{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-18_1_StR_44_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"1 StR 44/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"eT «fc\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Salomon F EEE aus Au zetoren an\nGEB 1925 in TB (Polen),\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Mai 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmenn\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat u in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE »<: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Augsburg vom 8, Oktober 1953 aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nTe\n\nGründe:\n\nir nn m au urie am\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen\nAnstiftung zum Meineid zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\nNach Aufhebung dieser Entscheidung durch den 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von acht Monaten wegen Beihilfe zum Meineid ausgesprochen:\n\nDie Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nGegen den Angeklagten schwebte ein Strafverfahren, in\ndem ihm zur Last gelegt worden war, am 8. Mai 1952 in der\nZeit zwischen 15.30 und 17.30 Uhr in Augsburg vor dem Anwesen Halderstrasse 6 (Synagoge) unverzollte amerikanische\nZigaretten gekauft zu haben. Er bestritt dies und erklärte\nauch seinem Verteidiger, der ihn während der Untersuchungshaft aufsuchte, er habe in der fraglichen Zeit in der Kantine der Synagoge Karten gespielt, und zwar mit dem Kantinenpächter Kohn und zwei weiteren Mitspielern, die er nicht\ndem Namen nach kannte, aber seinem Verteidiger beschrieb.\nDieser ermittelte die ihm bezeichneten Personen und benannte sie sowie den Kantinenpächter Kg dem Gericht als Zeugen dafür, dass der Angeklagte Fü an 8. Mai 1952 zwischen\n15.30 und 17.30 Uhr sich nicht auf der Strasse befunden und\ndort Zigaretten angekauft, sondern mit den als Zeugen Benannten Karten gespielt habe. KB und Fi wurden zu\nder Hauptverhandlung nicht geladen, sie erschienen jedoch\nfreiwillig. Der zweite Verteidiger des Angeklagten beantragte ihre Vernehmung zu dem Schutzvorbringen des Beschwerdeführers. Kb und Restätigten in Anwesenheit des\nAngeklagten seine Behauptung, dass sie von 2 bis 5 Uhr nachmittags mit ihm Karten gespielt hätten. Trotz Vorhalts des\n\nVorsitzenden, dass diese Bekundungen im Widerspruch zu dem\nübrigen Beweisergebnis ständen und dass die Zeugen sich unter Umständen eines Meineids schuldig machen würden, erhielten sie ihre bewusst falschen Aussagen aufrecht und beschworen sie,\n\nDass der Angeklagte auf die beiden Zeugen einwirkte\noder sie durch dritte Personen beeinflussen liess, im Sinne\nseiner Verteidigung auszusagen, konnte die Strafkammer nicht.\nmit Sicherheit nachweisen. Sie ist jedoch überzeugt, dass der\nBeschwerdeführer spätestens bei Beginn der Verhandlung, als\ner KM una RUE im Verhandlungsraum sah, damit rechnete, sie würden zu seinen Gunsten falsch aussagen. Der Ange- Rn‘\nklagte habe, so führt das Landgericht aus, für Kohn und Rappaf#\nport durch ihre Benennung als Zeugen die Gefahr einer falsche:\nAussage heraufbeschworen; er habe deshalb, als er erkannte,\n\\: dass sie entschlossen waren, ihre falschen Aussagen zu be-\n\n\" schwören, die Pflicht gehabt, dies durch ein Bekenntnis der\nWahrheit zu verhindern; durch sein pflichtwidriges Schweigen\nIS. habe er die Meineide ermöglicht und gefördert.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.\n\nDass der Angeklagte die Zeugen Kb und Rh zun\n\nMeineid anstiftete oder die ohnehin hierzu Entschlossenen\nirgendwie im Tatwillen bestärkte, hält die Strafkammer nicht\nfür erwiesen. Sie hat das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers lediglich in seinem Schweigen, somit in einer unechten Unterlassungstat gefunden, die jedoch strafrechtlich\n; nur vorwerfbar ist, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Eine solche wäre dann gegeben, wenn der Angeklagte\ndie Zeugen in eine besondere Gefahriage gebracht gehabt hEtte, Durch das blosse Benennen eines Zeugen wird für diesen\n\nwas\nEEE: EROATPN, Ak DEE E Zn\nRR En ..\nnt ;\n\n3\nN\n[3 PS\n\naber nicht ohne weiteres eine solche Gefahrlage geschaffen\n(BGHSt 2, 129, 133 £; vgl auch BGHSt 4, 327, 329). Da die\nZeugen Kohn 'und Rappaport nur zu erklären hatten, ob sie\n\nmit dem Angeklagten damals Karten spielten oder nicht, konnten durch eine wahre Aussage für sie keine schweren Nachteile entstehen, Hierzu genügen etwa zu erwartende Vorwürfe\noder eine mögliche Trübung der persönlichen Beziehungen\nnicht (BGHSt 1, 22, 27 £). Eine engere Freundschaft zwischen\ndem Beschwerdeführer und den Zeugen bestand ersichtlich nicht;\ner vertiefte auch die persönlichen Beziehungen zu ihnen während des Strafverfahrens nicht.\n\nEs ist nach alledem nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugen Kpund Ti zum Meineiäd angestiftet oder Beihilfe zu der Eidesverletzung geleistet hat. Da\neine weitere Aufklärung in einer dritten tatrichterlichen\nHauptverhandlung nach Lage des Falls nicht zu erwarten ist,\nist das Urteil aufzuheben und der Beschwerdeführer freizu-\n\nsprechen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur\nLast (§ 467 Abs 1 StPO). Da nicht dargetan ist, dass gegen\nden Angeklagten kein begründeter Verdacht vorliegt, besteht\nkein Anlass, die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs 2 StPO).\n\nun Se; 1 Di is\ner\n\nne...\n\n.\n=-\n\n° eier lünemeue. r pnahlgiee ar Bi me -_ -\n\nPERZZ\n\nTat dern nie eine\n\nsr\n\nEIG\nERS PR\n\n.. KW\n\n.., .... Ne .\nx .. e.\nne ..\n\nxt. KR B\na Auen\n\n[2\n\nN DEREOA ES\nA 205 RE RE\n\nÜber eine Verpflichtung zur Entschädigung für die erlitten\nUntersuchungshaft hat das Revisionsgericht nicht zu entsch\nden (BGHSt 4, 300).\n\nDr. Hörchner Mantel\n\nSenatspräsident Glanzmann Dr. Schalscha\nund Bundesrichter Dr, Ja-\n\ngusch sind beurlaubt und\n\nan der Unterzeichnung ver-\n\nhindert. Dr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/1-str-44-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/1-str-44-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.633449+00:00"}}