{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-27_1_StR_17_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"1 StR 17/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n1 StR 17/54 23 17 949\n\nIn Namen des volkes,\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Luise J HB cu: rı\ngeboren am ÜEMEEEED 1927 :n vEmmmuminmEEEREE\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner:\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n‚ Bundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsret En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Karlsruhe vom 22. September 1953 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen. '\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_—\n\n—— a.\n\ni. Der Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage\nin zwei Fällen 158t keinen Rechtsfehler erkennen. Was die\nRevision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\na) Im Zivilprozeß hat ein Zeuge lückenlos alles anzugeben,\nwas mit den Beweistatsachen im Zusammenhang steht und für\ndie Entscheidung erheblich ist. Tatsachen, über die ihn der\nRichter besonders vernimmt, sind stets Vernehmungsgegenstand\n(BGHSt 2, 90). Die Angeklagte wußte bei ihren Falschaussagen,\ndaß aus einem Geschlechtsverkehr mit KO in den Jahren\n1949/1950 auf einen solchen während der Empfängniszeit geschlossen werden konnte und daß sie verpflichtet war, gemäß der mehrmaligen Belehrung die Wahrheit auszusagen. An\ndiese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Ob\n\nhinsichtlich der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage in Ungarn, _\n\nder Heimat der Angeklagten, andere Gepflogenheiten herrschen,\nist hiernach unerheblich; es ist aber auch unwahrscheinlich.\n\ndb) § 74 StGB ist zutreffend angewandt.\n\n2. Zum Strafausspruch ist die Revision teilweise begründet.\n\na) Bei der ersten Falschaussage hat das Landgericht eine\nStrafmilderung wegen Berichtigung (§ 158 StGB) zutreffend\nabgelehnt, weil die Berichtigung bei der am 8. August 1951\nergangenen Entscheidung nicht mehr verwertet werden konnte.\nAuf einen Nachteil des Beklagten GB konnt es deshalb\nnicht an.\n\n.rr.-_— u.\n\nb) Am 1 Oktober 1953 sind die §§ 23, 24 StGB in Kraft\ngetreten, die der noch nicht vorbestraften Angeklagten,\nvorbehaltlich weiterer Prüfung durch das Landgericht, zugute\nkommen können. Das Revisionsgericht hat die Rechtsänderung\nnoch zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO, BGH\n1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Wegen des engen Zusammenhangs der etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung mit dem\nStrafausspruch war dieser im ganzen aufzuheben.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/1-str-17-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/1-str-17-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.277286+00:00"}}