, 262) verkannt\nhätte, sind nicht ersichtlich.\n\nia\n\n. 4. Die in dem angefochtenen Urteil unter 5, 6, 9 und\niO behandelten Straftaten sind vor dem 15, September 1949\nbegangen worden. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember\n1949 kann dem Angeklagten gleichwohl nicht zustatten kommen. Allerdings wird die Strafverfolgung nicht durch die\nErwägung des Landgerichts gerechtfertigt, der Angeklagte\nhabe in den auf den Stichtag folgenden drei Jahren weitere strafbare Handlungen begangen; das ist nur Tür die\nFrage des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs 2 StFG von\nBedeutung. Daß die vor dem Stichtag begangenen Taten verfolgt werden durften, ergibt sich jedoch daraus, daß der\nAngeklagte schon für sie eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe verwirkt hat (§ 4 Abs 1, 4, 83\n\nAbs 1 StFG; BGH 3 StR 65/51 vom 5. April 1951; BGHS+ 5,\n136); dies wiederum folgt notwendig daraus, daß das Landgericht allein wegen des Betrugsfalls 5 eine Einzelstrafe\nvon sechs Konaten Gefängnis für schuldangemessen gehalten\nhat (§ 74 StGB).\n\n5. Die Strafkammer hat, soweit die Einzelstrafen\ndrei Monate: Gefängnis nicht übersteigen, zur Anwendbarkeit\ndes § 27 » StGB nicht ausdrücklich Stellung genommen. Daß\nsie jedoch auch insoweit den Strafzweck nicht durch Geldstrafen für erreichbar hielt, und zwar im Hinblick auf\ndie in anderen Fällen verhängten höheren Freiheitsstrafen,\nergibt sich hinreichend aus den Ausführungen des Urteils\nzu der Frage der mildernden Umstände (vgi auch BGH 4 StR\n\n491/51 vom 29. Mai 1952).\n\n6. Soweit der Angeklagte des Betrugs (§ 263 StGB) in\nTateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist (Fälle 15,24),\n\nhat das Landgericht die Strafe dem § 267 StGB entnommen,\nDies verstößt gegen den § 73 StGB; denn wenn, wie hier,\nweder mildernde Umstände vorliegen noch ein besonders\nschwerer Fall gegeben ist, droht § 263 StGB die strenge- -\nre Strafe an (Gefängnis und Geldstrafe; vgl RGSt 75, i4;\n75, 19). Es gereicht dem Angeklagten aber nicht zum Nachteil, daß das Landgericht dem Strafausspruch zu Unrecht\ndas mildere Gesetz zugrunde gelegt hat.\n\n7. Den § 79 StGB hat das Landgericht richtig angewandt. Allerdings war dem Angeklagten der Teil der Strafe, den er auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Neuwied\nvom 20. Februar 1951 schon verbüßt hatte, nicht nach richterlichem Ermessen auf Grund des § 60 StGB auf die Gesamtstrafe anzurechnen, vielmehr war diese Anrechnung gesetzlich geboten (RGSt 46, 179, 183; 77, 151 £). Der Angeklagte ist jedoch auch durch diese Entscheidung des Land-E\ngerichts nicht beschwert,\n\n8. Der Angeklagte hätte nicht, wie unter III der Formel des angefochtenen Urteils geschehen, von der Anschulsprochen werden dürfen: denn es war ihm unter B des Er-Ööffnungsbeschlusses nur ein fortgesetzter Betrug zur Last\ngelegt worden, Ausserdem hat das Landgericht den Angeklagten nicht nur in sieben Einzelfällen dieser fortgesetzten Tat für nicht überführt erachtet, sondern auch\n\nsonst in Abweichung von dem Eröffnungsbeschluß verschiedentlich ein strafbares Verhalten verneint (vgl die F&Eile 5, 6, 17, 21 der Urteilsgründe). Das Urteil ist daher\ninsoweit richtigzusteilen.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr,Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-526-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-526-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.165447+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-15/1-str-526-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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