{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-01_1_StR_35_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"1 StR 35/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Strafbarkeit nach deutschem Recht hängt\n\" davon ab, ob die Tat am ausländischen Tatort\nmit Strafe bedroht ist, nicht davon, welche °:\nausländische Strafvorschrift sie erfüllt und\nob ein nach ausländischem Recht erforderlicher\nStrafantrag gestellt ist.","text_plain":"23517 009\n\n\\ TS;\nFür das Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n- m\n\nGesetz: StGB § 3\n\nRechtssatz: Die Strafbarkeit nach deutschem Recht hängt\n\" davon ab, ob die Tat am ausländischen Tatort\nmit Strafe bedroht ist, nicht davon, welche °:\nausländische Strafvorschrift sie erfüllt und\nob ein nach ausländischem Recht erforderlicher\nStrafantrag gestellt ist.\n\nAktenzeichen: 1 StR 35/54\n\nUrt. d. BGH. v. 1. Juni 1954 I6 Mennhein\n\n.\n%.\n\nturne\n\nvar\n\n0°\nDE pers\n\nur\nFR ON\n\nEN\n\n1 StR 35/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache äi.\n\ngegen den Haler Karl HB, ohne festen Wohnsitz, gebo-\n\nren am ED ı925 :: U. zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft, E0\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat lb bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Mannheim vom 12. November 1953 wird\nverworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nad\n999 6- 1590\n\n-2-\n\ngründe\n\n1. Die in Schaffhausen, Solothurn und Bern begangenen\nstrafbaren dandlungen des Angeklagten waren nach deutschem\nStrafrecht abzuurteilen. Das eidgenössische Justiz- und\nPolizeidepartement in Bern hat ihretwegen die deutschen\nBehörden im Schreiben vom 16. Sesatember 1953 um Strafverfolgung durch das zuständige deutsche Gericht ersucht. Nur\nin diesem Umfang ist der Angeklagte verurteilt worden.\n\n2. Die Aburteilung hatte unbeschadet der Begehungsorte nach deutschem Strafrecht zu geschehen (§ 3 StGB);\ndie Anwendung fremden Strafrechts durch deutsche Gerichte\nist ausgeschlossen. Die Geltung des § 3 StGB idF vom\n6. Mai 1940 (RGBl I S 754) steht fest.\n\nEine Ausnahme nach § 3 Abs 2 StGB liegt nicht vor.\nDie abgeurteilten Taten sind auch in der Schweiz mit Strafe bedroht, teils als Diebstahl (Art 137 schweiz. StGB,\nFall Solothurn), teils als Diebstahl oder Sachentziehung\n(Art 143) (Fälle Schaffhausen und Bern). Ob die Grenze\nzwischen Diebstahl und Sachentziehung im schweizerischen\nRecht derjenigen der vergleichbaren deutschen Strafbestimnungen (§§ 242, 243 StGB einerseits, 248 b andererseits) entspricht, ist unerheblich; nacı § 3 StGB kommt\nes nur darauf an, daß die Tat am Tatort mit Strafe bedroht\nist. Deshalb ist es unwesentlich, ob der Angeklagte in\nder Schweiz in den Fällen Schaffhausen und Bern wegen\nDiebstahls verurteilt worden wäre, und wenn nicht, ob der\ndann dort erforderliche (Art 143 schweiz. StGB) Strafantrag wegen Sachentziehung gestellt worden ist (vgl R6GSt\n40, 402).\n\nPu DE Br\n\nre\nei,\n\nur SS\nen\n\nDr 72,7\"\n\nA et eur m ner Du Per\n\n..\n\nii EZ E35\nee ee\n\nPR- rs\na\n\n+]\n\nee ur;\n\n3. Soweit die Revision die Anwendung des § 242 StGB\nbeanstandet un. vorbringt, in den Fällen Schaffhausen und\nBern liege nur unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen\n(§ 248 b StGB) vor, ist sie offensichtlich unbegründet\n(RG JW 1935, 33875; HRR 1942 Nr 423). Wie das Landgericht\nfeststellt, brachte der Angeklagte beide Fahrzeuge in der\nAbsicht an sich, sie zu veräußern oder später, beliebigem Zugriff ausgesetzt, irgendwo abzustellen. Der Tatbestand des § 248 b StGB beschränkt sich jedoch auf einen\nunbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs, durch den der Berechtigte von der Benutzung nur kurze Zeit ausgeschlossen\nwird.\n\n4. Die Strafzumessung läßt keinerlei Rechtsverstoß\nerkennen.\n\nDr Hörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr. Schalscha\n\nWEN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/1-str-35-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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