{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-18_1_StR_117_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"1 StR 117/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 117/54 | 2327 048\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Strassenbahnbeamten i.R. Andreas W WB aus TEEN\n\ngeboren am EEE 1550 in TU\n\nwegen „neineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt Dr. mern\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Heinz vom 5. Oktober 19553 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTa\n\nDer gegen den Angeklagten ergangene Schuläspruch '\nweist keinen Rechtsfehler auf, Das Landgericht hat die\nerhobenen Beweise sorgfältig geprüft; es hat, wie das .\nUrteil ergibt, die volle Überzeugung von dem darin festge- i\nstellten Sachverhalt erlangt. Die äusseren und inneren\nVoraussetzungen des Meineids sind hiernach ohne Rechtsirrtum bejaht worden, Dem Revisionsgericht ist nach dem\nGesetz eine eigene Beweiswürdigung nicht gestattet; es\ndarf auch nicht selbst Beweise über die Schuldfrage erheben. Etwaige Verfahrensfehler kann es nur beanstanden,\nsoweit sie in der Revisionsbegründung in der gesetzlichen\nForm rechtzeitig’ gerügt worden sinds solche Rügen sind nicht\nvorgebracht.\n\nSoviel aus dem Urteil hervorgeht, hat das Landgericht\naber nicht geprüft, ob der Angeklagte den Meineid etwa\ndeshalb geleistet hat, um die Gefahr eigener nestratung\nabzuwenden. In diesem Felle hätte er. nach den §§ 157, 161\nStGB milder bestraft werden können. Das Landgericht musste\ndiese Prüfung vornehmen, weil der Angeklugte wegen der Vorkommnisse, über die er in der Hauptverhandlung gegen Wi\nals Zeuge falsch ausgesagt hat, eine Strafanzelge gegen\nvom. KEEEn Th urd CE erstattet hatte. Nach\ndem Urteil muss diese Anzeige inhaltlich unrichtig gewesen sein; hat der Angeklagte dabei wider besseres Wissen,\nvorsätzlich oder leichtfertig gehandelt, so hat er sich\ndurch die Erstattung der Anzeige nach § 164 StGB strafber gemacht. Dass er mit seinem Meineid euch den Zweck\nverfolgte, einer Strafe wegen dieser Verfehlung zu ent-\n\n_-\n\ngehen, lässt sich auf Grund des Urteils nicht ausschliessen. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch \" Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/1-str-117-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/1-str-117-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.596292+00:00"}}