{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-01_1_StR_140_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"1 StR 140/54","doktyp":null,"leitsatz":"Dass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, rechtfertigt keine Ausnahme vom § 140 StPO.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung \\\n\nGesetz: stPo § 140\n\nRechtssatz: Dass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, rechtfertigt keine Ausnahme vom § 140 StPO.\n\nAktenzeichen: 1 StR 140/54\nUrt. des BGH vom 1. Juni 1954 LG München II\n\n4_StR, 140/54\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Karı S GB zu: Cup\" O;\ngeboren am (ED 1905 ir VE Susoslawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Juni 1954. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr; Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat (GEEEEERED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München II vom 5. Januar 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Ver- '\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Die Revision muss wegen Verletzung der Vorschrift\ndes $_ 140_Nr_ 3_StPO Erfolg haben,\n\nDer Angeklagte ist als Rechtsanwalt schon rechtskräftig wegen Untreue in zwei Fällen zur Gesamtstrafe\nvon sechs Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt: Das gegenwärtige Verfahren ist wegen Untreue\nin weiteren 13 Fällen eröffnet worden. Der Eröffnungsbeschluss enthält keinen Hinweis auf ein Berufsverbot.\nDie Anwendung des § 42 1 StGB lag bei diesem Sachverhalt\njedoch nahe. Tatsächlich hat das Landgericht auch ein\nBerufsverbot verhängt. Die Voraussetzungen des § 140\nNr 3 StPO waren daher gegeben. Der Angeklagte hatte keinen\nVerteidiger gewählt; die Bestellung eines Pflichtverteidigers war nach § 141 StPO also geboten. Spätestens ergab\nsich dies während der Hauptverhandlung, zumal das Landgericht‘\ndavon ausgeht, dass die Straftaten des Angeklagten auch\nohne sein Geständnis offen zutage liegen (vgl RGSt 70, 317).\n\nDass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, rechtfertigt\nkeine Ausnahme vom § 140 StPO. Das Gesetz sieht keine\nsolche Ausnahme vor. Ein Anwalt hat in cigener Sache unter\nden gesetzlichen Voraussetzungen wie jeder andere Angeklagte Anspruch euf Mitwirkung eines Verteidigers. Das\nfolgt schon aus der selbständigen Stellung des Verteidigers im Verfahren (zB 88 147, 193 mit 194, 224, 239,\n\n240 Abs 2 StPO), aber auch eus seiner Lage als Angeklagter.\n\nDer Verstoss ist ein unbedingter Revisionsgrund\nnach § 338 Nr 5 StPO und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen (RGSt 68, 397).\n\n2. Hinweispflicht. Das Erfordernis, die Allgemein-..\nheit vor weiterer Gefährdung durch den Täter zu schützen\n(§ 42 1 StGB), ist ein vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstand gemäss § 265 Abs 2 StPO, der die Anordnung des Berufsverbots als Sicherungsmassregel rechtfertigt (BGHSt 2, 85). Der Angeklagte musste deshalb auf die\nMöglichkeit der Verhängung des im Eröffnungsbeschluss\nnicht erwähnten Berufsverbots in der Hauptverhandlung nach\n§ 265 Abs 2 St?O hingewiesen werden, Dies ist unterblieben. Ob das angefochtene Urteil auf dem Verstoss beruht,\nkann dahinstehen, weil es ohnedies aufzuheben ist.\n\n3. Die zu 3 der Revisionsschrift .erwähnten Beweisamträge hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Er\nhat auch weder einen Gerichtsbeschluss darüber herbeigeführt, dass ihm die Protokollierung verweigert worden ist,\n\nnoch - falls die Niederschrift versehentlich unrichtig ist l\nihre Berichtigung beantragt. Die neue Hauptverhandlung biete\nGelegenheit zur Ergänzung der Verteidigung in jeder Richtung:\n\nvor allem hinsichtlich des angeblichen Anderkontos und der\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit-\n\n4: Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet,\n\n5, Sachlichrechtlich ist zum Schuldspruch und Strafausspruch keinerlei Verstoss ersichtlich, jedoch stimmt\nder errechnete Gesamtbetrag des Schadens mit der Summe der\ndurch Untreue erlangten Beträge nicht überein.\n\nMit dem im Eröffnungsbeschluss als Fall 12 bezeichneten\nVorgang befasst sich das Urteil nicht. Dies wird nachzuholen\nsein, Umgekehrt hat das Landgericht die im Eröffnungsbeschluss\nels Fall 2, 4 und 5 bezeichneten Vorgänge, wie die im Urteil\nfestgestellten Schadensbeträge ergeben, in die Verurteilung\neinbezogen. Ein Freispruch kam deshalb nicht in Betracht.\n\nDer gesamte im Eröffnungsbeschluss enthaltene Sachverhelt\nist neu abzuurteilen.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/1-str-140-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/1-str-140-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.996850+00:00"}}