{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-23_1_StR_3_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"1 StR 3/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 3/54\n\nTr,\n2318 0-0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn\n\nden Winzer Jakob B\ngeboren am\n\nder Strafsache\ngegen\n\nru eus WB, dort\n’\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nAmtsgerichtsrat\n\nDr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nDr. Peetz\nGlanzmann\nDr. Jagusch\n\nDr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten -wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 30. September 1953 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO entfällt. Der\nStrafausspruch wird mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„de\n\n’%,\nIzar\n\nzer\n\net.\nen\n. EL runs\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n1. Die auf Verletzung der Vorschrift des § 244_Abs_2\nStPO gestützte Rüge ist unbsgründet. Ein Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Das Landgericht\nhat den Unfallort besichtigt, über den Hergang des Unfalls\nund die Geschwindigkeit des Kraftrades zwei Kraftfahrsachverständige gehört, darunter einen vom Angeklagten benannten, es hat weiterhin den Inhalt der Lichtbilder, welche\ndie Beschädigungen der beiden Fahrzeuge und ihre Brensund Schleuderspuren zeigen, in der Hauptverhandlung mit\ndem Angeklagten und den Sachverständigen erörtert. Demgegenüber hat die Verteidigung nur vorgetragen, die Geschwindigkeit KB beim Einfahren in die Kreuzung müsse etwa\n80, nicht nur 35 Stdkm betragen haben; eine Untersuchung\ndes beschädigten Kraftrades werde dies zeigen. Jedoch ist\nnicht dargetan, daß die von der Verteidigung benannten weiteren Sachverständigen, ein Kraftfahrzeugmeister und ein\nKarosseriebauer, eine dem Sachverständigen von Pu\nüberlegene Sachkunde bei der Beurteilung der Fahrgeschwindigkeit anhand von Unfallspuren an Kraftfahrzeugen besitzen.\nMit dem insoweit wesentlichen Punkt, der Fahrgeschwindig- _\nkeit des Kraftrades, setzt sich das Landgericht im Urteil\n\neingehend auseinander, und zwar unter Berücksichtigung aller\n\nfestgestellten Umstände. Es ist nicht erkennbar, welche\nanderen Erkenntnismittel weitere Aufklärung in dieser Richtung vermitteln konnten.\n\n2. Verletzung des_$_244,. Abs_3, 4 StPO. Als Beweisamtrag kommt die Anlage zur Niederschrift vom 30. September\n1953 ihrem Inhalt nach nicht in Betracht, sondern nur als\nAnregung zur weiteren Sachaufklärung. Sie stellt keine bestimmten Beweisbehauptungen auf, sondern äußert nür Ver-\n\n... .\nRPRERN\nEr e\n\nmutungen über den Unfallhergang.\n\nDer Beweisamtrag der Verteidigung ging gemäß der\nNiederschrift nur dahin, die Zeugen darüber zu hören,\ndaß \"der Pkw nicht das Motorrad, sondern das Motorrad\nden Pkw gerammt\" hat. Mit diesem Inhalt des Antrags setzt\nsich der ablehnende Beschluß des Landgerichts nicht auseinander. Er besagt nur, die Geschwindigkeit, mit der\nKEEEB von rechts kam, sei \"auf Grund des Sachverständigengutachtens bereits festgestellt\", die Sachkunde des Sachverständigen nicht zweifelhaft. Der Beschluß geht also an\ndem Beweisgegenstana des Antrags vorbei.\n\nDer Verstoß ist jedoch unschädlich, Nach der bindenden Feststellung des Landgerichts fuhr der Angeklagte zu\nschnell, nämlich mit 50 Stdkm, in die nach rechts hin\nunübersichtliche Kreuzung unter Mißachtung des Vorfahrtsrechts der Benutzer der Bundesstraße 49 ein, während Ko.\nder die Bundesstraße befuhr, die zulässige, mäßige Geschwindigkeit von 35 Stdkm einhielt. Unter diesen Umständen war ein Zusammenstoß des Angeklagten mit dem Kraftrad,-\ndas er erst beim Einfahren in die Kreuzung sehen konnte,\nunvermeidlich. Dann ist es aber unwesentlich, welches Fahrzeug das andere seitlich angefahren hat und welche Teile\nder beiden Fahrzeuge dabei zuerst aneinandergeprallt sind,\nzumal beide durch den Zusammenstoß ins Schleudern geraten\nsind und beide Fahrer im letzten Augenblick noch Ausweichbewegungen versucht haben können.\n\n3. Das übrige Vorbringen der nevision zum Verfahren\nrichtet sich nur gegen die das Revisionsgericht bindende\nBeweiswürdigung.\n\n4. Sachlichrechtlich ist kein Verstoß ersichtlich,\n\na) Geht man von “en bindenden Urteilsfeststellungen aus,\nso sind die §§ 222, 230 StGB zutreffend angewandt.\n\nb) Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter,\nder durch ein und dieselbe Handlung Übertretungen der Straßen- .\nverkehrsordnung und eine schwerere Straftat begangen hat,\nder Schuldspruch nur aus dem schwereren Strafgesetz ergehen\n(BGH 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, zum Abdruck bestimmt;\n\n4 StR 741/53 vom 6. April 1954). Entsprechend ist der Schuldspruch zu ändern.\n\nc) Die Ausführungen, mit fenen das Lendgericht eine Mitschuld des Kraftradfahrers Kluge an dem Zusammenprall verneint,\nsind bei der festgestellten Geschwindigkeit von 35 Stakm auf\nder bevorrechtıgten Bundesstraße nicht zu beanstanden.\n\nd) Am 1. Oktober 1953 sind die §§ 23, 24 StGB über die\nStrafaussetzung zur Bewährung in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat die Rechtsänderung zu berücksichtigen (§§ 2\nAbs 2 StGB, 354 a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6.Oktober 1953).\nDas Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob dem Angeklag- ee\nten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Demge- “\nmäß war der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit\nzurückzuverweisen. :\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nJagusch Dr.Schalscha\n\nBi\nNEE A\n\nee Seien rn\n\n4 .\n\n‘ . nn.\nEDER\n\nPR eh\ner Ran rn mieten,\n\nZur En --.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-3-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-3-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.894844+00:00"}}