{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-21_1_StR_412_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-21","aktenzeichen":"1 StR 412/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"112/54 7306 046\n\nı StR_ 24\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Johann N aus MED (Kreis\nBED) , dort geboren am 1903, zur Zeit in Untersuchungshaft;\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nOktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nvom 12.\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr: Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr: bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nir Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Johann DO |)\nwird das Urteil des Landgerichts in Trier vom\n\n21. April 1954, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon kechts wegen\n\nwow aunme vor\n\n:8\n\n2%\n\nDer Angeklagte ist wegen einer an seiner Cousine\nMathilde NG vezangenen Abtreibung zu 1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, mit der\ner Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Strafausspruch\n\nErfolg “\n\nI. Verfahrensrügen,\n\nl. Der Beschwerdeführer macht dem Landgericht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht insofern zum\nVorwurf, als der Arzt, den der Angeklagte mit Mathilde\nSD zusaunen in Trier vor deren Besuch bei Dr. Mi ]\naufgesucht hatte, nicht ermittelt worden ist; seine Anhörung hätte ergeben, dass die Mitangeklagte erst im 4. Monat schwanger gewesen sei, sodass der Beschwerdeführer ihr\ndie Schwangerschaft nicht angesehen zu haben brauchte;\n\nder Arzt habe auch keinen Abtreibungsverdacht gehabt. Anlass zur Vernehmung des unbekannten und von dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht benannten Arztes bestand für die Strafkammer indessen nicht. Die Schwangerschaft der Mitangeklagten und die Kenntnis des Beschwerdeführers hiervon ist nicht nur im Hinblick auf die damalige\näussere Erkennbarkeit dieses Zustandes, sondern vor allem\nauf Grund früherer Geständnisse und der Art der von dem\n\nAngeklagten an Hathilde N or genonnenen Handlungen so eindeutig festgestellt worden, dass zu weiteren\n\nErmittlungen kein Anlass bestand.\n2. Der Hilfsamtrag des Verteidigers auf Anhörung eines\nSachverständigen über die Unbrauchbarkeit des Gummiballes\n\nan der Frauendusche zu Abtreibungszwecken ist zutreffend\nim Urteil ablehnend beschieden worden. Die vom Angeklagten\n\n„ v - ” x 5 .\nin nn mie an Anm rn nen ar er a\n\na\n\n- 3.\n\nbenutzten Mittel sind jedem Gericht bekannte typische Abtreibungsmittel. Eines Sachverständigengutachtens bedurfte\nes daher nicht. Die Strafkammer hat augenscheinlich die\nerforderliche Sachkunde für sich in Anspruch genommen;\ndies ist nach Lage der Sache nicht zu beanstanden.\n\n3. Die Rüge, die Strafkammer habe unterlassen, die Beweggründe für das Vorgehen des Beschwerdeführers zu ermitteln, ist als Verfahrensrüge unzulässig, da der Angeklagte nicht die Beweismittel angegeben hat, deren sich\ndas Gericht hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO,\nBGEHSt 2, 168). Auf die Beweggründe des Angeklagten ist\nindessen bei der Behandlung der Sachrüge zurückzukommen.\n\nII. Sachrüge-\n\nl. Zum Schuldspruch ist das Vorbringen des Angeklagten\noffensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer wendet\n\nsich in unzulässiger Weise gegen die Aur dem Tatrichter\n\nzustehende Beweiswürdigung:\n\n2. Hingegen kann den Ausführungen der Strafkammer zum\nStrafausspruch nicht gefolgt werden. Das Landgericht lehnt\ndie Annahme eines minder schweren Falles mit der kurzen\nBemerkung ab, dass die Tat nicht unter- ‚Umständen. begangen worden.\nsei, die eine solche Beurteilung gerechtfertigt hätten,\nzumäl da bei dem Bestreiten seiner Vaterschaft an dem zu\nerwartenden Kinde keine zu milderer Beurteilung veranlassenden Beweggründe vorhanden seien. Dabei übersieht\ndas Landgericht, dass die Persönlichkeit des Täters und\nalle Umstände, die einen Schluss auf den Grad der Schuld\nzulassen, zu berücksichtigen sind (BGHSt 4, 8). Über die\nPersönlichkeit des Täters ist aus dem Urteil nichts zu\nentnehmen, als dass er einmal im Ausland, in Luxemburg;\neine schwere Strafe wegen Raubes erhalten het. Über die\nUmstände der Straftat wird nichts gesagt; es bestand An-\n\nee\n\nLv\n\n-4-\n\nlass zur Nachprüfung, ob sie dem Angeklagten so schwer zuzurechnen ist, wie die Strafkammer es offenbar unter dem\nEindruck der Strafhöhe getan hat. Vor allem aber fällt zu\nGunsten des Angeklagten auf, dass er nach den bisherigen\nFeststellungen anscheinend ohne Streben nach eigenem Vorteil gehandelt hat. Bei den verwandtschaftlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten liegt der Gedanke nahe, dass er\naus hKitleid tätig geworden ist. Ein solcher Beweggrund wäre\ngegebenenfalls geeignet, die Annahme eines minder schweren\nFalls zu rechtfertigen.\n\nDemnach ist das Urteil - unter Verwerfung der Revision\nim übrigen - im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu weiterer Aufklärung an das Landgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nDr Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Schalscha Hübner\n\na5 ter\nbnkı, Baron wann we nr ce ae\n\\ , on RE ARS SCHE EEE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-21/1-str-412-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-21/1-str-412-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.661422+00:00"}}