{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-06-01_1_StR_129_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"1 StR 129/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 129/54 2319 0267’\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Polizeihauptwachtmeister Erich B gB aus\n\nVON: Ze boren 2m GER 1915 ir Dumm\n\nWB. zur Zeit in Untersuchungshaft, ai\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben: ( j\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner I\nals Vorsitzender, u\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GEREEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: an\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankenthal vom 27. Oktober 1953\nsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau (Pfalz) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— nn mer _\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, lückenhaft und verletzt deshalb das “\nsachliche Recht.\n\nDas Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte gu\"\nseine Stieftochter Edith BEE zwischen ihrem 17. und N\n18. Lebensjahr, demnach etwa in den Jahren 1949 und 1950,\nwährend eines nicht näher festgestellten Zeitrauns \"fast\njeden Tag\" durch Gewalt, insbesondere durch Würgen, zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Für einen späteren Zeitraum u\nvon 2 1/2 Jahren, der im August 1953 zu Ende ging, hält das\nLandgericht für nachgewiesen, daß der Angeklagte seine\nStieftochter zunächst zwei Jahre lang \"ein über den andern\nTag\", dann während des letzten halben Jahres \"fast täglich\"\nvergewaltigt hat. Demnach stellt das Landgericht über 500\nFälle von Notzucht fest. Dies beruht im wesentlichen auf\nden Bekundungen der als Zeugin eidlich vernommenen Stieftochter. Daß diese sich dem Angeklagten jemals freiwillig\nhingegeben hat, verneint das Landgericht.\n\nFür erwiesen hält es dagegen, daß der Angeklagte zwei\nNacktaufnahmen von seiner Stieftochter gemacht hat, ferner,\ndaß er ihr - und zwar anscheinend nicht nur vereinzelt -\nPralinen und Waffeln zu essen gab, die \"Aufpeitschungsmittel\" enthielten. Von Gewalt oder Drohungen des Angeklagten\nist im Zusammenhang hiermit im Urteil keine Rede. Edith\nBauer scheint also freiwillig jene Süßigkeiten gegessen\nund zum Zwecke der Lichtbildaufnahmen stillgehalten zu haben.\n\nBei dieser Sachlage mußte das Landgericht näher dar. 4\nlegen, wie sich dieses Verhalten der Edith Bauer mit ihrer\nfür glaubhaft erachteten Aussage vereinbaren ließ, daß de\nAngeklagte sie mehr als 500 mal vergewaltigt und daß sie\neinen Geschlechtsverkehr mit ihm niemals gewilligt habe, ?'\nDie Umstände drängten ferner zur Prüfung und Erörterung de\nFrage, ob Dritte an ihr Spuren des fast täglichen Würgens\nbemerkt oder Hilferufe vernommen haben. er\n\nDiese Unvollständigkeit der Beweiswürdigung nötigt zur.\nAufhebung des Urteils; zumindest der vom Landgericht angenommene Schuldumfang wird von ihr betroffen. °\n\nDas weitere Vorbringen der Revision hätte zu einer\nAufhebung des Urteils nicht führen können.\n\nDurch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der\nAngeklagte nicht beschwert. Ir\n\n§ 60 Nr 3 StPO ist nicht verletzt; Edith Bauer hat\nzwar den äußeren Tatbestand des § 172 StGB und, soweit die‘\nVorkommnisse nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres\nliegen, auch den des § 173 Abs 2 StGB verwirklicht (vgl R6&\nHRR 1939, 599). Einer strafbaren Beteiligung an dem Tun det!\nAngeklagten war sie aber nach der Ansicht des Landgerichte\nnicht verdächtig, weil es annimmt, daß sie stets genötigt\n(§ 52 StGB). Indes wird der Tatrichter in der neuen Haupt-!\nverhandlung die Frage des Verdachtes strafbarer Teilnahme .\nerneut prüfen müssen,\n\nx _ 4 — ‘\n“ Der Senat hält es für angebracht, von der Befugnis ’\n& des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. R\n! i\n\\ Dr. Hörchner Mantel Glanzmann a”\n\nJagusch Dr.Schalscha ei\nN\n\nN\n\nre\n\n0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/1-str-129-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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