{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-27_1_StR_614_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"1 StR 614/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"757\nnn 2255 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Architekten Rudolf_W EB zus Vic; dort\nED EB,\n\ngeboren am ®:\n\n2. den Hochbau-Ingenieur Kurt MB aus \"ic, dort\ngeboren an @. > ? .\n\nwegen Untreue\n\nhat dert, -Strafsenat des Bundesgeriehtshefs in der Sitzung\nvom 26- April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ED\n\nals Vertretsr der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten M WEB wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30, April 1954, soweit\ner verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nDie Revision des Angeklagten W GEBEN» wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen Untreue zu Gesamtgefängnisund zu Geldstrafen verurteilt worden. Mit der Revision rügen\nsie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des\nsachlichen Rechts, Nur das Rechtsmittel des Angeklagten N\nhat „arfolg.\n\nI, Verfalrensrügen .\n\nA) Der Angeklagte EB behauptet eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO: Es habe einer eingehenden Aufklärung \"bezüglich der Provision der Frau TBB\" beiurft. Die\nRüge erledigt sich durch den eigenen Vortrag der Revisionsbegründung, daß die aufzuklärenden Tatsachen überhaupt nicht\nfeststellbar sind.\n\nB) Der Angeklagte M m.\n\n1.)Er beanstandet, daß die Hauptverhandlung vom 27. April\n1954 in seiner Abwesenheit stattgefunden habe, daß Über seine\nVerweisung aus dem Sitzungssaal nicht \"verhandelt worden\",\ndarüber kein formeller Gerichtsbeschluß ergangen und daß er\nnach Wiedereintritt von dem wesentlichen Inhalt des in seiner\nAbwesenheit Verhandelten nicht unterrichtet worden sei. In der\nSitzungsniederschrift ist darüber folgendes beurkundet:\n\nDer Angeklagte Metz verließ auf Anordnung des Gerichts\nfür kurze Zeit den Sitzungssaal, da der Angeklagte Wiegand in dessen Abwesenheit nochmals zur Sache vernommen\nwerden soll, Der Angeklagte \\i wurde hierauf erneut\nzur Sache vernommen. Der Angeklagte wurde wieder in\nden Sitzungssaal gerufen und erneut zur Sache vernommen.\n\nDanach muß die Rüge durchgreifen. Allerdings ist MB auf\nAnordnung des Gerichts, nicht des Vorsitzenden, also auf einen\nGerichtsbeschluß hin aus der Verhandlung entfernt worden. Die\nBeanstandung, daß es an einem \"formellen\" Gerichtsbeschluß feh-\n\n.2u\n\nuhr\n\nle, zıelt aber augenscheinlich dahin, daß der Beschluß entgegen dem § 34 StPO nicht begründet sei. Insofern trifft sie zu\n(RGSt 20, 273; BGHSt 1, 346, 350), ebenso auch in den weiteren\nPunkten, daß die nach § 33 StPO vor der Beschlußfassung vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten als auch die durch § 247\nAbs 1 Satz 3 StPO dem Vorsitzenden zur Pflicht gemachte Unterrichtung des Angeklagten über das in seiner Abwesenheit Ausgesagte und sonst Verhandelte unterblieben ist (§§ 273 Abs 1,\n274 StPO),\n\nder aus der Beurkundung über den Hergang der Verweisung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal noch sonst aus der Sitzungsnie--\nderschrift geht etwas über die Gründe der Maßnahme hinreichend\ndeutlich hervor. Danach muß davon ausgegangen werden, daß darüber nicht nur bei den Verfehrensbeteiligten, die nicht gehört\nworden waren, Ungewißheit bestand, sondern auch, daß die Strafkammer sich außer über das einzuhaltende Verfahren auch über die\nsachlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anordnung nicht\nklar war. Da weiter feststeht, deß WEB nach der Verweisung\ndes Angeklagten MED aus dem Sitzungssaal zur Sache vernommen\nworden ist, andererseits über die Einzelheiten der Vernehmung\nnichts ersichtlich ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nder Angeklagte M@WB Aurch die Nichtunterrichtung über die in\nseiner Abwesenheit gemachten Bekundungen VD unsicher gemacht und in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist\n\nDas Urteil kann somit auf dem Verfahrensverstoß beruhen und\nmuß deher aufgehoben werden (§ 337 Abs 1 StPO; BGHSt 1, 346,\n3505 3, 384; 1 StR 747/51 vom 25. Juli 1952; 3 StR 556/51 vom\n30. August 1951). Ob die Rüge zutrifft, daß es sich um eine\n\ngar nicht unter dem Gesichtspunkt des § 247 StPO getroffene\n\nund daher schlechthin unzulässige Maßnahme handelte, somit\n\nder unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr 5 StPO gegeben\n\nist, braucht daher nicht geprüft zu werden (vgl BGHSt 4, 364\nund 1 StR 747/51 vom 25. Juli 1952).\n\n- De»--Verfahrensverstoß -führt zur Aufhebung des Urteils. |\n\n„TEL\n\n2.) Die ıbrigen Verfahrensrügen des Angeklagten NE sind\nunbegründet.\n\na) Die Bezugnahme auf § 61 Nr 3 StPO bei der Nichtbeeidigung der Zeugen Dieb, ZW, HEMEEED und Wir reicht aus\n(BGHSt 1, 216 f). Die Nichtbeeidigung der Zeugen Sch@® und\nCD ist allerdings damit, daß der Aussage keine wesentliche Bedeutung zukomme, nicht zureichend begründet, Nach § 61\nNr 3 StPO kenn von der Beeidigung nur abgesehen werden, wenn\naußerdem nach Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine we-\n\n—\n\nsentliche Aussage zu erwarten ist. Die’ Revision hat aber darzu-\n\nlegen, daß und inwiefern das Urteil gerade auf den Aussagen dieser Zeugen beruht. Dem genügt sie nicht mit dem Hinweis auf die\n\nin einer formelhaften 'Yendung zusammengefaßte Aufzählung der die\nFeststellungen stützenden Beweismittel, mag sich auch der Zeuge\n\nCB . Sarunter pvefinden (BGH NJW 1951, 325 Nr 25).\n\nb) Die Verlesung der polizeilichen Aussage des zur Zeit\nder Hauptverhandlung flüchtigen Helfers in Steuersachen BiWB-EB von 27. Januar 1951 war zulässig (§ 251 Abs 2 StPO). Sie\nbetrifft seine verantwortliche Vernehmung als (Mit-) Beschuldigter, nıcht als Zeuge, wie die Strafkammer irrtümlich annahm. Ob\ndie Verlesung zulässig gewesen wäre, wenn Bi ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO gehabt hätte,\nkann :daher dahinstehen (vgl dazu BGHSt 1, 39). Übrigens verwertet das Urteil die Aussage nicht gegen den Beschwerdeführer,\nberuht also auch nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß.\n\nc) Die in das Wissen des Zeugen KÜEEBB gestellten Tatsachen hat die Strafkammer, wie die Revision selbst anführt,\nals wahr unterstellt, Sie brauchte nicht auch die von dem Angeklsgten gewünschten Schlußfolgerungen aus den als wahr angenommenen Umständen zu ziehen.\n\n. ”\nEu Dmtece,\n\nF a\" N‘\nby . .\nln u\n\nd) Der Nichtvereidigung des Sachverständigen Schneppendehl liegt kein Rechtsırrtum zugrunde, wie die Bezugnahme des\nBeschlusses auf § 79 StPO beweist.\n\ne) Die Nachtragsanklage bezeichnet die Tat im Falle St@&-\n@&B hinreichend genau. Eine Zeitangabe ist ihr nicht wesentlich, wenn durch andere Umstände für die Beteiligten klar erkennbar ist, um welchen Vorgang es sich handelt, Das trifft\nhier zu. Jbrigens bestanden auch hinsichtlich des Zeitpunkts\nder Tat, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, keinerlei Zweifel,\n\nDie nochmalige Vernehmung des Sterzel war weder gemäß\n8 244 Abs 2 StPO (RGSt 47, 321) noch gemäß § 266 StPO erforderlich. Da die Nachtragsanklage unmittelbar aus der Verhandlung erwächst und bis zur Verkündung des Urteils erhoben werden\nkann, ist die Einhaltung des in den §§ 243, 244 Abs 1 bestimnten Verhandlungsablaufs naturgemäß nicht immer möglich (vgl\nauch BGHSt 3, 384):\n\nDie Form der Vernehmung eines sprechbehinderten Zeugen bestimmt der Vorsitzende kraft der ihm obliegenden Verhandlungsleitung (§ 238 Abs 1 StPO; RGSt 15, 172; 33, 181; BGH JZ 1952,\n1730). Der Angeklagte hat sie nicht beanstandet und kann sie deher mit der Revision nicht mehr rügen (§ 238 Abs 2 StPO; R6GSt\n71, 21).\n\nf) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Eröffnungsbeschluß nehme das Ermittlungsergebnis vorweg und verstoße\ngegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der\nHauptverhandlung, weil er von der Anklageschrift die Eingangsworte \"die Angeklagten werden beschuldigt\" und \"den ersten\nTeil\", d.,h. die Bezeichnung der den Angeklagten zur Last gelegten Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale über-\n\nm ——\n\nm (| ”\n\noT mn\n\nPL,\n\nnimmt (§ 207 StPO, vgl 5 StR 79/54 vom 6. April 1954).\n\ng) Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erledigt sich\nschon durch § 16 StPO,\n\nh) die Rüge der vorschrıftswidrigen Besetzung des Gerichts\ndurch § 77 Abs 1, 3, § 49 GVG. Nach der dienstlichen Erklärung\ndes Strafkammervorsitzenden hat die zur Sitzung einberufene\nHauvtschöffin Anne RB nit Rücksicht auf eine eben überstandene Krankheit um Befreiung von der Zuziehung als Schöffe\näin_der vorliegenden Sache gebeten, Der Fall liegt also gerade\nanders als der von der Revision angeführte (RGSt 65, 320), bei\ndem es sich um eine dauernde Verhinderung des Schöffen handelte;\n\nII. Die Sachrügen der beiden Beschwerdeführer bleiben erfolglos:»\n\na) Gemeinschaftliche Untreue (Fall Pi).\n\nWie der Senat bereits entschieden hat, begründet bei Hngabe sogen. Baukostenzuschüsse die Verpflichtung, sie bestimmungsmässig zu verwenden, ein Treueverhältnis im Sinne des\n§ 266 StGB (1 StR 565/53 vom 14. April 1954). Beide Angeklagten führten die Verhandlungen mit den Geldgebern. An sie wurden die Baukostenzuschüsse entrichtet. Sie hatten dafür ein\nauf ihren Namen lautendes Bankkonto eingerichtet. Sie hatten\ngemeinschaftlich die Verfügungsmacht und verfügten tatsächlich\ndarüber, auch über den Baukostenzuschuß der Frau DEE . Danach begegnet keinem Bedenken, daß sie im Verhältnis wie zu\n\nden Einzahlern überhaupt, so auch zu ihr beide die Treuverpflich-\n\nteten waren, mögen sie auch nicht die Bauherren gewesen sein\nund mag auch M@P allein üen Baukostenzuschuß von Frau Pi»\nin Empfang genorzmen haben. Zutreffend nimmt das Landgericht\nweiter an, daß die Angeklagten ihre Treupflicht verletzt ha-\n\nben. Dabei kann dahinstehen, ob seinen Darlegungen über die\nbestımmungswidrige Verwendung des Betrages durchweg zu fol-\n\ngen wäre. Jedenfalls verstieß es gegen ihre Pflicht, die Vermogensinteressen der Einzahlerın wahrzunehmen, daß sie bei der\nAbrechnung mit dem Beuherrn den von Trau BED geleisteten\nBaukostenzuschuß nicht mit aufführten und dadurch verhinderten,\ndaß ihr eine Wohnung zugeteilt oder der Baukostenzuschuß erstattet wurde Sie schädigten sie dadurch, und zwar vorsätzlich, da\nsie dem Bauherrn gegenüber wahrheitswidrig behaupteten, \"dieser Baukostenzuschuß interessiere 'nicht mehr\", weil Frau BEB-\na \"ihn zurückbekommen und dafür eine andere Yohnung erhalten\nhabe\", Daß der Angeklagte Metz später einen Teil des Geldes\n\nen Frau DB zurückerstattet und sich schließlich mit ihr\ndahin geeinigt hat, ihr eine andere Wohnung zu verschaffen, berührt nur die Frage der Wiedergutmachung, nicht die für § 266\nStGB entscheidende Frage der Entstehung des Schadens.\n\nb) Untreue des Angeklagten MED (Fall Stan).\n\nDie Sachrüge ist in diesem Falle offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte hat den Baukostenzuschuß entgegengenommen\nund treuwidrig nicht seiner Bestimmung zugeführt, sondern für\nsich verbraucht.\n\nc) Untreue des Angeklagten WEB (Faı1 AEB- und YB-\nstraße):\n\nDer Angeklagte ist hier selbst als Bauherr aufgetreten.\nSchon darum traf ihn die ein Treuverhältnis zu den Geldgebern\nbegründende Verpflichtung zu bestimmungsmässiger Verwendung der\nBaukostenzuschüsse, Ihr hat er, wie das Landgericht mit Recht\nannimmt, dadurch zuwidergehandelt, daß er - bevor die Finanziervng des Bauvorhabens gesichert war - aus den Baukostenzuschüssen den Kaufpreis für ein anderes Grundstück, allgemeine\n\nggererTeur 0\n\nPB;\n\nPeisse- und Finanzierungskosten und Architektengebühren im Betrage von nahezu 12 000 DM entnommen hat, die er (als Architekt) sich selbst (als Bauherrn) berechnete. Auch im übrigen\nsind die Tatbestandsmerkmale der Untreue nach der äußeren wie\nnach der inneren Tatseite einwandfrei festgestellt und dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler nicht erkennbar.\n\n\"Tas er zur Begründung der Sachrüge schriftlich ausgeführt\nhat, verkennt weitgehend das Wesen der Revision. Sie eröffnet\nanders wie die Berufung - nicht eine neue tatsächliche Verhandlung über den Sachverhalt, sondern ermöglicht eine Nachprüfung\ndes Urteils allein in rechtlicher Hınsicht. Ihr muß das Revisionsgericht den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt zugrunde legen. Daß dieser ihn hätte anders feststellen müssen,\nweil das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht die getroffenen,\nsondern andere Feststellungen rechtfertigte, Kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet der Tatrıchter nach seiner eus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften freien Überzeugung. Das Revisionsgericht kann keine andere an ihre Stelle setzen. Daher\nverfehlen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\nihr Ziel. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu\nsein. Es genügt, daß sie keine Denkfehler und Yidersprüche enthalten. Dem Angeklagten in einigen Punkten Glauben zu schenken\nund in anderen nicht, ist denkgesetzlich möglich. Daß nicht er\nseine Unschuld darzutun hatte, sondern ihm seine Schuld zu beweisen war, hat die Strafkammer nicht verkannt. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Rechtsirrtümer sind ihm dabei nicht unterlaufen.\n\na ein Ton\n\nDie Revision des Angeklagten VB ist daher zu verwer\n\nfen.\n\nDr, Peetz Mantel Hübner\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/1-str-614-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/1-str-614-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.299137+00:00"}}