{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-10_1_StR_482_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-10","aktenzeichen":"1 StR 482/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 482/54 5”:\n\nmn 22°4 03E\n\nIm Namen des Volikes\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\nl. den > RN L aus 1 geboren\nan @: ED EB in He u 7 YCSR) )»\n\n2. die Hausfrau Margarete H geb. Sch@B aus\nVD, Aort geboren Mn: 58\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 8. Kärz 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter MNantel\nBundesrichter WMNartin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Mannzen\n- als beisitzende Richter,\nAmtsgerichteret REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter> oo\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n- für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ernst Li\n\nund Margarete Hg> wird das Urteil des Landgerichts\nin Ansbach vom 10. Juni 1954 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen-Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntn u un an u\" -\n\nDer Angeklagte Ernst LED ist wegen Zeugenmeineids\n(§ 154 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis, die Angeklagte\nMargarete Hi wegen Beihilfe zum Meineid (§§ 154, 49\nStGB) zu Sechs Monaten Gefängnis, beide mit Nebenfolgen\ngemäss § 161 StGB verurteilt worden; der Angeklagten Frau\nHOEEED ist Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) versagt worden.\n\nMit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Das Vorbringen der Angeklagten Frau\nHE, es scien die §§ 261, 267 StPO verletzt, kann mit\nder Sachrüge behandelt werden.\n\nDie Rechtsmittel sind nur zum Strafausspruch begründet.\n\n1 Im Schuldspruch weist das landgerichtliche Urteil\nkeine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Die\nMerkmale des kieineids und der Beihilfe dazu sind nach der\näusseren und nach der inneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Bedenkenfrei ist insbesondere, dass das Landgericht\ndie Beihilfe der Angeklagten Frau HD zum Meineid des\nAngeklagten IB darin gefunden hat, dass sie dessen\nfalsche Zeugenaussage unmittelbar vor seiner Vereidigung\nausdrücklich als der Wahrheit entsprechend bestätigte. Ein\nsolches Verhalten war geeignet, seinen Tatvorsatz zu befestigen, namentlich auch Zweifel an der Richtigkeit seiner\nAussage bei den Verhandlungsbeteiligten, insbesondere. bei\nGericht Zurückzudrängen, den Schein der Glaubhaftigkeit\n\nzu verstärken und durch diese günstigere Gestaltung äusserer\n\nUmstände für die Tat ihm auch innere Tathemmnisse überwinden zu helfen (BGHSt 2, 129, 130 £; RGSt 74, 38). Die Angeklagte hat sich nicht untätig, sondern tätig verhalten.\n\nDaher gehen ihre Ausführungen fehl, für sie habe keine\n\nPFORE PP EEE\n\nRechtspflicht zum Handeln bestanden. Im übrigen erscnöpfen\nsich ihre Revisionsausführungen in unzulässigen Angriffen\ngegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung\n\ndes Tatrichters.\n\n2. Im Strafausspruch hat das Urteil keinen Bestand.\n\na) Die Beschwerde des Angeklagten L@BB. dass die\ngegen ihn ausgesprochene Strafe übermässig hoch sei, widerlegt sich allerdings schon dadurch, dass das Gesetz als\nRegelmindeststrafe für den Meineid ein Jahr Zuchthaus, bei\nmildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 konaten androht.\n\nDas Landgericht hat aber die Anwendung des § 157 StGB\nmit rechtsirriger Begründung abgelehnt. Kit seiner Auffassung, es bestünden \"keinerlei hinreichende tatsächlichen\nAnhaltspunkte\" dafür, dass der Angeklagte ICE infolge\neiner Zwangslage der in § 157 StGB vorausgesetzten Art\nZalsch geschworen habe, steht nicht im Einklang, dass es\nan anderer Stelle den Verdacht früherer ehewidriger Be--\nziehungen zwischen den beiden Angeklagten als \"keineswegs\nausgeräumt\" ansieht. Hielt das Landgericht für zwar nicht\nerweislich, aber doch möglich, dass zwischen den Angeklagten\nehewidrige - gegebenenfalls sogar ehebrecherische: - Beziehungen bestanden hatten, so durfte es diese Möglichkeit\nbei der Entscheidung, ob § 157 StGB anzuwenden ist, nicht\nausschliessen, sondern musste sie als dem Angeklagten insoweit günstiger zugrunde legen. Es durfte auch nicht an\ndie Einlassung dieses Angeklagten anknüpfen, er habe keine\nBestrafung wegen Beleidigung des Ehemannes de®- Angeklagten\nHB befürchtet; denn er konnte sich darauf nicht berufen, ohne sich dadurch des Meineides in einem weiteren\nPunkte seiner Aussage zu bezichtigen. Vielmehr musste die\nStrafkammer ohne Rücksicht auf die Angaben des Angeklagten\n\n5\n\ndazu sich eine eıgene überzeugung bilden, ob er in dem Zidesnotstand gemäss § 157 StG3 gehandelt hat (vgl 2GHist 4, 172,\n175). Im Zweifel hatte sie zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. j\n\nb) Von diesen Rechtsirrtum kann auch der Strafaussvruch\ngegen die Angeklagte H@EEWB beeinflusst sein. Die Strafkammer erwägt insoweit u.a. \"strafschärfend\", dass die Angeklagte den Meineid des Le ohne \"anerkennenswerte\"\nBeweggründe gefördert habe. Wäre aber zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie so gehandelt hat, weil sie tatsächlich zu IQ ehewiädrige Beziehungen unterhalten hatte\nund nun deren Entdeckung verhindern wollte, so wäre ein\nsolcher Beweggrund menschlich immerhin nicht unbegreiflich.\nir könnte daher, wenn er nicht sogar strafmildernd ins Ge-\n\"icht fällt, jedenfalls die straferschwerende Zrwägung des\nLandgerichts ausräumen. Aus diesem Grunde ist der Strafausspruch auch gegen die Angeklagte HB aufzuheben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird weiter die Frage erneut\nzu prüfen sein, ob die Vollstreckung der Strafe gegen diese\nAngeklagte zur Bewährung auszusetzen ist (§ 23 StGB). Ihre\nbisher ablehnende Entscheidung hat die Strafkammer damit\nbegründet: Es häuften sich im Bezirk des landgerichts die\n\"gidesdelikte\" vor allem unter der ländlichen Bevölkerung\nderart, dass die abschreckende Wirkung der Strafe auf andere\nbeeinträchtigt werden könne, wenn die Strafe gegen Frau\nHE nicht vollstreckt werde.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nallerdings im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses\nan der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 23 Abs 3 Hr 1\nStGB) auch zu berücksichtigen, dass durch die Strafe erreicht\nwerden soll, andere von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die Eäufung bestimmter Straftaten kann es rechtfertigen, die Strafe im kinzelfali zu vollstrecken, um dadurch\n\n-5-\n\nN\n}\n\nihre allgemein abschreckende Wirkung zu erhöhen (äGilst 5, 125 r},\nAber dabei ist eine die Rechtssicherheit und den Rechtslrieden\nbedrohende Iäufung von Straftaten vorausgesetzt, wie dies 2.3.\nder 3, Strafsenat für gewisse Verkehrsverfehlungen angenommen\nhet (BGESt 6, 125). Hierzu hätte die Strafkammer, wenn sich\n\ndie Eäufung der Verurteilungen wegen Falscheides in ihrem Besirke nicht überhaupt auf Grund allgemeiner amtlicher Erhebungen zahlenmässig nachweisen lässt, jedenfalls Näheres über ihre\neigenen Beobachtungen dazu darlegen müssen. Ohne eine solche\nDarlegung kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die\nerwähnte Befürchtung der Strafkammer in zureichenden tatsächlichen Unterlagen begründet ist oder ob damit nur als ihr Rechtsstandpunkt umschrieben ist, dass bei Meineidstaten grundsätzlich\ndie Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen ist, was rechtsirrig\nwäre (BGHSt 6, 298):\n\nDr. Wörchner . Mantel kartin\nHübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist\nbeurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\n».","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-10/1-str-482-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-10/1-str-482-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.034623+00:00"}}