{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-25_1_StR_94_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-25","aktenzeichen":"1 StR 94/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\nIn 34/54 „3:9 024\n\n1\nASIR 24728 5\nIm Namen des Volkes,\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Gast- und Landwirt Josef G aus\n\n(Kreis CE, geboren am in I\n\nKreis DE,\n2. seine Ehefrau Franziska _ _G „gevorens aus CEEB\n\nB ,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n\nHauptverhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Nai\n\n1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EB, sowie teilweise\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in /mberg vom 24. November\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen;\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Angeklagten sind wegen schwerer Kuppelei zu Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil sie geduldet haben, daß der\ndamals 18-jährige Josef Be seit Herbst 1952 wiederholt in\nden Abendstunden ihre gleichaltrige Tochter in ihrem Zimmer\nbesuchte und mit ihr dort geschlechtlich verkehrte. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften gerügt. Den Rechtsmitteln ist Erfolg nicht zu versagen.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, ihre im Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemachten Zugeständnisse ihrer Kenntnis von den Besuchen des Josef Bin Schlafzimmer ihrer\nTochter seien unter Verletzung der §§ 136, 136 a StPO zustande gekommen. Sie hätten ihre in der Hauptverhandlung widerrufenen Angaben in Verwirrung gemacht. Sie seien nicht darüber\nbelehrt worden, weshalb sie vernommen werden sollten. Sie\nseien der Meinung gewesen, nur einer Brandstiftung bezichtigt\nzu werden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat das Vorbringen der Angeklagten geprüft und ist im Rahmen der ihm\nzustehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, daß\ndie Angeklagten die früheren Angaben in Erkenntnis ihrer Bedeutung und unbeeinflußt von der Vernehmung wegen der Brandstiftungssache gemacht haben. Sie sind ausweislich der Niederschriften vom 28. Juli 1953 (B1 5/6 dA) vor ihrer polizeilichen Vernehmung mit deren Gegenstand vertraut gemacht worden.\n\nII. Sachrüge.\n\n——n.-\n\n..,.\n.\n- nn 6\n\n1. Die Strafkammer hat erwogen, ob der GeSchlechtsverkehr der Elisabeth GP nit Josef BB deshalb nicht als unzüchtig anzusehen oder von den Angeklagten nicht dafür gehal-\n\nten worden ist, weil es sich bei den jungen Leuten um Ver.\nlobte handelte. Die Unzüchtigkeit wird schon deshalb bejaht,\nweil mangels des Einverständnisses des Vaters des minderjäh.\nrigen Josef Berg kein gültiges Verlöbnis vorliege. Die Ange.\nklagten können sich nach Ansicht der Strafkammer auch nicht\ndarauf berufen, daß sie an ein Verlöbnis geglaubt hätten,\n\nweil selbst in diesem Falle infolge besonderer Umstände, n\nlich des Vorhandenseins junger Geschwister im Hause, der Geschlechtsverkehr der etwa Verlobten unzüchtig gewesen wäre.\n\nDie umstrittene Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als unzüchtig anzusehen ist und inwieweit\nEltern verpflichtet sind, dagegen einzuschreiten, ist neuerdings Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats für Strat\nsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1954 - GSSt\n3/53 - gewesen. Diese Entscheidung geht dahin, daß grundsäts-H\nlich, sofern nicht besondere Umstände einer Eheschließung\nzwingend entgegenstehen, der Geschlechtsverkehr zwischen Ver-E\nlobten der Zucht und Sittlichkeit widerspricht. Eltern, die\nentgegen ihrer Rechtspflicht solchen Verkehr dulden, sind\nhiernach nur dann nicht der schweren Kuppelei schuldig, wenn\nihnen ein Eingreifen nicht möglich oder nach den Umständen\ndes Falles nicht zumutbar war. Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen jedoch die bisherigen Peststellungen\nund Erwägungen der Strafkammer die Verurteilung der beiden\nAngeklagten nicht zu tragen.\n\na) Nach dem Urteilszusammenhang muß man davon ausgehen,\ndaß die Strafkammer ein Eheversprechen zwischen Josef BB.\nund Elisabeth GB annimmt. In diesem Falle kann es nur\ndarauf ankommen, ob die Beteiligten tatsächlich ernstlich\nentschlossen waren, die Ehe einzugehen, und ob die Angeklagten daran geglaubt haben, nicht aber darauf, ob das Verlöbni®\nim bürgerlich-rechtlichen Sinne gültig war (RGSt 38, 242).\n\n155\n\nDie von der Strafkammer festgestellte Tatsache, daß Josef\nBerg den Angeklagten erst nach Einleitung des Strafverfahrens von dem Verlöbnis Kenntnis gegeben hat, schließt nicht\naus, daß die Tochter schon früher ihren Eltern Mitteilung davon gemacht hatte.\n\nb) Die Zumutbarkeit eines Eingreifens bedarf insbesondere\nbei der Angeklagten Franziska GB der Nachprüfung in der\nRichtung, inwieweit sie sich ohne Gefährdung des Ehefriedens\nihrem Ehemann, unter dessen Einfluß sie nach den Feststellungen der Strafkammer gestanden hat, hätte widersetzen können.\n\nc) Nach der inneren Tatseite bedarf das Unrechtsbewußtsein der beiden Angeklagten sorgfältiger Prüfung. Die Frage\nder Unzüchtigkeit des Geschlechtsverkehrs Verlobter war zur\nZeit der hier zu beurteilenden Vorgänge in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Bis\nzur Entscheidung des Großen Senats wurde einer freieren Auffassung bisweilen auch von Gerichten Rechnung getragen. Entsprechende Entscheidungen fanden Eingang in die Berichterstattung durch die Presse. Ob unter diesen Umständen damals\nÜberlegung und Gewissensanspannung die Angeklagten zur Erkenntnis ihres Unrechts geführt hätten, kann nicht ohne näheres Eingehen auf die Persönlichkeit der beiden Angeklagten\nbeurteilt werden. Darüber läßt das Urteil nur erkennen, daß\nsie bis auf eine zweiwöchige Gefängnisstrafe des Ehemanns\nGB wegen Schwarzschlachtung bisher unbestraft sind.\n\nDaß sich beide Angeklagten im Verbotsirrtum befanden,\nhat das Landgericht für den Fall, deß sie an ein ernstliches\nVerlöbnis geglaubt haben, selbst angenommen. Die Strafkammer\nmacht ihnen aber zum Vorwurf, bei gehöriger Gewissensanspan- -\nnung hätten sie erkennen müssen, daß sie wegen besonderer Umstände, nämlich wegen sittlicher Gefährdung ihrer jüngeren\nKinder, hätten eingreifen müssen. Dazu bedurfte es jedoch nä-\n\n5 «2 ZEEERE Ve -\nBari >\n\num\non we\n\nen.\nnt nen -..\na7\n\nda\n\neen\nFA I\n\nSon\n\nA\n\n=\nmar r_ ren ea 0\n\nIT\npr Tele ec ir\n\nm cı,\n\nten mn\n\n‚nichts durch einen Erlaß der Strafe nach § 2 StFG. Das Gesets\n\nherer Feststellung, ob nach den räumlichen Verhältnissen wu\ndem Verhalten der Beteiligten die Gefahr, daß die schlafen.\nden Kinder die Vorgänge bemerkten, bestand und den Angeklag.E\nten zum Bewußtsein kam, Gerade zu diesem vom Rechtsstandpun\ndes Landgerichts wesentlichen Gesichtspunkt läßt das Urteil\n\n„nach der inneren Tatseite eine Klarstellung vermissen.\n\n2, Auch die Strafzumessungsgründe geben Anlaß zu Bedenken. Selbst bei verschuldetem Verbotsirrtum kann die Strafe\nsogar unter die Mindeststrafdrohung nach den Versuchsgrundsätzen gemildert werden (BGHSt 2, 194, 209). Mit dieser Möglichkeit mußte sich das landgericht auseinandersetzen.\n\nNicht zu beanstanden ist, daß dem Angeklagten Josef\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Dabei mag\ndahingestellt bleiben, ob bei der Art der Straftat, die möglicherweise nicht über den Kreis der unmittelbar Beteiligten\nbekannt geworden ist, ein Öffentliches Interesse an der Stra\nvollstreckung besteht (BGH Urt 2 StR 79/54 vom 23. April 19\nKeinesfalls kann die im Vergleich zum Schuldmaß der Frau grö\nsere Schuld des Mannes die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung rechtfertigen. Diese Er-.\nwägung könnte nur die Entscheidung in der Richtung beeinflus-f\nsen, ob in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben von dem Verurteilten zu erwarten ist. Richtig ist aber, daß dem Josef Gin\ninnerhalb von fünf Jahren vor Begehung der hier abzuurtei- '\nlenden Tat die Vollstreckung einer wegen Schwarzschlachtung.\nverhängten Gefängnisstrafe von zwei Wochen (Urt des Amtsgerichts Cham vom 30. Juni 1949) im Gnadenwege ausgesetzt worden ist. Nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB darf daher Strafaussetzun\nzur Bewährung nicht bewilligt werden. Daren ändert sich auch\n\nwill die Rechtswohltat der Strafaussetzung demjenigen grundsätzlich versagen, der innerhalb von fünf Jahren nach Gewäh-\n\nDe En EEE\n\nrung eines Gnadenerweises wieder straffällig wird (BGH Urt\n2 StR 652/53 vom 23, April 1954),\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Bewährungszeit nicht in der Urteilsformel, sondern nach § 268 a StPO\ndurch Beschluß festzusetzen ist (BGH NJW 1954, 522 Nr 21).\n\nHiernach ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange\naufzuheben.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/1-str-94-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/1-str-94-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.375600+00:00"}}