{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-25_1_StR_40_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-25","aktenzeichen":"1 StR 40/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_ 40/54\n\n1 STR\n\n193\n2519 038\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1: den Kaufmann Otto 5 aus Nr geboren\nen El 1915 in , zur Zeit in Strafhaft in anderer\nSache, .\n2. den liodelleur Alfred R aus NEE geboren am\nGEBE 1597 in\n\nwegen Bankerotts u.a. .\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhaudlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Mei\n1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n‚Bundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\n- Bundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat sowie teilweise\nOberstaätsanwalt Dr. f\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\n\ner Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Tandgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1955 auf-\n\ngehoben,\n\n1. soweit SB und RE vegen Unterlassung der Konkursanmeldung und wegen Untreue verurteilt worden sind,\n\nDr\n\nr\nteren\n\n“La\n\n2 -\n2, soweit $ wegen Betrugs in den Fällen BEE\nund verurteilt worden ist,\n\n3. im übrigen im Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang werden auch die Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die zum Falle EEE getroffenen. Die\nSache wird im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung\nund «ntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPr\nIL\n\neGründes\n\nEn nn are an mn Gern arten u\n\nT. Die auf die Sachrügen gebotene Prüfung des Urteils\nführt in den folgenden Fällen zu seiner Aufhebung:\n\n—\n\nUnterlassung der Konkursanmeldung.\nDas Landgericht stützt die Verurteilung der beiden Angeklasten auf die Feststellung, dass die Gesellschaft im November 1949 zahlungsunfähig geworden ist: Hierbei ist nicht beachtet, dass die in § 64 GmbHG bestimmte Pflicht der Geschäftsführer, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich, längstens aber binnen drei Wochen die Eröffnung\nGes Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu\nbeantragen.zur Tatzeit nicht in Geltung war; sie war durch\n& ı3 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Rechts\nder dandelsgesellschaften und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4. September 1939 (RGB1 I S 1694) aufgehoben woräen. Diese Verordnung ist erst am 27. Mai 1950 gemäss\n§ 1 Ia, § 8 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom\n18. April 1950 (BGBl S 90) wieder ausser Kraft getreten; erst\nseither steht die in § 64 GmbHG geregelte Konkursamtragspflicht\nwieder in voller Geltung. Vorher, nämlich im Januar 1950, hatte der Angeklagte Sp jedoch die Eröffnung des Konkursss\nschon beantragt. Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer\nkann daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden.\n\nAllerdings müssen die Geschäftsführer einer Gesellschaft\nm.b.H. nach § 64 GmbHG nicht allein im Falle der Zahlungsunfähigkeit den Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragen, sondern auch\ndann, wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer\n\n“\n\nBilanzen ergeben hätte. Überdies enthält das Urteil insoweit #\nauch keine ausreichenden Feststellungen zur inneren vetseite.\n\nDieser Anklagepunkt bedarf daher weiterer Klärung durch .\nder Tatrichter.\n\nFall 3: Untreue.\n\nnachdem die Geschäftsamteile Veräussert und sie selbst ihrer\nStellung als Geschäftsführer enthoben waren, noch \"in maßgeblicher ?osition\" im Betrieb verblieben. Dies genügt auch ohne }\nnähere Darlegung für die Annahme, dass die Angeklagten noch 3\nzu dieser Zeit rechtsgeschäftlich verpflichtet waren, die Ver?\nmögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen. Insoweit ist 6\ndem Landgericht beizutreten. Nicht ausreichend begründet ist\naber seine weitere Annahme, dass die Angeklagten diese Pflicht;\nverletzt und dadurch der Gesellschaft Schaden zugefügt hätten:\nHatten nämlich, wie das Lendgericht unterstellt, die Ehefrauef.\nder Angeklagten fällige Ansprüche gegen die Gesellschaft auf 5\nLieferung der 100 Paar Schuhe, so kann die Erfüllung dieser ”\nForderung weder pflichtwidrig gewesen sein noch 'die Gesell-\n\nschaft geschädigt haben. Die Strafkammer will einen -Nachteil j\nder Gesellschaft daraus herleiten, dass die Angeklagten (ge-\n\nmeint sind ihre khefrauen) bei dem von den neuen Gesellschaf- : :\ntern angestrebten aussergerichtlichen Vergleich ihre Forderung.\nhätten \"reduzieren müssen\". Abgesehen davon, dass von einer solchen Verpflichtung keine Rede sein kann, berührt eine Über-\n\nschuldung, solange nicht «Konkurs eröffnet oder ein Gläubigervergleich zustande gekomuen ist, weder den Bestand noch die\nVollstreckbarkeit einer Forderung.\n\nDas Landgeriöht wird daher diesen Fall erneut prüfen\nmüssen. Je nach dem Rechtsgrund kann die Erfüllung der angeblichen Ansprüche der Ehefrauen der Beschwerdeführer nach § 30\nAbs 1 GmtHG unzulässig gewesen sein (vgl Scholz, GmbHG 3. Aufl\nRandziffer4Abs 2, 5, 6 zu § 30). Möglicherweise liegt eine Untreue gegenüber der Gesellschaft darin, dass die Angeklagten das\nErfüllungsgeschäft nicht in den Büchern verlautbarten. Auch\nBetrug zum Schaden der neuen Gesellscha fterinnen kommt in Betracht, wenn diese etwa durch Täuschung über das Bestehen jener Ansprüche veranlasst wurden, eine höhere Gegenleistung\nfür die Geschäftsamteile zu übernehmen.\n\nFall 5:_Betrug zum Nachteil DE.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten Sn\nohne Rechtsfehler als Betrug teurteilt. Die Tatzeit liegt jedoch vor dem 15. September 1949, also vor dem Stichtage des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Die Strafkammer\nhat für die Tat eine Strafe von 4 Monaten Gefängnis für angemessen erachtet. Die Strafverfolgung wegen des Betrugs ist\ndaher nur zulässig, wenn für ihn und für weitere vor dem Stichtag verühte strafbare Handlungen eine Gesamtstrafe von mehr als\n6 Monaten Gefängnis verwirkt ist (§§ 3, 4 StFG). Dies lässt\nsich gegenwärtig weder bejahen noch verneinen. Die Verurteilung\nist daher unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufzuheben.\n\nBemerkt wird, dass als weitere vor dem 15. September .\n'1949 begangene Tat auch das unter II 1 behandelte Konkursver.\ngehen in Betracht kommt. Wenn es auch erst nach dem 15. Sep- -\ntember 1949 vollendet wurde und somit selbst nicht unter die ”\nStraffreiheit fällt, so ist es doch zugleich auch vor dem genannten Tage begangen worden und deshalb nach der Rechtspre- \"\nchung des Senats bei der Prüfung der Frage, ob der hier erörterte Betrug straffrei bleibt, mit heranzuziehen. *\n\nFall_7:_Betrug zum Nachteil >.\n\nAuch in diesem Falle ist ein Betrug des Angeklagten\nSCHE ohne Rechtsirrtum angenommen worden. Die Tat fällt\njedoch möslicherweise unter das Straffreiheitsgesetz vom 31.\nDezemter 1949. Sie wurde \"im September 1949\" begangen; ob\nvor oder nach dem 15. dieses Nonats,ergibt das Urteil nicht.\nIm ersten Falle gilt für sie das soeben zum Falle 5 Darge- .\nlegte entsprechend. Es bedarf daher weiterer Aufklärung hin- |\nsichtlich der Tatzeit. Die Verurteilung ist deshalb samt\nden Feststellungen aufzuheben. Lässt sich die Tatzeit nicht\nsicher feststellen, so ist Straffreiheit nicht gewährt (R6St !\n71, 259, 2635 BGH'3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951 = DRiZ 1951,\n18642). x\n\nII. 1. Im übrigen, also hinsichtlich der Fälle 2, 4, 6\nund 8 des Urteils, hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen\nKechtsfehler ergeben, durch den einer der Angeklagten benach- '\n\nIn\n\nteiligt worden sein könnte. i\ni\n\nEiner näheren Erörterung bedarf nur die Verurteilung der '\nbeiden Angeklagten wegen Bankerotts (unordentliche Buchführung,\nFall 2). Das Landgericht findet ihr Verschulden darin, dass sit\nnachdem sie im Sommer 1949 die Mängel der von ihren Angestell-.\n\na nn\n\n- T-\n\nten besorgten Buchführung erkannt hatten, nun nicht sofort fz\neine tüchtige Fachkraft einstellten, um die Buchführung in :\nOrdnung bringen zu lassen, sondern dies monatelang aufschoben und dass die Bücher zunächst durch den Angeklagten Rs\ngeführt wurden, der davon nichts verstand. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass dieses\nVerhalten der beiden Angeklagten fahrlässig war. Dies genügt\nzur Verurteilung gemäss § 240 Abs 1 Nr 3 XO (RaSt 58, 304 f).\n\nDas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann auf\ndiese Tat nicht angewandt werden. Die Angeklagten haben zwar\nnoch \"im September 1949\" eine Buchhalterin eingestellt, die\nihr Fach beherrschte. Wenn es ihr auch bis zum Zusammenbruch\nder Gesellschaft nicht mehr gelang, die Mängel der Buchführung zu beheben, so ist doch das schuldhafte Unterlassen der\nAngeklagten möglicherweise noch vor dem Stichtag des Straf-Treiheitsgesetzes beendet gewesen. Andererseits ist aber die\nBedingung, an die das Gesetz die Strafbarkeit dieses Verhaltens der Angeklagten knüpft, nämlich die Zahlungseinstellung\noder die „onkurseröffnung, erst nach dem Stichtag eingetreten. Es kann dahinstehen, ob schon dieser Umstand für sich\naliein die Anwendbarbeit des Straffreiheitsgesetzes ausschließt\n(so RG HRR197Nr14255GH 4 StR 842/51 vom 6. November 1952).\n\nBei dem ‚Vergehen der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs 1\nWr 3 K«e) jedenfalls gehört zum gesetzlichen Straftatbestand der\nrechtswidrige Erfolg, dass infolge schuldhaften Handelns oder\nUnterlassens des Täters die Bücher gerade im Zeitpunkt der\nZahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung unübersichtlich\nsind. Im Sinne des Straffreiheitsgesetzes ist eine Tat nicht\n\nnur in dem Zeitpunkt begangen, in welchem der Täter handelt\n\noder pflichtwidrig unterlässt, sondern auch in dem Zeitpunkt,\n\nin welchem der tatbestandsmässige Erfolg dieses Handelns oder\nUnterlassens eintritt (BGH 1 StR 153/52 vom 24. Juni 1952).\n\nDu\n.\nv\n.\n\nDieser Zeitpunkt liegt hier nach dem Stichtag, nämlich\nfrühestens im November 1949. Deshalb kann das Straffreiheitsgesetz keinesfalls Anwendung finden.\n\n2. Soweit hiernach gegen den Schuldspruch des Landgerick\nkeine rechtlichen Bedenken bestehen, lässt sich doch nicht si\ncher ausschliessen, dass die Strafhöhe durch die Verurteilungen beeinflusst ist, die das Revisionsgericht beanstandet hat\nDer Tatrichter muss daher in vollem Umfange die Strafen neu\nzumessen. Er wird dabei Gelegenheit haben, eine Stellungnahme zu § 27 b StGB nachzuholen, soweit die Einzelstrafen drei\nKonate Gefängnis nicht erreichen, sowie die Anwendbarkeit des\ninzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB nF zu prüfen. Wenn\nauf mehrere Geldstrafen erkannt wird, so sind diese gesondert\nauszusprechen, nicht zusammzurechnen (§ 78 StGB).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/1-str-40-54","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/1-str-40-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.330119+00:00"}}