{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-18_1_StR_10_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"1 StR 10/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[13\n\n7,2319 00\n\nImNanmnen des Volkes\n\nnn\n\nIn der Strafsache\n\ngegen h\n\n1.) den Altmetallhändler Johann 5 EB aus Sa |)\nWB, zevoren an 1909 in ‘EEE: e\ngeboren am EEEEEEEB 1525 ir u ä\n\nB M\n\n1\n1,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a. ”\nÜ\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .\n\nSitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\n: Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizargestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 23. April 1953 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nausgenommen die gegen den Angeklagten SEE eusgesprochene Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe.\n\nI EEEEEEEERESGEGE\nREF EEE EFT Tr:\n\nDer Ausspruch über die Finziehung wird dahin geändert, dass die beschlagnehmten Altmetalle eingezo-\n\ngen sind.\n\nSer x Yen in\n- ..\n\nnn.\n\nIL\n\nIm übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung\nzu neuer Verhandlung und iintscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Lenägericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn.\n\nu \\ ..\nwi Beten nun\n\nBe\nBy 272\n\nFIALTERN\n-\n\nEn Yan\n\nu #2 zen\n\n-3-\n\nGründe:\n\n— De ne EU er er 20\n\nFr ed en\n2 en em\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Sun.\n\n1. Der Revisionsbegründung und der Erklärung des\nVerteidigers in der Revisionsverhandlung ist zu entnehmen,\ndass der Beschwerdeführer das Urteil nicht angreift, soweit das\n\nVerfahren wegen Begünstigung eingestellt wurde.\n\n..\n\nan a EEE\n\n2, Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der\nAngeklagte benachteiligt sein könnte, Die Revision\nmacht dies im einzelnen auch nicht geltend; ihr Vorbringen besteht nur aus Angriffen auf die Beweiswürdigung des\nLandgerichts, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz\n\nr\n\ngebunden ist.\n\n3. Das Rechtsmittel hat jedoch zum Strafausspruch\nteilweise Erfolg.\n\na) Durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene\nDritte Strafrechtsänderungsgesetz ist bei gewerbsmässiger\nHehlerei die Zubilligung mildernder Umstände zugelassen\nworden (§ 260 Abs 2 StGB nF) ‚Dass das Landgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht handen würde, wenn die\nGesetzesänderung zur Zeit seines Urteils schon in Geltung\ngewesen wäre, lässt sich nicht ausschliessen. Nach § 2\nAbs 2 StGB, § 354 a StPO bedarf es daher neuer Strafzumessung durch den Tatrichter, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen\n§ 8 6, 16 Abs 1 Nr 4 UnedMetG (Verletzung der Buchführungs-\n\neen .\"\n\n® En An une\n\ngen rn\n\nEU EZ WET 07 2. 2.223\nu... . + . »\na\n\n‘,. der kinziehung unterliegenden Gegenständen sind diese\n\npflicht) verurteilt worden ist.\n\nb) Hiervon wird die wegen Vergehens gegen §§ 15, 16\nAbs 1 Nr 4 UnedMetG (unerlaubter Strassenhandel) ausgesprochene Geldstrafe, die dem Gesetz entspricht, nicht derührt. Nur hinsichtlich der auf § 16 Abs 3 UnedlletG beruheı:den Einziehung ist das Urteil richtigzustellen. Auch\nbei bereits geschehener Verwertung von beschlagnahmten,\n\neinzuziehen, nicht aber ihr Erlös (RGSt 66, 85). Einen\nAnspruch auf Auszahlung des Erlöses erlangt der Beschwer- &-\ndeführer durch diese Berichtigung nicht.\n\nII. Zur Revision der Angeklagten Dun.\n\n1, Auch dieses Rechtsmittel kann zum Schuldspruch\nkeinen Erfolg haben. &\n\na) Die Anwendung des § 260 StGB auf die von der\nBeschwerdeführerin geleistete Beihilfe zu der Hehlerei\ndes Mitangeklagten Sb ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu würde zwar weder ihr Wissen, dass\ngewerbsmässig handelte, hingereicht haben noch ihre Absicht, ihm durch wiederholte Unterstützung seines hehlerischen Tuns laufende Einnahmen zu verschaffen. Das Landgericht hat aber weiter festgestellt, dass die Angeklagte _\nselbst \"an dem Fliessen dieser Einnahmequelle ... 'interessiert\" war, weil \"davon der ihr für den Haushaltbedarf\nwie auch für den persönlichen Lebenszuschnitt zur Verfügung stehende Geläbetrag abhing\". Der Tatrichter war al\nüberzeugt, dass die Angeklagte durch wiederholte Hilfeleistung für sich selbst einen fortdauernden _rwerb erlang\n\nnn\n8\n:\n\nFYY\n\n-5_\n\nwollte; darunter sind auch wirtschaftliche Vorteile\nzu verstehen, die sich mittelbar aus der strafberen\nBetätigung ergeben (vgl RGSt 26, 3). Die Angeklagte\nhat also selbst gewerbsmässig gehandelt (vgl § 50\nAbs 2 StGB, RGSt 25, 266).\n\nb) Gegenüber der tateinheitlichen Verurteilung\nwegen Beihilfe zu dem Vergehen des Schurrer gegen § 8§ 6,\n16 Abs 1 Nr 4 UnedMetG (Verletzung der Buchführungspflicht) wendet die Revision ein, die Angeklagte sei\nfür die Führung der Bücher strafrechtlich nicht varantwortlich gewesen, weil nicht sie, sondern Schurrer Inhaber des Gewerbebetriebes gewesen sei. Es kann dehinstehen, ob diese Rechtsauf’’assung zutrifft; eine eigene\n\nVerantwortlichkeit könnte sich für die Angeklagte, der die\n\nFührung der Bücher von SB ständig übertragen war,\nimmerhin aus § 151 GewO ergeben haben (vgl BGH 5 StR 531/52\n\nvom 22. Januar 1953, NJW 1953, 55242). Jedenfalls aber\n\nschliesst der von der Revision geltend gemachte Grund\neine Bestrafung der Angeklagten wegen Beihilfe zu einem\nBuchführungsvergehen des kitangeklagten nicht aus,\n\nDas Landgericht hat das strafbare Verhalten der:\nAngeklagten nicht, wie die Revision meint, nur in einem\nUnterlassen gefunden. Die Verurteilung umfasst zunächst\nauch die unrichtigen und unvollständigen Einträge, die\ndie Angeklagte im Einverständnis mit Sb über die\nStrassengeschäfte in Augsburg vorgenom en hat. Darin\nliegt eine durch tätiges Handeln geleistete Beihilfe.\niiit kecht ist die Angeklagte wegen Beihilfe aber auch\ndafür bestraft worden, dass die Geschäfte mit den beiden Amerikanern nicht in die Bücher eingetragen wurden.\n\nunmntTent\n\nIm lm\n\nes rt.\nTe Ta vn ne\n\nn\n\nREN PH.\n\nTE 5, AORTA HERE, Pre =\nru Ben in ee er = 5\n\n.-\n\nrun lu\nDee\n\nFr.\n\nu... 0.\n\nya\n\n“selbst eingeräumt hat, im Einverständnis beider Angeklagten\n\nDies erleichterte die Begehung der Hehlerei; aus diesem\nGrunde sind die „intragungen, wie die Beschwcerdeführerin\n\nunterblieben. Diese hielten es also für notwendig, die\nHehlerei unter Verletzung der gesetzlichen Buchführungspflicht zu begehen. Aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt sich ohne weiteres, !dass die Beschwerdeführerin, indem sie die Hehlerei des \"Sin förderte,\nzugleich der diesem zur Last liegenden Verletzung der\nBuchführungspflicht Vorschub leistete; denn sie bestärkte\nihn zumindest in dem Entschluss, die Eintragungen; deren\nVornahme üblicherweise ihre Sache gewesen wäre, nicht\npersönlich vorzunehmen, Ihre Beihilfe liegt also auch\nhier nicht in einer reinen Untätigkeit:\n\n2, Der Strafausspruch muss aus denselben Gründen\nwie bei dem Angeklagten Sb aufgehoben werden; ausserdem wird das Lenägericht die :nwendbarkeit des § 23 StGB\nin seiner scit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung zu prü-.\nfen haben. B\n\nDie gegen den Strafausspruch vorgebrachte Verfahrensrüge ist offenbar unbegründet. Dasin den Urteilsgründen von\neiner Zuchthausstrafe von 6 Wochen die Rede ist, ist\nauf ein offensichtliches Schreibversehen zurückzuführen,\nwie sich schon aus der Umwandlung der Zuchthrusstrafe\nin eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten ergibt, die\nin der Urteilsformel festgesetzt und in den Gründen\ndurch Anführung des § 21 StGB gerechtfertigt worden. ist.\nDer Fehler ist inzwischen vom Landgericht in, zulässiger. Y\n\nWeise berichtigt worden (vgl BGH 1 StR 184/51 ‚vom 6. Mei\nStr\n\nun. .\n\nT4Y\n\ni\n\n\\\n\n- 7 -\n\ni\n\n1952, NIW 1952, 79729; 3 StR 752/53 vom 14. Januar e\n1954; £erner BGHSt 5, 5): 4\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann E\nJagusch Dr.Schalscha |\n\nji u ee\n\na den\nu At\nPu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/1-str-10-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/1-str-10-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.567409+00:00"}}