{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-28_1_StR_146_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-28","aktenzeichen":"1 StR 146/54","doktyp":null,"leitsatz":"Trifft eine körperliche Neigung (Disposition)\nzum krankhaften Rausch mit Alkoholsucht zusammen, der der sonst zurechnungsfähige Be-\n\nschuldigte aus eigenem Willen nicht begegnen\n\nkann, und ist der Beschuldigte behandlungsbe-\n\n\" dürftig, so ist die Anateltsunterbringung nach\n\n§ 42 » zulässig.","text_plain":"Te u\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 2319 08\n\n5 AR\n\nGesetz: StGB § 42 dv.\n\nRechtssatz; Trifft eine körperliche Neigung (Disposition)\nzum krankhaften Rausch mit Alkoholsucht zusammen, der der sonst zurechnungsfähige Be-\n\nschuldigte aus eigenem Willen nicht begegnen\n\nkann, und ist der Beschuldigte behandlungsbe-\n\n\" dürftig, so ist die Anateltsunterbringung nach\n\n§ 42 » zulässig.\n\nAktenzeichen: 1 StR 146/54\nUrteil des BGH vom 28. Mai 1954 LG Traunstein\n\nvr.“ RA,\nN\n\n22 w\nKr\n\\\n\n2 StR 146/54\n\nIm Namen des Volkes wo\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Ewald I ED aus OR, zetoren am\nEEE 19:2 in TORE (Tanikreis cam, 2-21.\n\neinstweilen untergebracht,\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Lai 1954 in der Sitzung am 28. Mai 1954,\nan der teilgenommen habens\n\n“ = ar .\nArche BE ES. 2. Bar.\" = uno on do ef ne\nrn nn, na n en = Ze\n: a di en 7 ar .-\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung, e |\n\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, a\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamt\n\nT:\nBi\n4\n\ner der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nurteil des Landgerichts in Traunstein vom 21. Oktober\n1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat\ndie Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer 41-jährige Angeklagte ist Melker. Er leidet u.a.\nan einer Veränderung im Stirnhirn als Wehrdienstfolge, an\nchronischer Magenerkrankung mit Leberfunktionsstörung und\neiner Steigerung der Schilddrüsentätigkeit. Er ist Gewohnheitstrinker und zunehmend alkoholempfindlich. Am 25. Mei\n1952 trank er innerhalb von etwas über 6. Stunden knapp elf\nhalbe Liter Märzenbier. Auf dem Heimweg zur Arbeitsstätte\nversuchte er, den sechsjährigen Sohn seines Arbeitgebers\ndurch Halsstich und dann durch Ertränken in einem Graben\nzu töten. Bei der Tat befand er sich in krankhaftem (pathologischem) Rausch, der kurz vor der Tat oder schon während\ndes Trinkens eingesetzt haben kann. Vorher hatte sich der\nAngeklagte nie in einem solchen Zustand befunden, obwohl er\nmehrfach betrunken war. Das Landgericht hat ihn von der Anklage nach § 330 a StGB freigesprochen, aber die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, erstrebt Verurteilung nach\n§ 330 a StGB. Sie ist unbegründet.\n\nji. Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt voraus,\ndaß der Täter den die Zurechnungsfähigkeit susschließenden\n\nRausch schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeiführt.\n\nWelche Alkoholmenge beim Angeklagten früher dazu gehörte,\n1äß8t sich wegen seines jetzigen Körperzustandes nicht mehr\n\nfeststellen. Nach der bindenden Überzeugung des Landgerichts\nhätten knapp 5 1/2 Liter Märzenbier unter den festgestellten\nUmständen bei ihm früher dezu nicht ausgereicht. Vorsätzlich\n\noder fahrlässig hat der Angeklagte dem Urteil zufolge weder\neinen Vollrausch noch den krankhaften Rausch herbeigeführt.\n\nJE\n1\n.\nNa\n®\nkei\n2\nu\n4\nN\nge\n\n_ —n oo.\n\n- -\n\n— Ten nn\n\n“in denen der Täter schon im nüchternen Zustand auf einen\n\nErwägungen. Der Angeklagte hat die Tat im Zustand alkohol-\n\n-53;-\n\nDaß er in krankhaften Rausch (§ 51 Abs 1 StGB) geraten werde, konnte er, wie das Landgericht mit den ärztlichen Sach- v .\nverständigen feststellt, nicht wissen. Dieser Zustand, der y\nspäter Wahnvorstellungen bei ihm hervorrief, kann übrigens\nschon nach dem Genuß von 5 bis 8 Glas Bier in der Gastwirt- A\nschaft Reiter eingetreten sein. Die im Zustande der Verant- ZW.\nwortlichkeit eingenommene Alkoholmenge muß dann noch gerin- #\nger gewesen Sein.\n\nUnter diesen Umständen liegen die Ausführungen der Revision dazu, auf welche Weise ein fahrlässiger Vollrausch\nmeist zustandekommt, neben der Sache, denn der Angeklagte\nhat nicht unter der Wirkung des zuerst genossenen Alkohols\nbis zum Vollrausch weitergetrunkens; er ist schon erheblich\nvorher in den krankhaften, richt voraussehbaren Rausch verfallen.\n\nDas Landgericht will die Anwendung des § 330 a StGB\nauch nicht, wie die Revision meint, auf Fälle beschränken,\n\nVollrausch abzielt.\n\nDie Revision hat daher keinen Erfolg.\n\n2. Unterbringung nach $_ 42 b StGB.\n\ndeal BP: ER FAR\n\nDie Anwendung des § 42 b StGB bedarf hier besonderer\n\nbedingter Zürechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs 1 StGB) begangen. Trinkt er keinen Alkohol, so ist er unvermindert zurechnungsfähig; eine dauernde oder längere geistige Beeinträchtigung (§ 51 StGB)ist nicht vorhanden. Nach der Wortfassung des § 42 db setzt die Anstaltsunterbringung an sich\n\nnur voraus, daß die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand\ngemäß § 51 Abs i oder 2 begangen worden ist und daß die dffentliche Sicherheit die Maßnahme erfordert. Das Reichsgericht hat die Vorschrift jedoch regelmäßig dahin ausgelegt,\ndie vorübergehende Geistesstörung eines an sich \"gesunden\"\nTäters rechtfertige die Unterbringung bei Alkoholsucht nur,\nfalls diese ihrerseits auf geistiger Erkrankung beruht (R6St\n73, 44, 46; 73, 179, so auch BGH JZ 1951, 695 - 2 StR 273/51\nvom 10. Juli 1951). Im Regelfall trifft dies zu. Auch sind\ndie Voraussetzungen einer so einschneidenden Maßnahme nach\nwie vor besonders sorgfältig zu prüfen und im Urteil darzulegen (BGH MDR 1951, 403).\n\nDer krankhafte Zustand des Täters kann jedoch auch auf\nbesonderer körperlicher Beschaffenheit beruhen, die dann in\nVerbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zur Gefahr\nkrankhaften Rausches mit den hier festgestellten schweren\nGefahren für die Gesundheit führt. Auch in einem solchen Fall\nist § 42 b anwendbar. Jene vom Senat geteilte Auslegung der\nVorschrift hindert nur, daß an sich Gesunde wegen vorübergehenden Rausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher\nWeise abklingt, unter den Übrigen gesetzlichen Voraussetzungen untergebracht werden. Solche Personen gehören nicht\nin eine Heil- oder Pflegeanstalt. Beim Angeklagten liegt es\njedoch anders. Er trinkt nicht nur gewohnheitsmäßig; seine:\nHirnschädigung und andere Leiden, die teilweise ärztlich\nbehandelt werden müssen, zusammen mit zunehmender Alkoholempfindlichkeit setzen ihn bei Alkoholgenuß, dem er aus eigenem Willen nicht entsagen kann, der Gefahr rauschbedingter,\nfür die Umgebung besonders bedrohlicher Wahnvorstelfungen aus.\nBei ihm trifft mithin eine körperliche Neigung zum krankhaften Rausch (Disposition) mit Alkoholsucht zusammen. Beide\nZustände sind krankhaft. Solange sich die Sucht nicht äußert,\n\n\"bringung bei Alkoholsucht und geistiger Erkrankung mit dem Hin\n\n-5-\n\nist der Angeklagte zurechnungsfähig, tritt sie auf, so handelt er nicht aus freiem Willen, die Anwendung des § 51 Step\nwird denn bei ihm schon zu Beginn des Trinkens, vor Eintritt”\nder Alkoholwirkung, insoweit naheliegen. Unter diesen Unständen ist die Unterbringung zulässig. Sie entspricht durchaus M\ndem Zweck des § 42 b, ohne berechtigte Belange des Beschuldigten und der Allgemeinheit zu verletzen (ebenso Lengeltiädeks\nGerichtliche Psychiatrie S 65/66). In dem Urteil 1 StR 231/51 E..\nvom 29. Mai 1951 hat der Senat in einem Falle, in dem Alkohol-’\nentwöhnung eingetreten, ein Rückfall aber sogar für die Zeit\nnach Verbüßung einer fünfjährigen Strafzeit noch zu erwarten war, die Unterbringung gleichfalls gebilligt. Der Angeklagte befindet sich gegenwärtig in einem Krankheitszustand,\nder geheilt werden soll. Diesem Zweck dient der § 42 b StGB\n\n(RG HRR 1937 Nr 604; BGH JZ 1951, 695). In der Entscheidung\n\nN ev\nwart BI, Mr\n\nWÄHLE\n\n‚HRR 1940 Nr 571 hat auch das Reichsgericht die Anstaltsunter-\n\n>»\n\ntr R a\nSs\n\n2%\n\nSg Ne\n\nzufügen erwogen, \"mag diese auch an und für sich die Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigen\".\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha\n\n. v . won\neg 7 ER en\nEEE\n\nBI\n\nLe\n\nnl\n\n. n\nu Tr 727770\n\n3\n\nD\nE28\n\n\"ayis\na #7 Zr\n\nDZ\n\ndern n-\n\nOr Bi\nAue\nvn eur\n\nZn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-28/1-str-146-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-28/1-str-146-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.818050+00:00"}}