{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-25_1_StR_151_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-25","aktenzeichen":"1 StR 151/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR, 315454\n\nIn Na\n\n2255 087\n\nnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Kaufmann Emil u aus VB, „ehoren am\n; j\n\n@. WB in ı\n\n2) die Hausfrau Franziska He@iiib zer. CEEEED aus (u\nEB\n\ndort geboren an MM. ;\n\nwegen Betrugs u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 22. April\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nAntsgerichteret EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr EEE pei der Verkündung\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\n1) Die Revision des Angeklagten Emil Heiib zesen\n\ndas Urteil\n\n1955, an der teilgenommen haben:\n\nMantel\n\nals Vorsitzender,\nNartin\n\nDr.Hübner\n\nDr.Wannzen\nDr.Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ndes Landgerichts in Würzburg vom 25.Mai\n\n1954 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2) Auf die kevision der Angeklagten Franziska Heiii>\nwird das bezeichnete Urteil aufgehoben\n\na) mit den Feststellungen, soweit sie wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen,\n\nb) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, soweit sie wegen Betrugs verurteilt worden ist,\n\n1: c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\ni Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nI des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwies:\nge! \" D\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklegte Emil He@ilB ist wegen gemeinschaftlichen Betrugs zur Gefängnisstrafe von drei Wonaten. seine\nmitangeklagte Ehefrau Franziska HeiB wegen gemeinschaftlichen Betrugs und wegen einfachen Bankrotvts in zwei Fällen\nzur Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt\nworden. Ihre Revisionen rügen gemeinsam die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Kechts. Das\nRechtsmittel des Angeklagten Emil He@lB hat keinen, das\nder Nitangeklagten Franziska He@B teilweisen Erfolg.\n\n\" I.\n\nDie_Verfahrensrügen, sind unbsgründet.\n\n1) Die Beschwerdeführer halten die Vorschrift des\n§ 61 Nr 2 StPO für verletzt, weil die Strafkammer von der\nVereidigung der als Zeugen vernomanenen Schwiegereltern\ndes Angeklagten Emil HeiiB - der Eltern der Kitangeklagten Franziska He@iiB - abgesehen, die Aussagen dieser\nbeiden Zeugen aber gleichwohl für glaubwürdig erachtet und\nder Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen\nBetrugs zugrunde gelegt hat. Die Rüge geht fehl.\n\nDie Sitzungsniederschrift 158t, wie die Revision in\ndiesem Zusammenhang ebenfalls bemängelt, .nicht erkennen,\nob die Vereidigung der erwähnten Zeugen Käthe und Franz\nCE wegen Verdachts der Voreingenommenheit für die\nAngeklagten oder aus einem anderen (beachtenswerten) Grund\nunterblieben ist (vgl BGH 1 StR 402/54 vom 1 März 1955).\nDas ist indes unschädlich. Denn selbst wenn das Landgericht\ndie Eheleute CE deshalb nicht vereidigt haben sollte,\n\nwere\n\n[4\n\nZnpmgst-räg\n\na Dan\n\n“\nfe\nx\n\nweil es im Zeitpunkt der Vernehmung die Besorgnis hatte,\ndıe Zeugen könnten wegen ihrer nahen persönlichen Beziehungen zu den Angeklagten von der Wahrheit abweichen, war\nes nicht gehindert, den Aussagen bei der Würdigung des\nGesamtergebnisses der Haupiverhandlung Glauben zu schenken und sie dem Schuldspruch zugrunde zu legen (AGSt 68,\n310, 312, BGH 1 StR 249/51 vom 26. Juni 1951). Im übrigen\nbedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Angabe des Grundes, von dem sich\ndas Landgericht bei der Entscheidung über die Frage der\nVereidigung hat bestimmen lassen; es genügte die Angabe,\ndaß die Zeugen wegen ihrer Stellung als Eltern (Schwiegereltern) unbeeıdigt bleiben (BGHSt 1, 175, BGH 1 StR 181/51\nvom 22. Januar 1952).\n\n2) Die Rüge, der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige, auf dessen Gutachten die Verurteilung der\nAngeklagten Franziska HeB wegen einfachen Bankrotts\ngestützt sei, sei ohne ausdrückliche Beschlußfassung unvereidigt geblieben, scheitert an der in der Sitzungsniederschrift getroffenen Feststellung, daß der Sachverständige Dr. EB \"nit allseitiger Zustimmung unbeeidigt blieb\",\nAus diesem Vermerk ergibt sich, daß die Frage der Vereidigung des Sachverständigen geprüft worden ist. Da kein Verfahrensbeteiligter die Vereidigung beantragt hat - die\nZustimmung zur Nichtvereidigung enthielt den Verzicht\nauf diesen Antrag -, oblag die Entscheidung hierüber allein\ndem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs 1 StPO),\ndessen Ausübung keiner näheren Begründung bedurfte, Ein\nErnessensmißbrauch ist nicht ersichtlich. Es fehlt auch\nan jedem Anhalt dafür, daß die Strafkammer etwa rechtsirrig angenommen haben könnte, an der Vereidigung des\nSachverständigen deshalb gehindert zu sein, weil die Ver-\n\nfahrensbeteiligten der Nichtvereidigung zugestımmt haben\nOb dıe Vereidıgung auf Grund Beschlusses der Kammer oder\neiner Anordnung des Vorsitzenden unlerblieben ist, kann\ndahingestellt bleiben; solange kein Verfahrensbeteiligter\ndie Entscheidung der Kammer verlangte, durfte der Vorsitzende in eigener Zuständigkeit über die Vereidigung oder\nNichtvereidigung des Sachverständigen befınden (§ 238\nStPO; vgl BGHSt 1, 216).\n\n3) Auch die Rüge der Verletzung des $ '266 Abs 3 Satz 2\nStPO greift nicht durch. Im Faile Max Ve, in dem die\nbeiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt worden sind, war das Verfahren nur gegen die Ehefrau\nFranziska Hedi eröffnet worden. In der Hauptverhandlung\nerhob der Staatsanwalt jedoch gegen Emil He insoweit\nNachtragssnklage. Nach der Zustimmung des Angeklagten beschloss die Strafkammer die Einbeziehung dieser weiteren\nStreftet in das Verfahren gegen Emil He; sie unterlıeß es jedoch entgegen der Vorschrift des § 266 Abs 3\nSatz 2 StPO, den Angeklagten auf sein Recht, die Unterbre- }\nchung der Hauptverhandlung zu beantragen, hinzuweisen,\nDie Zustimmung des Beschwerdeführers zur Einbeziehung des\nBetrugsfalles We@@B machte diesen Hinweis nicht entbehr- j\nlich; denn sie war Voraussetzung dafür, daß die Verhand- |\nlung auf diesen Fall überhaupt erstreckt werden durfte, |\nund hieraus wiederum erwuchs dem Angeklagten erst das j\nRecht, die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen.\n\nü\n„'\nr\n4\n»\n[4\na\n%\n“\n\nDas Urteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrens- }\nverstoss (§ 337 Abs 1 StPO). Der Beschwerdeführer hatte\nsich nämlich gegenüber der Anklage wegen Betrugs zum I\nNachteil des Web dahin eingelassen, er habe aus den _\nim Urteil näher erörterten Gründen geglaubt, daß die dem\n\nve sicherungshalber \"übereigueten\" Schnellnähmaschinen\nseiner Ehefrau gehörten. Es ist nicht ersichtlich. ınwiefern sich der Angeklagte angesichts der im Urteil festgestellten Beweistatsachen wirksamer hätte verteidigen können, wenn er auf sein Recht, die Unterbrechung der Verhendlung zu beantragen, hingewiesen worden wäre und wenn einen\ndahingehenden Antrag entsprochen worden wärs. Der Beschwerdeführer behauptet dies in der Revisionsbegründungsschrift selbst nicht.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde.\n\n1) Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs zum Nachteil des Wege (§§ 263;\n47 StGB) läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der dem Ve»\nzugefügte Vermögensschaden bestand darin, daß die von\nihm aus dem Vertrag vom 7. April 1951 gegen die Angeklagte\nFranziska He (als Alleintüsberin der Firma \"HEW) erworbenen Ansprüche angesichts der \"unsoliden Basis\" dieses\nUnternehmens ohne die zugesagte Sicherung keinen entsprechenden Gegenwert für die Hingabe der 5.000 DM darstellten. Wenn die Revision hiergegen vorbringt, We@@® habe\ngutgläubig Eigentum an den der Zeugin Käthe CEEEEED zehörenden Schnellnähmaschinen erworben, weil er nach einer\nBestimmung des genannten Vertrags die Stellung eines Konmanditisten gebabt habe und ihm deshalb das gesamte Geschäftsvermögen und damit auch der Besitz der von der\nZeugin GEB der Firma \"HEEW\"' leihweise überlassenen\nNähmaschinen zugestanden habe, so übersieht sie, daß sich\nWeg nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts an dem Unternehmen nur als stiller Gesellschafter\n\nbeteiligt hast, daß also ein Gesellschaftsvermögen, an dem\ner Miteigentum zur gesamten Hand und Hilbesitz hätte erwerben können , gar nicht vorhanden war (vg1 §§ 335, 340,\n341 HGB). Der von der Revision für ihre Auffassung angeführte § 4 des Vertrags vom 7. April 1951, nach dem\nWe@@D im Innenverhältnis grundsätzlich die Stellung\neines Kommanditisten haben sollte, vermochte dinglichrechtlich an der Tatsache nichts zu ändern, daB das Geschäftsvermögen im Alleineigentum und -besitz der Angeklagten Franziska Hei viien (vgı RGZ 126, 386, 390).\nAbgesehen davon hätte auch die Überlassung des Witbesitzes an den zu übereignenden Schnellnähmaschinen dem gutgläubigen ve noch nicht Eigentum gemäß § 933 BGB verschafft. Dieser Erwerb setzte vielmehr voraus, daß die\nAngeklagte Franziska Heiße den Te die Iiaschinen\n\"übergab\". d.h. ihm den alleinigen Besitz an icnen verschaffte (vgl Palandt, 14. Aufl Anm 3 a zu § 929 und\n\nAnm 1 a zu § 933 BGB). Die von der Verteidigung für die\ngegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung RG 12\n1918, 498 Nr 7 betrifft einen völlig anders gelagerten\nSachverhalt.\n\nDas, was die kevisionen im übrigen gegen den Schuldspruch wegen Betrugs vortragen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die auf Grund fehlerfreier Beweıswürdigung vom Landgericht getroffenen Feststellungen.\nDas gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellung, die\nAngeklagten hätten gewußt, daß sie nicht Zigentümer der\nden ve@iib als Sicherungseigentum angebotenen Maschinen\nwaren, und, ihre täuschenden Angaben seien für die Hingabe der 5.000 Di durch Weg ursächlich gewesen (S 5\nUA). Eine Verletzung des Grundsatzes \"Im Zweifel für den\nAngeklagten\" ist nicht ersichtlich.\n\nTut Free 20”\n\nnr\n\nee\nPR Pr ET re\n\n-\nFr\n. /m\nu.\n\nAuch die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken.\nDes Verfahren gegen Enil He@B unterliegt nicht der\nEinstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954, obwohl\ndie gegen ihn erkannte Gefängnisstrafe dıe Grenze des\n8 2 StFG nicht übersteigt und die Tat zweifellos vor deu\nl, Dezember 1955 begangen worden ist. Denn der Angeklagte\nist durch rechtskräftiges Urteil vom 3. August 1954 wegen\neinfachen Bankrotts und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt\nworden. Diese Strafe ist zwar gleichzeitig als durch die\nerlittene Untersuchungshaft verbüsst erklärt worden, sodaß sie zur Bildung einer — die Höchstgrenze des § 2 StiG\nnotwendig übersteigenden - Gesamtstrafe mit der im gegenwärtigen Verfahren ausgesprochenen Gefängnisstrafe von\ndrei Monaten nicht mehr herangezogen werden kann. lWaßgebend für die Entscheidung der Frage, ob das Straffreiheitsgesetz auf den Angeklagten anwendbar ist, ist jedoch\ndie Rechtslage zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes,\nalso am 18. Juli 1954, nicht zuirged -insm esrÄiseren Zeitpunkt (vgl RGSt 72, 25, BGHSt 7, 144). Am 18. Juli 1954\nwar aber die durch Urteil vom 3. August 1954 ausgesprochene Gefängnisstrafe von sechs bHonaten zwei Wochen\nnoch nicht \"verbüsst\". Sie kam daher im damaligen Zeitpunkt für die Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch\n\ndas jetzt angefochtene Urteil verhängten Gefängnisstrafe\n\nvon drei Monaten noch in Betracht. Da diese Gesamtstrafe\ndie Dreimonatsgrenze des § 2 StFG notwendig überschritten\nhätte (§ 74 StGB), kann dem Angeklagten Straffreiheit\nnach der angeführten Bestimmung nicht zuteil werden\n\n(vel $ il Abs 1 StFe).\n\nDie Angriffe beider Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs sind daher unbegründet\n\nN\\[\n\n(wegen der Angeklagten Franziska He vgl allerdings\nnachstehend Ziffer 2).\n\n2) Auch die Tatbestände vorsätzlicher Zuwiderhundlungen gegen § 240 Abs 2 Nr 3 KO (unordentliche Buchführung) und § 240 Abs 1 Nr 4 KO (unterlassene Bilanzziehung)\nhat das Landgericht bezüglich der Ehefrau Heil an sich\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Mit der Behauptung, die\nAngeklagten hätten entgegen den Urteilsfeststellungen im\nBetrieb selbst mitgearbeitet, dieser sei daher ein nicht\nbuchführungspflichtiger Handwerksbetrieb im Sinne des\n§ 4 HGB a.P. gewesen, kann die Revision in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Die von der Strafkanmuer angeführten Umstände rechtfertigen im übrigen die Annahme, daß\nder Gewerbebetrieb der Angeklagten über den Umfang eines\nKleingewerbes hinausging.\n\nDas angefochtene Urteil läßt jedoch eine ausreichende\nBegründung für die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den vorsätzlichen Vergehen gegen Nr 3 und 4 des\n§ 240 Abs 1 KO vermissen. Die rechtlichen Darlegungen des\nLandgerichts lassen die Möglichkeit offen, daß es die naheliegende Frage des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den\nVerstössen gegen die Buchführungspflicht und denen gegen\ndie Bilanzierunsspflicht nicht geprüft hat, weil es einen\nsolchen für rechtlich unmöglich erachtet hat. Das ist ein\nRechtsfehler. Wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen\n5 StR 233/53 vom 29. September 1953 (JZ 1954, 56) und\n1 StR 266/54 vom 28.Januar 1955 (vgl auch BGH 1 StR 262/54\nvom 23. November 1954 = IM Vorb.z. §§ 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr 15) ausgeführt hat, können das Vergehen\ngegen die Buchführungspflicht (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) und\ndas Vergehen gegen die Bilanzierungspflicht (§ 240 Abs 1\n\nZn\n\n. - . -\nwe ung”\n\n[\nFu\nFr\n=\n-\n\nFE\n\nm\n1\n\nTE\n\nB er Kim A\na a TE u mn\n\nFr,\na\n\nBL CHR Pr\nLT [IL\n\n- 10 -\n\nNr 4 KO) wegen der Wämlichkeit des geschitzten Rechtsguts\nund wegen des engen tatsächlichen und rechtlichen Zussmnenhangs zwischen Buchführung und Bilsnzierung in Fortsetzungszusammenhang stehen.\n\nDa die Frage des rechtlichen Verhältnisses zweier\nStraftaten zueinander den Schuldspruch berührt, kann die\nVerurteilung der Angeklagten Franziska Hei wesen\nzweier Vergehen des einfachen Bankrotts nicht bestehen\nbleiben, obwohl die Feststellungen im übrigen den Schuldspruch tragen. Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt\nzwingt euch zur Aufhebung des an sich fehlerfreien\nSchuldspruchs wegen Betrugs gegen diese Angeklagte, weil\ndie Möglichkeit, daß das Verfahren insoweit nach § 2\nAbs 2 StF4 1954 einzustellen ist, solange nicht ausgeschlossen werden kann, als die Angeklagte nicht erneut\nwegen Benkrotts zu Strafe verurteilt ist. Die vom Tatrichter zum Betrug getroffenen Feststellungen werden von\nder Aufhebung nicht berührt.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens\ndes einfachen Bankrotts verurteilen, so darf die hierfür\nauszuwerfende Strafe die Summe der bisher für die zwei\nVergehen des einfachen 3ankrotts verhängten Einzelstrafen von drei Monaten und drei Monaten Gefängnis nicht\nübersteigen. Aus ihr und der für den Betrug erkannten\nGefängnisstrafe von drei Monaten ist wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden, bei der ebenfalls die Vorschrift\ndes § 358 Abs 2 StPO zu beachten ist.\n\nEine Einstellung des Verfahrens nach § 3 StFG kommt\nfür keinen der beiden Angeklagten in Betracht. Ein Zusan-\n\n=\n\nion\n\n- 11 —\n\nmenheng der der Angeklagten Frenziska He@BB vorgeworfenen Konkursveigehen mit einer durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse herbeigeführten unverschuldeten Notlage\nscheidet offensichtlich aus. Aber auch der beiden Angeklagten zur Last gelegte Betrug ist nicht durch eine\nsolche liotlage veranlaßt; das ergibt sich daraus. daß\n\ndas von den Beschwerdeführern geführte Unternehmen zunächst mit Erfolg arbeitete und erst nach etwa 2 1/2 Jahren in Konkurs fiel.\n\nDie Begründung, mit der das Tandgericht den Beschwerdeführern Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nhat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNantel Martin Hübner\n\nDr. Nannzen Dr. Henssberger\n\noe EB\n\nww\n\nen De","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/1-str-151-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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