{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-18_1_StR_36_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"1 StR 36/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 36/54 | 745 19 031\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt und Winzer Otto G GB aus NW dort ge-\n\nvoren an EEE 1911,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Jr Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. (EHRE >: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 17. September 19553 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe\n\nI: Die Revision erachtet die gerichtliche Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) für verletzt. Das Landgericht habe unterlassen, über die Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes einen\nJugendpsychologen zu hören. Die Rüge ist unbegründet. Die\nStrafkammer hat einen Lehrer und eine Lehrerin des Mädchens\nvernommen. Beide wußten nach dem Urteil nichts Nachteiliges\nvon Bedeutung über es zu berichten; sie beurteilten es imwesentlichen günstig, verneinten auch, daß das Kind eine \"rege\nPhantasie\" habe. Das Landgericht hat ferner zwei Frauen gehört, bei denen die Gertrud CB als Pflegekind gewesen war.\nDiese konnten, wie das Urteil ergibt, nichts aussagen, was\nauf Frühreife oder sittliche Verdorbenheit des Mädchens\nschließen ließ. Des weiteren hat das Landgericht den in der\nHauptverhandlung anwesenden Medizinalrat Dr. FB, Facharzt\nfür Gemüts- und Nervenkrankheiten, um sein Urteil über die\nGertrud Ge pefragt. Auch er hat sie als vollkommen glaubwürdig bezeichnet. Schließlich hat der Angeklagte selbst eingeräumt, daß Gertrud GB dei ihm im Weinberg war; er hat\nihre Darstellung, ausgenommen die von ihr behaupteten unzüchtigen Handlungen, sonst durchweg als richtig anerkannt. Unter diesen Umständen war das Gericht durch das Ergebnis der\n\n“ Verhandlung nicht zur Anhörung eines psychologischen Sachverständigen gedrängt, die übrigens von keiner Seite beantragt\nworden war; der Tatrichter durfte sich selbst die Sachkunde\nbeimessen, um die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen,\nvon dem er einen guten Eindruck gewonnen hatte. Was die Revision über die Aussage der in der Hauptverhandlung gehörten\nZeugen behauptet, findet im Urteil keine Stütze; diese Darstellung darf das Revisionsgericht deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen.\n\nL\n\na\n\n‚ II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zeigt keinen Recht:\n\n“ scholtener Angeklagter niemals allein durch die Aussage des\n\nDie Revision macht dem Landgericht weiter zum Vorwurt,\ndaß es die Akten des Jugendaemts nicht beigezogen habe. Auch.\ndas habe zu seiner Aufklärungspflicht gehört. Diese Rüge ka\nebenfalls nicht durchdringen. In den Akten findet sich ein\nSchreiben des Jugendamts an die Staatsanwaltschaft vom 16,\nJanuar 1953, in welchem von unerfreulichen Verhältnissen im\nTitemhaus des Mädchens die Rede ist. Hierüber hat das Land-.\ngericht jedoch Zeugen gehört. Es bestand kein Anhalt für den\nTatrichter, daß aus den Akten des Jugendamts mehr zu ersehen\nsei; darüber behauptet übrigens auch die Revision nichts Bestimmtes. Daß das Kind im Elternhaus etwa sittlich ungünstig\nbeeinflußt worden sei, geht aus der Mitteilung des Jugendants\nnicht hervor.\n\nfehler. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß ein unbe-\n\nverletzten Kindes, dessen Glaubwürdigkeit sorgfältig geprüft\nworden ist, eines Sittlichkeitsverbrechens überführt werden Ei\nkönne. Der Tatrichter ist hier wie auch sonst in der pflicht-|\nmäßigen Würdigung der Beweise nicht beschränkt (§ 261 StPO)...\n\nDas Strafgesetz ist auf den festgestellten Sachverhalt\nrichtig angewandt worden,\n\nNach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils ist aber\ndas Dritte Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Den\nRichter ist dadurch die Befugnis übertragen worden, Freiheitßstrafen bis zu neun Monaten unter gewissen Voraussetzungen\nzur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB nF). Diese Milderung ded\nStrafgesetzes ist noch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen. Doch hat darüber, ob sie dem Angeklagten zustatten kommt;\nder Tatrichter zu befinden (§ 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO).\n\n|\ni\n!\n\nWegen des engen Zusammenhangs dieser Entscheidung mit der\nZumessung der Strafe ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr.Schalscha\n\n”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/1-str-36-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/1-str-36-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.613469+00:00"}}