{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-04_1_StR_25_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-04","aktenzeichen":"1 StR 25/54","doktyp":null,"leitsatz":"Ist wegen einer fortgesetzten Straftat ein rechts-.\nkräftiger Strafbefehl erlassen worden, so kann den\nTäter wegen vor Zustellung des Strafbefehls began.!\ngener, in diesem nicht erfaßter Einzelhandlungen |\nauch dann nicht verfolgt werden, wenn diese dem\nStrafbefehlsrichter unbekannt waren.\n\n‘","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2318 087 733\n\nFür die Amtliche Semmlung!\n\nin AEnItOdER Su auiär die dünne De= Den Muid Cin aUr Mm mr Amb Däpt damen zen GbR Münss aasstniurgr zum Apein halten\n\nGesetz; § 410 Stro. Woels. Pr 8% Hm.\n\nRechtssatz; Ist wegen einer fortgesetzten Straftat ein rechts-.\nkräftiger Strafbefehl erlassen worden, so kann den\nTäter wegen vor Zustellung des Strafbefehls began.!\ngener, in diesem nicht erfaßter Einzelhandlungen |\nauch dann nicht verfolgt werden, wenn diese dem\nStrafbefehlsrichter unbekannt waren.\n\n‘\n\nAktenzeichen: 1 StR 25/54\nUrt. des BGH. v. 5. Mai 1954 LG Darmstadt\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Vertreter Wilhelm B up aus\n\n—USEEEEEEEED, zehoren arı ED E95 in DE.\n\nwegen Betruges\n\nhat der T. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 4. Mai 1954 in der Sitzung vom 5. Mai\n1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter- Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat GEREEEEEEED >: der Verkündung\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 21. April 1953 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\n\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei- '\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— 17.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom November 1950 bis Oktober 1951 als\nAnzeigenwerber für ein Inseratenblatt, das zuerst unter dem\nNamen \"Der Immobilienmarkt\", später als \"Der Kreditmarkt\" erschien, tätig gewesen Er hat durch falsche Vorspiegelungen in\n376 Einzelhandlungen Kreditsuchende bewogen, Anzeigenaufträge\nzu erteilen und zu bezahlen. Dadurch hat er die getäuschten\nPersonen in ihrem Vermögen geschädigt. Durch rechtskräftigen\nStrafbefehl vom 5. Mai !951, dem Angeklagten zugestellt am 1'.\nMai 1951, ist er auf Grund von 7 Einzelfällen wegen fortgesetzten Betruges anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat mit 200 DM Geldstrafe bestraft worden. Dem gegemvärtigen Verfahren liegen die restlichen 369 Fälle zu Grunde, derentwegen Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet wor-\n\nden ist,\n\nDas Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise -das Verhalten des Angeklagten, der während der ganzen\nZeit seiner Vertretertätigkeit für das Inseratenunternehmen\ndarauf ausging, in gleichbleibender Weise betrügerisch Kreditsuchende zur Auftragserteilung zu veranlassen, als fortgesetzte Handlung beurteilt. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen\nder 143 Einzelhandlungen, die er nach Zustellung des Strafbefehls, also nach dem 11. Mai 1951, begangen hat, Hinsichtlich\nder 226 Einzeltaten bis zum 11. Mai 1951 hat das Landgericht\ndie Strafklage als verbraucht angesehen, da diese Fälle mit den\nvom Strafbefehl betroffenen 7 Fällen eine einzige fortgesetzte\nHandlung bilden.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\ndie den Standpunkt vertritt, daß die Rechtskraftwirkung eines\nwegen einer fortgesetzten Handlung erlassenen Strafbefehls der\nneuerlichen Verurteilung wegen derjenigen Einzelfälle nicht\n\n>= BE De ent ann Von it ei et nern a er; ertge\n. ’ ° t Kerkim % GL\n\n.\nnn 1\n\n-\n\nun Un een nt A ET a et\n.. = = “ vous\n\nee a See\n\nnn nn nn\n\nES\n\na.\n\n= Zn:\n\nentgegenstehe, die dem Strafbefehlsrichter unbekannt gewesen\nsind. Der Revision ist Erfolg zum Schuldspruch zu versagen.\n\n1a Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch\neingelegt wird, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 410 StPO). In ständiger Rechtsprechung hat das Reichs.\ngericht allerdings die sachliche Rechtskraft des Strafbefehls\ngegenüber der eines Urteils eingeschränkt und zugelassen, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu\nverfolgen, der in dem Strafbefehl nicht gewürdigt ist und eine\nerhöhte Strafbarkeit begründet (u.a. RGSt 56, 263; 65, 292;\n76, 251). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufrechterhalten (BGHSt 3, 13), ihr hat sich auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen (NJW 1954, 69). Diese Binschränkung des zur Wahrung der Rechtssicherheit stets anerkannten\nund jetzt in Art 103 Abs 3 GrundG verankerten Grundsatzes, daß\nniemand zweimal wegen derselben Tat verfolgt werden darf, beruht auf der Erwägung, daß im Strafbefehlsverfahren die ordnungsmäßige Würdigung der Tat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten nicht gewährleistet sei wie im ordentlichen Verfahren\nund daß deshalb die Gerechtigkeit eine nochmalige Aburteilung\nunter neu hervorgetretenen rechtlichen Gesichtspunkten erfordern könne.\n\nNur unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ist aber\n.bisher die abermalige Verfolgung des bereits für eine Tat\ndurch Strafbefehl bestraften Täters zugelassen worden. Eine\nAuflockerung der Rechtskraft in tatsächlicher Richtung ist\nunzulässig. Daran muß festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die rechtliche Beurteilung des\nVerhaltens des Angeklagten als fortgesetzte Handlung, und zwar\nweder hinsichtlich der sieben abgeurteilten noch hinsichtlich\naller übrigen Fälle. Sie meint lediglich, daß die Gerechtigkeit die Neuaburteilung der bisher nicht mit Strafe belegten\n\nEinzelhandlungen, die dem Strafbefehlsrichter noch unbekannt\ngewesen seien, erfordere. Aber auch wenn die ersten sieben Einzelhandlungen nicht im Strafbefehlsverfahren, sondern nach einer Hauptverhandlung abgeurteilt worden wären, wäre es durchaus möglich gewesen, daß weitere Einzelhandlungen des Angeklagten dem Gericht unbekannt geblieben wären. Dennoch würden nach\n\n- ständiger Rechtsprechung bei Annahme einer fortgesetzten Hand-\n\nlung alle bis zur Verkündung des Urteils begangenen Einzeltaten einer neuen Aburteilung entzogen geblieben sein (R6St 51,\n253; 66, 45). Das beruht auf dem Wesen der richtig verstandenen\nfortgesetzten Handlung als einer einzigen Tat. Die Rechtssicherheit überwiegt gegenüber dem Strafverfolgungsanspruch des Staates. Sie und das Ansehen der Rechtspflege’ verbieten den Verzicht auf die \"Rechtskraftwirkungen in ihrer unabdingbaren\nStarrheit\" (Eb.Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil I Nr 266).\nNur insoweit der Täter noch nach Verkündung des ihn bestrafenden Urteils oder nach Zustellung des Strafbefehls neue Einzelhandlungen vorgenommen hat, ist seine Verfolgung zulässig\n\n(RGSt 66, 48). Bedenken hiergegen ist mit der Erwägung zu begegnen, daß ein Urteil naturgemäß nur für bereits begangene,\nnicht für zukünftige Taten über den Strafanspruch des Staates\nentscheiden kann.\n\nJeder weiteren Auflockerung der Rechtskraftwirkung ist\nnunmehr schon durch Art 103 Abs 3 Grund@ eine Schranke gesetzt.\nWie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 13)\nund des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1954, 69) an Hand der\nEntsterungsgeschichte dieser Vorschrift ausführen, sollte der\nRechtssatz \"ne bis in idem\" durch die Aufnahme in das Grundgesetz nicht anders als in den bisher durch die Rechtsprechung\ngezogenen Grenzen bestimmt werden. Die von der Rechtsprechung\nentwickelte Beschränkung der Rechtskraft des Strafbefehls ist\nvom Verfassungsgesetzgeber gewollt und muß \"als eine dem Art\n103 Abs 3 GrundG@ immanente Schranke angesehen werden!\" (BVerfG\n\nDET We\n\nPe\npe:\n\nRE ER Ar in 20\n\naa0). Da bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes aber die\nRechtsprechung nur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung,\nnicht aber bezüglich des sachlichen Umfanges die Rechtskraft\ndes Strafbefehls eingeschränkt hatte, ist jede weitere Abänderung des nunmehr im Grundgesetz verankerten Rechtssatzes dem\nGesetzgeber und auch diesem nur unter Beachtung der Voraussetzungen des Art 79 Abs 1 und 2 Grund@ vorbehalten.\n\nHiernach kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg\nhaben.\n\n2, Da die Revision auch Verletzung des sachlichen Rechts gerügt hat, ist eine allgemeine Nachprüfung geboten. Sie führt,\nda nach § 301 StPO jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte\nRechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten wirkt, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Nach Erlaß\ndes Urteils ist § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Gemäß §§ 2 StGB, 354 a StPO ist das neue Gesetz auch vom Revisionsgericht\nin Betracht zu ziehen (BGH ! StR 419/53 vom 6. Oktober 1953;\n\n5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen, abgesehen von der Verurteilung durch den Strafbefehl vom 5. Mai 1951, nicht vorbestraft\nist, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind.\nDie Entscheidung hierüber steht dem Tatrichter zu,\n\nNach den besonderen Umständen des Falles kann die Entscheidung über die Strafaussetzung nicht von dem Strafausspruck\ngetrennt werden, obwohl diese an sich keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt. Hiernach ist die Aufhe-\n\n-ur-uu nn. - -_\n\n.r\n\nbung des Strafausspruchs, nicht nur die Zurückverweisung der\nSache zur Nschholung der Entscheidung über die Strafaussetzung\nerforderlich,\n\nu: Pe? yo Fe\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nist erkrankt und daher Mantel Glanzmann\n\nan der Unterschrift verhindert, Mantel\n\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/1-str-25-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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