{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-23_1_StR_20_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"1 StR 20/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7?»\n\n2518 061\n\n1StR 20/54\n\nImNamen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Zrbeiter Ernst A EB aus SB, dort geboren\n\nam EEE 1932, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat 8\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Freiburg im Breisgau vom 25, September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht %urückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n„2.\n\ngründe:\n\nDer Beschwerdeführer hat am 19. April 1953 einen\nBrand in den TB in rg anzelest, der alsbald gelöscht wurde. Er ist wegen hochgradigen Schwachsinns nicht zurechnungsfähig. Seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt ist gemäss § 42 b StGB angeordnet\nworden. Hiergegen richtet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten, der\nder Erfolg nicht zu versagen ist.\n\nUnbegründet sind allerdings die Revisionsangriffe,\ndie sich gegen die tatsächliche Feststellung der Strafkammer richten, dass der am 19. April 1953 in den Tue\nWED KB ausgebrochene Brand vom Beschuldigten gelegt worden ist. Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen (§ 337 St20) Einwendungen gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Widersprüche, wie sie die Verteidigung des Beschuldigten behauptet, sind nicht ersichtlich.\n\nBedenken bestehen aber gegen die Anordnung der\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt deswegen, weil nicht alle in Frage kommenden und in\ndas Leben des Beschuldigten weniger einschneidenden\nSicherungsnwassnahmen erwogen und für unzureichend befunden worden sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterliegt der Beschuldigte nicht einem unwiderstehlichen Trieb, Feuer anzulegen und sich daran\nzu erfreuen. Er hat bei der von ihm begangenen Brandstiftung, der ersten Straftat in seinem Leben, den\n\nBrandort sogleich verlassen, ohne sich um das Feuer\nzu kümmern. Beweggrund für seine Tat war eine schwere\nEnttäuschung, die er gerade erlebt hatte und die carin\nbestand, dass sein Lieblingswunsch, in die Musikkapelle\nder Freiwilligen Feuerwehr einzutreten, nicht erfülit\nworden war. Dieser Enttäuschung machte er Luft, indem\ner der Feuerwehr etwas zu tun geben wollte, Bis zu diesem Vorfall hat er sich »rdentlich geführt, fleıssig gearbeitet und den in Anbetracht seiner Beschränktheit bemerkenswert guten Arbeitsverdienst zu Hause abgeliefert,\nDie Treststellung der wahrscheinlichen Gefahr weiterer\nStraftaten bei ähnlichem Anlass ist zwar nicht zu beanst z\nden. Eine so tief eingreifende llassnahme, wie sie die , #\nUnterbringung eines Jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen lUenschen in einer lieil- oder Pflegeanstalt bedeu- ;\ntet, darf aber nur angeordnet werden, wenn alle anderen :\nKöglichkeiten zum Schutz Ger Öffentlichkeit erschöpft\nsind. Das Landgericht hat nur geprüft, ob die Eltern\noder der Onkel des Beschuldigten seine Überwachung ge- °\nwährleisten. Diese Frage ist aus nicht in seiner Person\nliegenden Gründen, sondern deshalb verneint worden, weil\ndie Eltern für die Aufgabe nicht geeignet. sind und der\nOnkel hierzu nicht bereit ist, Nicht erwogen hat die\nStrafkamaer die Köglichkeit der Entmündigung und die\nBestellung eines geeigneten Vormundes, der den Aufenthalt des Beschuldigten zu bestimmen hätte. Wenn es gelingt, eine geeignete Persönlichkeit, beispielsweise\neinen Lehrer, der sich des Beschuldigten annimmt, zu\nfinden, und wenn dann vielleicht der Beschwerdeführer\n\nin einem Heim für Schwachsinsige untergebracht wer-\n\nden könnte, wo er Beaufsichtigung und Enleıtung zu ge-\n\neigneter Arbeit findet, so ist bei seiner nach den\nFeststellungen des Tatrichters an sich bestehenden\nGutwilligkeit möglicherweise nicht auszuschliessen,\ndass durch solche leichteren lfassnahmen die öffentliche Sicherheit ausreichend geschützt wird. Die nähere\nPrüfung ist dem Landgericht zu überlassen.\n\nWETTE. 0\n\nDa das angefochtene Urteil Erwägungen in dieser\nRichtung vermissen lässt, ist der Revision stattzugeben.\n\nTr TUT er\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann |\n\nJagusch Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-20-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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