{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-01_1_StR_45_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"1 StR 45/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"517 047\n\nıstr 45/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Telegraphenleitungs-Aufseher Erich R EB zu: TB\nin Bayern, geboren am EB 1915 in camp.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juni 1954,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE pei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Närnberg-Fürth vom 27. Oktober 1955 wird\nverworfen mit der Maßgabe, daß die Anordnung über die Dauer\nder Bewährungszeit nicht als Bestandteil des Urteils,\nsondern des nach § 268 a StPO erlassenen Beschlusses anzusehen ist,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen,\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nLas Landgericht hat das von ihm festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum als Verbrechen\ngegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB beurteilt, Insbesondere durfte\nin dem Abtasten erst der nackten Brust, dann des bekleideten Oberkörpers des Kindes eine dem allgemeinen Scham- und\nSittlichkeitsempfinden zuwiderlaufende Handlung des Angeklagten gefunden werden. Die Strafkammer hat ferner aus\nden von ihr hervorgehobenen Umständen, besonders aus der\nAufforderung, sich zu entkleiden, in rechtlich nicht zu\nbeanstandendar Weise auf eine wollüstige Absicht des\nAngeklagten geschlossen. Nach den getroffenen Feststellungen\nkam die Annahme einer nur versuchten Straftat nicht in\nBetracht.\n\nDer Vortrag der Revision geht in wesentlichen Punkten\nvon einem Sachverhalt aus, der nicht mit den tatrichterlichen Feststellungen übereinstimmt, die das Revisionsgericht nach dem Gesetz seiner Prüfung zugrunde zu legen\nhat.\n\nDie Ausführungen des Urteils zum § 51 StGB sind zwar\nknapp; sie lassen aber ausreichend die Überzeugung der\nStrafkammer erkennen, daß die auf Alkoholgenuß beruhende\nBewußtseinsstörung des Angeklagten sein Unterscheidungsund Hemmungsvermögen nicht völlig ausschloß, sondern nur\nerheblich herabminderte.\n\nLer Widerspruch im Strafmaß zwischen der Urteilsformel\n(6 konate Gefängnis) und den Urteilsgründen (5 Monate Gefängnis) beruht auf einem offenbaren Schreibversehen. Daß das\nGericht eino Strafe von sechs Monaten ausgesprochen und für\nangemessen erachtet hat, ergibt sich nicht nur aus dem\n\nSitzungsprotokoll, sondern auch aus der bei den Akten be.\nfindlichen Niederschrift des Urteilssatzes, die nach § 268\nAbs 2 StPO am Schluß der Hauptverhandlung verlesen wurde,\n\nDie Dauer der Bewährungszeit hätte nicht in der Urtei\nformel, sondern in dem nach § 268 a StPO erlassenen besond\nBeschluß festgesetzt werden sollen (BGH 5 StR 686/53 vom\n2. Pebruar 1954, NJW 1954, 522 Nr 21). Dies konnte das\nRevisionsgericht selbst richtigstellen.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/1-str-45-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/1-str-45-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:27.038041+00:00"}}