{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-05-04_1_StR_131_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-05","aktenzeichen":"1 StR 131/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I‘\n.r\n\nN\n2519 0:0\nIm Name n. des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Willi = En zus HE, Gereinde\nTED, Lendkreis Rum, sehoren am GMEMEEEE 1905 in name:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Blutschande u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1954, in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an\nder teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter B-\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Regensburg vom 9. November 19553 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFar Fand\nr 2\n# PO: 7ER ı.\n\ndd ‘\nPe DIE\n\n* f2\nDR ra\n\nir 3\n\n.'\n® .\na ETRER\nVOR TENDE ER\n\n.,„ Pd\nwid. Sur\n\n£73 ‚0% „es ’ *, PR\n\ner Arber\n\nPar 3\n\n.\n.\nn % vw\nSr anhet eher ae ae\n\n..\n. on.\nu Welt\n\nze f,\nHM 2\n\nunser\nRE m nur.\n\n7,5:\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Verbrechen\nder Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, in\nsechs Fällen auch in Tateinheit mit Notzucht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDer Angeklagte vollzog in drei Fällen mit seiner Tochter Erna und in vier Fällen mit seiner Tochter Käthe den Beischlaf. Beide Mädchen waren noch nicht 21 Jahre alt. Der Beschwerdeführer nötigte Erna in sämtlichen Fällen, Käthe in drei Fällen durch Gewalt oder durch Drohungen mit Erwürgen bzw. Erschlagen zum Beischlaf. '\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hat Erna und Käthe Mb, deren Vereidigung sich der Verteidiger widersetzt hatte, nach § 60 Nr.3 StPO\nnicht vereidigt, \"weil sie der Blutschande, welche den Gegenstand\nder Untersuchung bildet, mitverdächtig sind\". .\n\na) Ob der Verdacht einer Beteiligung gegeben ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht hat jedoch nachzuprüfen, ob er bei dem Begriff der Beteiligung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Maßgebend für die Frage\nder Zulässigkeit der Beeidigung ist die Sachlage, wie sie das erkennende Gericht bei der Urteilsberatung als gegeben angesehen\nhat (RGSt 64, 377). Das Urteil ergibt, daß der Beschwerdeführer\nseine Tochter Erna in allen Fällen zu dem Beischlaf genötigt hat.\nEine Beteiligung der Erna Mh an den Straftaten des Angeklag-\n\nten im Sinne des § 60 Nr.3 StPO ist somit nicht gegeben. Sie setzt\n\nDe RE Sa\n\nER\n\n“\n\nBROS\n\nen. +\net Far\n3\n\nIn 9\ne\nren\n\nmon\n\n|\n\n[3\n’\n\n| ER TE\n\n| m emmnpmnnp wein Sn VB BE Abe ©\n\non\n\nne en E\n..\n\nvrgassen\n\n‚Beschwerdeführers nach § 61 Nr.2 StPO unbeeidigt bleibt, ist\n\nvoraus, daß der Zeuge - - in strafbarer Weise bei der den Ge.\ngenstand der Strafverfolgung bildenden Tat und in derselben\nRichtung, in der diese sich bewegen sollte, mitgewirkt hat\n\n(BGH in NIJW 1951, S 324, Nr.245 RGSt 44, 172, 174). Erna Majun-P\nke war das Opfer der Notzucht, zur Blutschande ist sie genötigt:\nworden und daher nach § 52 StGB nicht strafbar. Das hat das\nLandgericht verkannt. Auf dem Rechtsirrtum kann das Urteil auch\nberuhen. Allerdings hätte das Landgericht nach § 61 Nr.2 StPO\nvon der Vereidigung der Erna Mb absehen können. Da es in\n\ndemselben Beschluß angeordnet hat, daß der Schwiegersohn des\n\ndavon auszugehen, daß die Strafkammer der rechtsirrigen Auffassung gewesen ist, sie dürfe Erna “EB nicht vereidigen.\nDie Zeugin hätte allerdings trotz ihrer Aussagebereitschaft,\nwenn das Landgericht ihre Beeidigung angeordnet hätte, nach\n§ 63 StPO die Beeidigung ihrer Aussage verweigern dürfen. Es 8\nist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer aus einer solchen\nVerweigerung günstigere Folgerungen für den Angeklagten gezogen %\nhätte. Mi\n\nDas Urteil ist nach alledem wegen des erörterten Rechts Wk.\nirrtums aufzuheben.\n\nyo.\n»\n\nb) Hinsichtlich der Käthe MB hat die Strafkammer den Be-,E,\nschwerdeführer in dem Falle II 2 c nur wegen Blutschande in \\ a\nTateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt. Der Un-&\nstand, daß Käthe MW hier Verletzte im Sinne des § 174 Nr.1-\nStGB ist, schließt einen Teilnahmeverdacht an der Blutschande\nnicht aus (BGHSt 1, 274). Ob der Verdacht einer strafbaren Be- &*.\nteiligung an der Blutschande gegeben ist, ist dem Urteil jedoch\nnicht eindeutig zu entnehmen, Das Landgericht sagt an einer.\nStelle, Käthe MB habe ihren Vater abgewiesen, sie habe\naber keinen weiteren Widerstand geleistet,als er seinen Ge-\n\nschlechtsteil in ihre Scheide, brachte, \"da sie noch im Halbschlaf befangen war\", An einer anderen Stelle führt die Straf-\n‚kammer aus, Notzucht konnte nicht nachgewiesen werden, \"da die\nMißbrauchte noch vom Schlaf befangen war, als sie vom Angeklagten geschlechtlich gebraucht worden ist\",\n\nDie Ausführungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob\ndie Strafkammer in diesem Falle bei Käthe Mg einen solchen\nGrad von Schlaftrunkenheit angenommen hat, der einer Bewußtseinsstörung gleichzustellen ist und damit nach § 51 StGB ihre\nStrafbarkeit ausschließen würde. Sollte das der Fall gewesen\nsein, so wäre eine strafbare Beteiligung der Zeugin auch in die-\n- sem Falle zu verneinen. Ihre Nichtbeeidigung durfte dann nicht\nauf § 60 Nr.3 StPO gestützt werden.\n\nDas Revisionsgericht kann die Entscheidung der Frage dahingestellt lassen, da das Urteil schon wegen des unter a) erörterten Rechtsfehlers aufgehoben werden muß. Das Landgericht\nhat seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Käthe Mg\nauch auf die Aussage der Erna WB gestützt.\n\n2.) Rechtlich zu beanstanden ist auch die Ablehnung der Vernehmung der Zeuginnen Therese WE. EEE una EEE Das\nLandgericht nat sie damit begründet, daß die Zeugen zu den Straftaten selbst keine Angaben machen können und ihre Aussage für\ndie Entscheidung daher ohne Bedeutung ist. In dem Beweisamtrag\nwaren Tatsachen angeführt, die, wenn die Zeuginnen sie bestätigt\nhätten, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erna und\nKäthe MB von Bedeutung sein konnten. Zum mindesten verlangte auch die dem Landgericht obliegende Aufklärungspflicht gerade\nin diesem besonders gelagerten Fall, alle für die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen zur Verfügung stehenden Beweismittel heranzuziehen.\n\nen an ET En STETTEN As ann Tinte ns\n\nBeh ee\n\nun 100\n\nare 7\n\nwma‘.\n® >\n\n-5-\n\n3.) Da das Urteil ohnedies aufzuheben ist, braucht auf die\nübrigen Verfahrensrügen nicht im einzelnen eingegangen zu werden\n\nBemerkt sei nur, daß Erna “En als Zeugin vernommen wer\nden durfte, obwohl sie ursprünglich die Aussage verweigert hatte. Sie hat diese Erklärung später widerrufen und sich zur Aussage bereit gefunden. Ein solcher Widerruf ist zulässig (RGSt 2\n535 38, 256). Das Landgericht hat den Beweggrund für den Wider:\nruf erforscht und Erna MOD nochmals eingehend über ihr Zeug.\nnisverweigerungsrecht belehrt.\n\n4.) Sachlichrechtlich läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nEEE DIENTEN\n\n[3\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann.»\nJaguscdh Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-05/1-str-131-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-05/1-str-131-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.041508+00:00"}}