{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-05_1_StR_43_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-05","aktenzeichen":"1 StR 43/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Einwohnerverzeichnisse (Melderegister)","text_plain":"El ‘r .. “7 Dön RER DREI 2 2 Zu 2 RR 8 zu nt “ R FETTE\nfür das Nachschlagewerk! 2319 08 fiy . ”\nnicht für die amtliche Sammlung! Er\n\n| mn un 2. SR\n\nGesetz: SteB § 348 Abs. 1 2 § 26, § 271 EN\n\nRechtssatz: Die Einwohnerverzeichnisse (Melderegister)\n\nAktenzeichen: 1 StR 43/54\nUrt. des BSH von 5. Mai 1954 | 16 Augsburg :\n\n80. Gesamturkundei.\n\nder Meldebehörden sind keine öffentlichen Register . a\noder Bücher im Sinn’ des § 348 Abe. 1, wohl aber IR\n\nAufenthaltsbescheinigungen. der leldebehörden nach dem\nZweiten Runderlaß des RMdJ_ vom lo. 4. 1938 zur Reicheme1H' x\ndeoränung (RMELIV 1938, 689) sind öffentliche Urkunden a\nim Sinn des 8.348 Abs. 1. N\n\n1 StR 43/54 73, i\n\nImNamen des Volkes ı\n\nar,\n=. -\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Georg S EEE au: :\ngeboren am EEE 1919 in vn\n\nwegen Palschbeurkundung im Amt\n\nD\n2. ..\n8, . \\ .\nr” er, Be\n40\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 4, Kai 1954 in der Sitzung vom 5. Mai 1954, -\nan der teilgenommen haben;z\n\nBnndesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanznann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBindesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende dichter,\n\nAntsgerichtsrat (REN\n\nals Vertreter der Buandesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 3\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ,\nfür Recht erkanntz _ ww.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- ”\ngerichts in Augsburg vom 16. Juni 1953 im Schuldepruch dahin |\n: .;geändert, daß der Angeklagte schuldig ist E |\n\n1. der falschbeurkundung im Amt in Meteinheit mit\nBeihilfe zum Betrug,\n\n2. der Urkundenfälschung im Amt,\n3. der schweren passiven Bestechung,\n4. der unberechtigten Gebührenerhebung (§ 353 StGB).\n\nDie gegen den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt\n\nin Tateinheit mit Leihilfe zum Petrug ausgesprochene\n\nStrafe und die Gesamtstrafe werden samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. ä\n\n, .. nn . .. ” an 2 FE . „\nAR u SR\n\nVon Rechts wegen IR\n\n.\n% ER «\n”\n\nFRESSEN\n\nwe\nEur\n\nBr !\n“ITTETE\n\nre 20 Pr\nm\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten\n\n1. wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt in\nTateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug,\n\n2, wegen schwerer passiver Bestechung,\n\n3, wegen unberechtigter Gebührenerhebung\nverurteilt. Die Revision ist wirksam beschränkt auf die\nzu 1 ‘genannte Verurteilung.\n\nII. 1. Die Anwendung des § 348 Abs. 1 StGB auf die 183\nAufenthaltsnachweise und -bescheinigungen, die der Ange- BR !\nklagte ausgestellt hat, ist rechtlich unbedenklich,\nzu dem Vorbringen der Revision ist zu bemerken:\n\nKr,\n\n”.\n\nRE\n\nIn dem Zweiten Runderlaß des Reichsministers des\nInnern vom lo. April 1938 zur Reichsmeldeordnung (RMB11iV\nSp. 689), der in Bayern fortgilt, ist unter Nr. II, 3\nbestimmt, daß die Meldebehörde auf Wunsch Aufenthaltsbescheinigungen auszustellen hat. Als Grundlage dafür\ndient ihr, wie auch in dem amtlichen Vordruck (aaO SP\n713 £.) zum Ausdruck kommt, das Melderegister, d. h.\n\n. das Verzeichnis der Personen mit ihren Wohnungen, Meldezeiten und Personalien, die in demBereich der Behörde gemeldet sind oder waren (Nr. I des Dritten Runderlasses des»\nReichsministers des Innern vom 26. August 1938 zur\nReichsmeldeordnung, RMMiV Sp. 1371). Die 183 Bestätigungen, die der Angeklagte angefertigt hat, sind solche\nAufenthaltsbescheinigungen, Unbedenklich nimmt das\nLandgericht dies auch insoweit an, als der Wortlaut von.\ndem des amtlichen Vordrucks abwich. Der Sinn der Be- .\n‚scheinigungen war also der, daß die für das Meldewesen\n\n“\n.*\nwu:\n\nDe\n\nRt\n\nR\n\n. B\nje, : .\n£ Do\na Bu\n- RENT ZIERT SENE\n\name . s\n\nSET NT ir way \"puroin\nek, ne ne Tax\n. :\n\n2\n\n”\nwo\n\nwar, und daß ihm der Leiter der Behörde, d. h, der Birger- 2\n\n\"Angeklagte geführt hat, kein öffentliches Buch im Sinne ;\n\nzuständige öffentliche Behörde bezeugte, die darin genanıfl R\nPersonen seien zu den angegebenen Zeiten in Ki TE:\ngemeldet gewesen, Dafür erbrachten die Bescheinigungen bei,\nDritten einen vollgültigen Beweis, Dies rechtfertigt die\nAnnahme, daß die Bescheinigungen öffentliche Urkunden im”\nSinne des § 348 Abs. 1 StGB waren (vgl. RGSt. 59, 13, 19;\n\ni%\n;e\n&\noh\nv\n»\n\nBuch ist (s. unten 2), ändert hieran nichts,\n\nFür die Zuständigkeit des Angeklagten zur \"Aufnahmen '\nsolcher Urkunden genügt die Tatsache, daß die Erteilung WE\nder Aufenthaltsbescheinigungen der Behörde, bei der er an: F\ngestellt war, also der Gemeindeverwaltung, übertragen ge\n\nmeister, diese Aufgabe zur selbständigen Erledigung zugewiesen hatte (vgl. RGSt. 71, 225, 227). Der Angeklagte\nhat die Urkunden \"aufgenommen\", weil er darin auf Grund\nangeblicher eigener Wahrnehmungen, nämlich der Einsicht\nin die Unterlagen der Meldebehörde, Tatsachen bezeugte\n\n(aa0 8 226).\n2. Dagegen ist das \"Einwohnermeldebuch\", das der\n\ndes’§ 348 Abs, 1 StGB. Es entspricht dem an größeren\nOrten geführten Melderegister (vgl. Nr. I u. III des\n\n0. a. Dritten Runderlasses). Die in demBuch enthaltenen\nAngaben genießen keinen öffentlichen Glauben. Das ist\nin der kechtsprechung, und zwar auch seit dem Inkrafttreten der seichsmeldeordnung, ständig angenommen\nworden (RGSt. 12, 228; 60, 152, 156; 74, 2905 BGH 1 StR\n398/51 vom 23. Oktober 1951); an ihr ist festzuhalten.\n\nF | | Tu\n\nDaß das Melderegister (Einwohnermeldebuch) als Grundlage\nZür Aufenthaltsbescheinigungen dient und diesen öffentlicher Glaube zukommt, ändert hieran nichtsz als Unterlage\nfür die Ausstellung öffentlicher Urkunden dienen auch sonst\nhäufig andere Feweismittel als Öffentliche Bicher. Wegen\nder unrichtigen Kintragungen, die der Angeklagte in\n\ndas Einwohnermeldebuch gemacht hat, kann er daher\nentgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf Grunddes\n8 348 Abs. 1 StGB bestraft werden.\n\n| Er Fe Zr\n\n>’\nN\n\nr\n\nDas Landgericht führt hilfsweise aus, daß sich der\nAngeklagte, wenn nicht nach dem Abs. 1, so jedenfalls\nnach dem Abs. 2 des § 348 StGB strafbar gemacht habe;\ndenn er habe das Einwohnermeldebuch (eine ihm amtlich anvertraute Urkunde) verfälscht. Dem ist zuzustimmen.\nDaß zunächst den einzelnen Eintragungen in dem Einwohnermeldebuch Urkundeneigenschaft zukommt, kann nicht‘\n\n- zweifelhaft sein; denn jede dieser Eintragungen ist\ngeeignet und auch bestimmt, Tatsachen zu beweisen, die\nrechtlich erheblich sein können, nämlich die polizeilichg Meldung an einem bestimmten Ort und während einer\nbestimmten Zeit. In ihrer Gesamtheit stellen diese Eintragungen eine sogen. Gesamturkunde im Sinne der Rechtsprechung dar, weil durch sie in buchmäßiger Zusammenfassung nachgewiesen wird, daß die in dem Buch eingetragene\nPersonen, und nur sie, zu einer bestimmten Zeit in. dem\nMeldebezirk gemeldet waren (vgl. RGSt. 60, 17, 19; 60,\n152, 157). Indem daher der Angeklagte: in das Bıch die\nNamen von Personen eintrug, die in der Gemeinde niemals gemeldet waren, hat er den gedanklichen Inhalt des Buches in\nseiner Gesamtheit unbefugt verändert und somit eine\nUrkunde verfälscht.\n\nTUNTETLTENWETFTRTTTT\n\n-——u—m—| nn nem\n’\n\nan.\n\n.mmnoes\n\n.\neen\n\nrw wagen\nKL NER 7\n\nUT PETE\n. ® ..\n.\n\nN\n’\n\nx €\n\n.\neu\n»\n\nYe\n\nw\n\ney”\n.\n\nant?\n\nkechtsirrig ist indes die weitere Annahme des\nLandgerichts, daß dieses Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB}\n-falses zu bejahen sei - \"sich als Teil des fortgesetzten:\nVergehens nach § 348 Abs. 1 StGB darstellt\". Falls Fort- ‘;\nsetzungszusammenhang zwischen den Vergehen gegen § 348 F\nAbs. 1 und § 348 Abs. 2 anzunehmen wäre, so würde\ndas zweite doch nicht in dem ersten aufgehen, vielmehr *\nwäre der Schuldspruch auf ürund beider Strafvorschriften\nzu erlassen. In Wirklichkeit besteht jedoch kein solcher\nFortsetzungszusinmenhang. Denn der Angeklagte hat mit den\nVeränderungen des Einwohnermeldebuches erst \"später\"! begonnen, als Anfragen über die «ichtigkeit der von ihm\nausgestellten Aufenthaltsbescheinigungen eingingen und\ner es deshalb \"mit der Angst zu tun bekam!. Die -Urkunden- '\nfälschung - in sich fortgesetzt - beruht also auf einem\nneuen Vorsatz und kann daher nicht in Yortsetzungszusamnen &\nhang mit der Falschbeurkundung stehen. Es bedarf daher i\nkeiner Entscheidung der in der Rechtsprechung streitigen\nFrage, ob ein solcher Fortsetzungszuammenhang. an sich\nrechtlich möglich ist (vel,, einerseits RG JW 1930, 341 25\nandererseite JW 1937, 133642), 3\n\n3. Hiernach ist der Angeklagte schuldig, je ein .\nselbständiges fortgesetztes Vergehen der Falschbeurkundung, .\nim Amt und der Urkundenfälschung im Amt begangen zu haben.\n\nN”\n\nIII. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug begegnet,\nkeinen rechtlichen Bedenken; die Revision hat gegen sie .\nauch nichts vorgebracht. Zutreffend nimmt das Landgericht -. EB\nan, daß diese Tat mit der durch die Ausstellung unrichtiger 2\nAufenthaltsbescheinigungen begangenen Falschbeurkundung S «\nim Amt in Tateinheit stehe. Gegenüber der Urkundenfälschung ®\n\nA\nPB. ı\nR. -\n\n„|\n\n2\n\nim Amt (oben II, 2) ist die Beihilfe zum Betrug rechtlich selbständig.\n\nIV. Der Senat kann den Schuldspruch gemäß dem gewonnenen Ergebnis selbst richtigstellen. Nach der Sachlage ist es auszuschliessen, daß sich der Angeklagte\ngegenüber der geänderten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anders als bisher verteidigen könnte. Dagegen\nbedarf es im Umfange der Änderung des Schuldspruchs\nneuer Strafzumessung durch den Tatrichter. Infolgedessen\n\nmuß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Auf RGSt. 67,\n\n236 wird verwiesen.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr. Schalscha\n\nten YParsn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-05/1-str-43-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-05/1-str-43-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.277159+00:00"}}