{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-24_1_StR_499_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-24","aktenzeichen":"1 StR 499/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.88\n\n1 642 70082 2254 082°\n\nIn der Strafsıche\ngegen\n\nden Geueralvertreter Theoäcr I’ EEE zus (CE\n(Ereis SD): zeboren so. ED ED ii: OD.\n\nwegen versuchter Nötigung zur Uuzucht\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1 Kärz 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr „annzen\n\nals beisitzende nichter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 24. Mai 1954 wird\nverworfen\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Recktsmittels zu tragen\n\nDas Verfahren wegen Hausfriedensbruchs wird eingestellt. Insoweit fallen die ausscheidvaren Verfahrenskosten der Staatskasse zur last\n\nVon Recnts wegen\n\nDie Virarkazner har den Angeklagten wegen versuchter\nLötigung zur Unzucht zu zehn lnonaten Gefängnis verurteilt\nSeine Kevision, mil der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht,\nist unbegründet\n\n1.) Die Verfahrensrügen:\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe § 244 StPO verletzt, ist die Rüge unzulässig,\nda er nicht angibt, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter zur Aufklärung des Ssechverhalts hätte heranziehen\nsollen (36HSt 2, 168):\n\n§ 267 StPO ist nicht verletzt. Tie Urteilsgründe geben die Tatsachen an, in denen das landgerichi die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat; die\nStrafkammer führt auch die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimhend gewesen sind.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 261 StGB ist sachlichrechtlicher Art, wie die Revisionsbegründung ergibt. Auf\nsie wird unter 2.) eingegangen werden\n\n2.) Die Sachrüge:\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung\n\nDas Revisionsgericht hat von dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt auszugehen. Es kann nur nachprüfen,\nob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 337\nStfO). Das ist zu verneinen.\n\nDie Urteilsgründe ergeben eindeutig, dass die Strafkammer Jie volle überzeugung von der Schuld des 3eschwerdeführers gewonnen hat. Der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" ist deher nicht verletzt.\n\nPic Feststellungen sind entgegen der Ansicht des ängeklagten auch insoweit sicht widerspruchsvoll als die Strafkammer einerseits bei der Friüfung der Frage, ob der Strafantreg wegen Hausfriedensbrucahs rechtzeitig gesteilt ist,\nausführt, der Täter sei für die Eheleute VB \"nestimmbar\" gewesen, ihnen sei zwar der Name des Angeklagten\nnicht bekannt gewesen, die von ihm vertretene Firma sei\njedoch für »ie aus hinterliassenen Schriftst’icken erkennbar\ngewesen, es hätte deshalb keine Schwierigkeiten bereitet,\nden 3eschweräsführer festzustellen, wenn sie anzeige erstattet hätten, während das Landgericht anäüerseits bei der\nErörterung der Glaubwürdigkeit der Frau VE unter\nanderem von der für sie bestehenden \"Schwierigkeit!\" uer\nEamensfeststellung spricht. Die Strefkanmer meint damit\n‚an dieser Stelle, ersichtlich nur die Umständlichkeit, den\nNamen des Angeklagten in ärfahrung zu bringen; sie führt\nauch noch weitere Gründe (z.B. das Fehlen von Zeugen, mangelnde Unterstützung durch den Ehemann) an, die es verständlich erscheinen lassen. dass Frau VEEB zunächst\nkeine Anzeige erstattete.\n\nAuf Grund der auch im übrigen rechtlich bedenkenfreien\nBeweiswürdigung hat das Landgericht festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer, nachdem sein Versuch, Freu VD zum\nGeschlechtsverkehr zu veranlassen, fehlgeschlagen war, an\nsie das Ansinnen stellte, ihn doch wenigstens von hinten\nan ihrem Geschlechtsteil lecken zu lassen. Dabei fasste\ner sie mit den Händen an den Eüften, bemühte sich einige\nLinuten lang, sie wit Gewalt umzudrehen, um vonghinten\nan ihren Geschlechtsteil heranzukommen und lecken zu\nkönnen, was ihm aber nicht gelang, da Frau VB erns:-\nlichen und von dem Angeklagten deutlich spürbaren widerstand entgegensetste Sie schob den Beschwerdeführer mit\n\n!er NEndgen von sich veg Trotzuen Zoe er iur Jun Schlüpfer\n\nan\n\nv1\nder ingeklagte selber zls \"harten Kampf\" bezeichmet hat. kem\nes bei ihm zum Samenerauss, worauf er von Frau VB ::-\nliess\n\nan Air Anis berep äührend des Ringens der beiden, das\n\nDass das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten\nnicht als tätliche Beleidigung, wie er es auffassı, sondern\nals verruchtes Verbrecheu gegen § 176 Abs 1 ir 1 5t6G5 gewürdigt hat, ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nDa auch der Strafausspruch keinen Hechtsirrtum erkennen\nlässt. ist die Revision zu verwerfen\n\n3) Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ein in Tatmehrheit mit dem Sittlichkeitsverbrechen begangenes Vergehen\näes Hausfriedensbruchs zur Last. Die Strafkammer hätte insoweit\ndas Verfahren einstellen und die ausscheidbaren Kosten der\nStaatskasse auferlegen müssen, da sie die Schuldfrage offen gelassen hat (RGSt 50, 551) und kein rechtzeitiger Strafantrag\ngestellt ist (RGSt 27, 34).\nDr. Nörchner Mantel Nartin\n\nHübner Bundesrichter Dr Manızen ist\n\nbeurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Aörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-24/1-str-499-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-24/1-str-499-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.276231+00:00"}}