{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-14_1_StR_501_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-14","aktenzeichen":"1 StR 501/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Fahrerlaubnis darf gerichtlich auch entzogen ”\n\nund eine Sperrfrist verhängt werden, wenn die \\\nSperrfrist einer früheren gerichtlichen Entziehung noch läuft, u","text_plain":"2306 100 AT\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür, die_Amtliche, Sammlung \\\n\nGesetzs St6B 8 42 m %\n\n Rechtssatz: Die Fahrerlaubnis darf gerichtlich auch entzogen ”\n\nund eine Sperrfrist verhängt werden, wenn die \\\nSperrfrist einer früheren gerichtlichen Entziehung noch läuft, u\n\nAktenzeichen: 1 StR 501/54\nUrt. des BGH v. 2. November 1954 SchwG Offenburg\n\n1 StR 501/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Robert S im au:\nSEE, sehoren an U 1920 ir Hu\n(EEE, zur zeit in Strafhaft in dieser Sache,\n\nwegen versuchten Totschlags u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2, November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesriehter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBunädesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberste aatsanwaltii :\nals Vertreter äe esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Offenburg vom 14. Mai\n1954 dahin ergänzt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ein ihm inzwischen etwa\nwieder ausgestellter Führerschein wird eingezogen.\nEine neue Fahrerlaubnis darf ihm erst nach fünf Jahren\nerteilt werden.\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\n” Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte betätigt sich als Versicherungskaufmann;\ner ist mehrfach vorbestraft, auch wegen Körperverletzung,\nFahrens ohne Führerschein, Volltrunkenheit, tätlicher Beleidigung und fahrlässiger Verkehrsgefährädung (Fahren in angetrunke- &\nnem Zustand). Am 27. Januar 1954 wurde ihm die Fahrerlaubnis\nauf sechs Monate gerichtlich entzogen (§ 42 m StGB). Schon am\n3, August 1953 war sie ihm vorläufig entzogen worden (§ 111 a\nStPO). Gleichwohl hatte er am 3. Oktober 1953 während der Dunkelheit ein unbeleuchtetes Kraftfahrzeug gesteuert. Deswegen\nwurde er zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nAm 18. Dezember 1953 lenkte er wiederum unerlaubt seinen\nKraftwagen. Vor Schiltach wurde er, mit etwa 70 km/st fahrend,\nvon einer Verkehrsstreife zum Halten angewiesen. Um sich der\nFeststellung zu entziehen, fuhr er auf den die Fahrbahn sperrenden Polizeibeamten zu, setzte die Geschwindigkeit erst kurz\nvor ihm etwas herab, fuhr jedoch weiter und hätte den Beamten\nüberfahren, wenn dieser nicht zur Seite gesprungen wäre. Nach\nder Überzeugung des Schwurgerichts war sich der Angeklagte bei\ndiesem Verhalten bewusst, \"er werde den Beamten anfahren und\nevtl. töten\", wenn dieser den Weg nicht freigebe; wie das Gericht weiter ausführt, rechnete er jedoch bestimmt damit, dass\nder Beamte dies tun werde.\n\nDas Schwurgericht hat versuchten Totschlag verneint und\nden Angeklagten wegen Widerstands (§ 113 StGB) in Tateinheit\nmit Vergehen gegen § 24 Abs-1 Nr 2 StVG zu Gefängnisstrafe\nverurteilt, die Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch abgelehnt.\nDie zulässigerweise nur hiergegen gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft ist begründet.\n\n-\n\nA\nEr\n\nTEREr ARE\nu\n\n°\n\nBe en Er e ia Pe 70 I re\n\nI\n\n- 3 -\n\nl. Das Schwurgericht hegt, wie es ausdrücklich hervorhebt,\n\nkeinen Zweifel, dass dem Angeklagten nach § 42 m StGB die\n\nFahrerlaubnis an sich auf fünf Jahre zu entziehen wäre. Insoweit\nist ihm nach den Urteilsfeststellungen beizutreten. Ein Rechts.\n\nirrtum tritt hierbei nicht hervor.\n\n2. Ist die Fahrerlaubnis bereits gerichtlich rechtskräftig entzogen, so ist die nochmalige Entziehung nach Ansicht des Schwurgerichts unzulässig, weil eine \"nicht vorhandene Fahrerlaubnis\" begrifflich nicht nochmals entzogen\nwerden könne und § 42 m Abs 3 die Anordnung einer selbständigen Sperrfrist nicht vorsehe.\n\na) Diese Ansicht beschränkt sich auf formale Erwägungen\nund verkennt den Sinn der Sicherungsmassnahne.\n\nDass sie unrichtig sein muss, geht schon daraus hervor, dass das zumindest hart an versuchte vorsätzliche Tötung grenzende Verhalten des Angeklagten offensichtlich\nselbst dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf zeitliche\nHöchstdauer oder für immer führen müsste, wenn er sich im\nVerkehr bisher einwandfrei verhalten hätte und noch nicht\neinschlägig vorbestraft wäre. Es kann nicht der Sinn der\nSicherungsmassnahme nach § 42 m StGB sein, ihn deshalb, weil\ner seine verkehrsfeindliche Haltung schon vorher deutlich\noffenbart hat und dafür bestraft worden ist, besser zu stellen.\n\nb) Diese nahezu selbstverständliche Folgerung wird nicht\ndurch die formale Erwägung widerlegt, dass eine schon entzogene Fahrerlaubnis nicht nochmals \"entzogen'\"werden könne.»\nDenn auch dies ist unrichtig.\n\nDie Fahrerlaubnis ist keine dem Fahrzeugführer anhaftende natürliche Eigenschaft, sondern eine an gesetzliche\nVoraussetzungen geknüpfte behördliche Erlaubnis, die eine\n\n|\n\ntr\n\nBefugnis des Antragstellers begründet. Wer sich\"durch die\nTat\" (BGH 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954, IM § 42 m Nr 7;\n1 StR 165/54 vom 26. August 1954, NJW 1954, 1536; OLG Celle\nNJW 1954, 652) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen\nerwiesen hat, dem ist sie unter Verhängung einer Sperrfrist\nauf Zeit oder für immer zu entziehen (§ 42 m Abs 3 StGB). Die\n\nDauer dieser Sperrfrist richtet sich nach dem aus den Tatumstän-\n\nden und der Persönlichkeit des Angeklagten zu entnehmenden Grade seiner Gefährlichkeit; je nach den Umständen kann sie bei\ngeringeren Verstössen also kürzer zu bemessen sein. Die vorangegangene gerichtliche Verhängung einer kürzeren Sperrfrist\nkann jedoch auch während deren Laufzeit künftige einschneidendere Sicherungsmassnahmen nicht ausschliessen. Dies wäre\nsinnwidrig und ist dem Wortlaut und Zweck des § 42 m, bei\ndessen Auslegung das Gebot der Sicherung der Allgemeinheit\n\nim Vordergrund zu stehen hat, nicht zu entnehmen. Eine solche Sperrwirkung des früheren Urteils gegen erneute Entziehung liefe auf den ungerechtfertigten Schutz des Verkehrstäters statt auf den der Allgemeinheit hinaus. Sie\n\nmuss weiterhin auch deshalb ausser Betracht bleiben, weil\n\ndas frühere Urteil der Wiederaufnahme unterliegen, die dort\nverfügte Entziehung der Fahrerlaubnis unter ein Straffreiheitsgesetz fallen oder - mangels Kenntnis von der neuen\nVerfehlung - eine Einzelbegnadigung stattfinden kann (vel\n\nRtcst 70, 204).\n\nc) Der § 42 m Abs 1 gebietet vielmehr die Entziehung\nder Fahrerlaubnis als Sicherungsmassnahme mit den -gesetzlichen Folgen bei jeder Tat, welche die Voraussetzungen der\nVorschrift erfüllt. Ob der Täter eine Fahrerlaubnis überhaupt\nnoch nicht besitzt (OLG Frankfurt NJW 1954, 1171), ob sie\ndurch die Verwaltungsbehörde widerrufen oder gerichtlich\n\nPin Die een ken A\n\nvw.\n\nun Ei\n\nauf Zeit oder für immer inzwischen entzogen wurde (BGH NJW 1955,\n\n1719; vgl Hartung JZ 1954, 139) oder - nach Ablauf oder Ab-\n\nkürzung einer früheren Sperrfrist - wieder erteilt worden\nist, begründet gegenüber der vom Gesetz einheitlich in\ndieser Form vorgesehenen Massnahme keinen Unterschied.\nBlosse begriffliche Einwendungen hiergegen greifen aber\nauch aus dem weiteren Grunde nicht durch, weil das Ge-\n\nsetz die Häufung von Massnahmen der Sicherung und Besserung\nauch sonst kennt (BGH NJW 1953, 1719; RGSt 70, 203; Bruns GA\n1954, 189; vgl auch § 42 n StGB), und zwar vornehmlich aus\nzwei Gründen: oo.\n\naa) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Nassnahme gegeben, so kann die frühere Verhängung derselben\noder einer andern Massnahme, die noch fortbesteht, keinen\nGrund bilden, von der gesetzlich schlechthin gebotenen\nRechtsfolge abzusehen. Die schon verhängte Massnahme ist\nnur bei der Prüfung des Sicherungsbedürfnisses zu berücksichtigen (IK § 42 a Ann 3).\n\nbb) Vor allem aber obliegt jedem Gericht, das eine der\nim § 42 a StGB aufgezählten Massnahmen anoränet, für deren\nDauer selbständig die im § 42 £ StGB - nunmehr auch in § 42 m\nAbs 4 - vorgesehene Überwachungspflicht; sie wird ihm nach del\nGesetz von keiner andern Stelle, auch von keinem anderen Ge- |\nricht abgenommen. Jedes erkennende Gericht erlangt also Einfluss auf die Dauer der Vollziehung der von ihm verhängten\nMassnahme; es hat selbständig dafür zu sorgen, dass geschieht,\nwas nach seiner Überzeugung für die öffentliche Sicherheit\nnötig ist (RGSt 70, 201, 203)°\n\nDie Fahrerlaubnis ist daher beim Vorliegen des Sicherungsbedürfnisses in jedem Falle erneut zu entziehen.\n\n3, Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bei vorgängiger Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde bereits ebenso entschieden (NJW 1953, 1719), und zwar\nunter Hinweis auf die Rechtswirkung der richterlichen Sperrfrist und den Vorrang der gerichtlichen Entziehung vor der\nverwaltungsmässigen. Entsprechende Erwägungen haben auch hier\nzu gelten\n\n4. Ist die Fahrerlaubnis schon entzogen und noch nicht\nwieder erteilt worden, so hat die neue Entziehung nicht rechtsgestaltende, sondern nur bekräftigende Wirkung, auch keine\n\"feststellende\", wie gelegentlich angenommen wird; denn das\nim Hauptverfahren erkennende Gericht hat den Inhalt des früheren Urteilsspruchs im hier gegebenen Zusammenhang nicht festzustellen. #och ist dies von untergeordneter Bedeutung, Der\nSicherungszweck kann an sich auf verschiedene Weise erreicht\nwerden, z.B. würde die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist ihm auch genügen. Dasselbe gilt von der Einziehung des\ninländischen Führerscheins; sie ist bei Entziehung der Fahrerlaubnis selbstverständlich und nur wegen der ausdrücklichen\nRegelung in § 42 m Abs 2 StGB im Urteil auszusprechen.\n\n5. Da das Schwurgericht, von jenem Rechtsbedenken abgesehen, die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre entzogen hätte, konnte der erkennende Senat in’entsprechender Anwendung des § 354\nAbs 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\n\nDr.Schalscha Hübner\n\nxs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-14/1-str-501-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-14/1-str-501-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.316418+00:00"}}