{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-15_1_StR_29_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"1 StR 29/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"18. 29/54 2319 601\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vermessungs-Ingenieur Gerhard U ‚aus\nSEE, geboren cm Gi 1918 Ir Da\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n'Bundesrichter Dr. Jagusch\n“- Bundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GEEEEEEEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äe Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 17. Oktober 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmibtels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTor\n\nGründes\n\nmnER GUu m an an. 0 am um. man ame\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann\nnicht bestehen bleiben.\n\n1. Die auf Verletzung des § 60 Nr_3 StTO gestützte\nVerfahrensrüge ist begründet. Die Strafkamner hat den unfallbeteiligten Fahrer des Volkswagens, HE, als Zeugen beeidigt und die eidliche Aussege dem Schuldspruch\nzugrunde gelegt. Nach den bisherigen Feststellungen kann\nHoffmann jedoch an dem Unfall in strafbarer Weise beteiligt sein. Dies hätte geklärt werden müssen. Gegebenenfalls musste HB nach § 60 Nr 3 StPO unbeeidigt bleiben. Der Teilnahme im Sinne dieser Vorschrift ist auch verdächtig, wer den rechtsverletzenden Erfolg neben fremder\nFahrlässigkeit durch. eigene Fahrlässigkeit mit herbeigeführt haben kann, mag diese such anders gestaltet sein:\nEin bewusstes Zusammenwirken in Richtung auf den Erfolg\nsetzt § 60 Nr 3 nicht voraus; es kommt bei Fahrlässigkeitstaten regelmässig auch nicht in Betracht. (Rast 64,\n\n377).\n\nAls u vom Angeklagten überholt wurde, befuhr\ner dem Urteil zufolge die rechte Fahrbahn nicht rechts,\nwie 8 8 Abs 2 StVO es vorschreibt, sondern links, \"mit\nder linken Spur etwa auf der Mitte der 6,10 ‚u breiten\nFahrbahn\". Ob ihn besondere Umstände dazu berechtigten,\nist nicht festgestellt. Die Strafkammer befasst sich aus\nRechtsirrtum nicht damit. Die Strafzuissungsgründe besa-\n\nZU DE A Se\nEN vw.\nPa\n\nden kann.\n\ngen zwar, die Strafkammer habe ein strafminderndes Mit.\nverschulden HGB \"nicht feststellen\" können, anscheinend aber nur, weil das Landgericht annimmt, dass\nes aus Rechtsgründen darauf nicht ankomme. Hatte 1\njedoch keinen berechtigten Grund, sich mehr zur Nitte hin @\nzu halten, so verstiess er schuldhaft gegen § 8 StVO;\nseine Fahrweise kam dann als Mitursache des Unfalls in\nBetracht, denn er hätte in diesem Falle, sofern ein Überholen nach § 10 StVO bei ordnungsmässiger Fahrweise\nHOEEEEEB- zulässig war, die Insassen des vom Angeklagten\ngesteuerten Fahrzeugs durch vorschriftswidriges Linksfahren mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet und das Überholen grunälos behindert. Ebenso liegt\nes bei einem Verstoss Hs gegen s 10 Abs 1 StVO\n(vgl unten 3 a).\n\nDer Hergang wird weiter aufzuklären sein, bevor\ndas Landgericht über die Beeidigung des Zeugen entschei-\n\nDer Verfahrensverstoss nötigt zur Aufhebung und\nZurückverweisung, weil das angefochtene Urteil auf der\neidlichen Aussage beruht.\n\n2, Der Angeklagte kann die Revision nicht darauf\nstützen, dass die Belehrung eines Zeugen über das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO unterblieben ist (BGHSt 1, 39).\n\n3. Auch die Sachrüge ist begründet.\n\n, ’\n\na\n\nPia Sa 275\n%\n\n\": ersorderlich, Sie bietet Gelegenheit zur Berücksichtigung\n\nTER\n\n-A-\n\na) Schuldspruch. Die Würdigung der bisherigen Urteilsfeststellungen ist unzureichend und bietet noch\nkein zuverlässiges Bild des Hergangs. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob der Rechtsbegriff der\nFahrlässigkeit zutreffend angewenät worden ist.\n\nBei dem Unfall wurde die hintere rechte Stoßstange\ndes Adlerwagens des Angeklagten nach hinten, die linke\nvordere Stoßstange des Volkswagens nach vorn gebogen;\nder rechte hintere Kotflügel des Adlerwagens wurde auf\nden Reifen gedrückt, der linke vordere Kotflügel des\nVolkswagens eingebeult; ob vorn oder auf der Seite, geht\naus dem Urteil nicht hervor. Nach Ansicht des Landgerichts sind diese Beschädigungen entstanden, weil der\nAngeklagte nach dem Überholen zu früh nach rechts fuhr,\nden Volkswagen \"schnitt\" und ihn dabei vorn anstiess.\nEs setzt sich jedoch nicht danit auseinander, ob dieser an sich mögliche NHergang auch die Beschädigungen an\nden Kotflügeln erk slärt. Diese, vor allem das Eindrücken\n\ndes hinteren rechten Kotflügels des Adlerwagens, lassen nach\n\nder bisherigen knappen Urteilsdarstellung Gle Nöglichkeit\noffen, dass Hi das Überholen verhindern wollte,\n\nseine Geschwindigkeit entgegen § 10 Abs 1 StVO erhöhte\nund den Angeklagten von hinten anfuhr, wobei das Verhaken\n\nund anschliessende Verbiegen der Stoßstangen ebenfalls\nentstanden sein kann.\n\nAuch aus diesem Grunde ist nochmelige Verhandlung\n\ndes übrigen Revisionsvorbringens, vor allen der beachtlichen Ausführungen zu II der Revisionsbegründung vom\n27. November 1953»\n\nWARE A FO Sen\n\nI\nN\n|\n|\n\nKar > Sue 20 3 PIEZESEE\n\nPe\n\n\".ummun |. - Teoane\n\n..\n\nb) Strefeuss.zuch, Irt Ip gegen § 10 StVO ver-\n\ncv\nstossen, zo i.t ‚int sörzäfnindernde Litschuld !:ceum zuwcirel.\n\nhaft.\n\nIst Los.'naoıı. gschulchefit unter Verstoss gegen § 8 510\nit lirte zefchren, so kann euch Gerin eine eriichLiche :itschuld an (cı: Unfall liegen. Das Lendgericht virit\ndem Angelila,;scn nicht vor, dass er das überholen hätic unterlassen müssen, sondern nur, dess er zu früh wieder\nnech rechts gefehren sei. Bei vorschriftsmässigem Rechts-\n-ahren des Überholten wäre aber vermutlich auch die Tehr-\n\nweise des Ange'la, ten cnlers gewesen.\n\nDr, Hörchner -nvcl Glanzmann\n\nnn Je wrch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-29-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-29-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.099127+00:00"}}