{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-14_1_StR_432_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-14","aktenzeichen":"1 StR 432/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2,\n2506 054\n\nImNamen des Vo ıkes\n\nIn der Strafsache *\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Friedolin — |) aus Cm\n\nBD: geboren am\n\nCSR),\n\nEB 2: :: va (rei:\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19, Oktober 1954, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner ,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: “\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1954\nm Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die K\n\nosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nara wen\n\namam\n\n“a\n\nun nn ET nennen\n\nin na RT nr\nen m nn\n\nEEE EEE EEE TEL ET TI T =\n\nLas}\n\nmer ee er\n\n2°}\n\n2 -\n\nGründe:\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist begründet, soweit sie den Strafausspruch be-\n\ntrifft.\n\n1. Der vorsorglich gestellte Antrag der Verteidigung;\ndie Verletzte durch einen psychologischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, war in tatsächlicher Beziehung nicht näher begründet worden, konnte jedoch\nnur ihre Glaubwürdigkeit als Zeugin betreffen. Seine Ablehnung 15ßt keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine\nVerletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Das verletzte Mädchen war zur Tatzeit erst fünfzehn Jahre alt; es\nist geistig etwas zurückgeblieben, wirkt dem Urteil zu-Folge schwerfällig, langsam und macht im ganzen noch\n\"den Eindruck eines rechten Kindes\", Dieses Wesen der\nZeugın und die übrigen Beweisergebnisse brauchten das\nLandgericht nicht dazu zu drängen, ihre Glaubwürdigkeıt mit Hilfe eines erfahrenen Psychologen zu prüfen.\nzur Beweiswürdigung ist in erster Linie das Gericht\n\nselbst berufen; ob es dazu einen Sachverständigen braucht.\n\nhat es nach pflichtgemäßem Ermessen und der Besonderheit des zu erforschenden Sachverhalts selbst zu beurteilen. Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich.\n\nDie ib rigen Verfahrensbedenken der Revision können mit der Sachrüg& gemeinsam behandelt werden. rd\n\n2. Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen richt zu\nbeanstanden. Die Verurteilung nach § 1§ 5 StGB ist ausreichend begründet. Dem Urteilszusammenhang ist namentlich auch die Feststellung zu entnehmen, daß der\nängeklagte trotz des vorsorglichen Hinweises in der\nHauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Verurtei-\n\nnn. -\n\nFe\n\nee\n\nEis: RR\n\nrk\n\nEEE!\n\nRT\n\n- 3 _\n\neilung nach § 330 a StGB nicht volltrunken war. Insoweit bleibt die Revision daher erfolglos.\n\n3. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben; eine Verietzung des § 51 Abs 2 StGB ist .\nnach den bisherigen Feststellungen nicht mit Gewiß .. a\nheit auszuschließen. Insoweit ist auch die Rüge der\n\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO begründet.\n®\n\n&) Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, in einer der jetzigen Tat ähnlichen Weise anscheinend\nnoch nicht aufgefallen und wegen seines ruhigen Wesens besonders gut beleumundet. Vor der Tat hat er\nanıäßlich einer Einladung seines Arbeitgebers zwei\nSeidel und \"bei weitem den größeren Teil\" von 5 Maß,\nzusammen also etwa 5 - 6 Liter Bier getrunken, Über\nseine Alkoholverträglichkeit enthält das Urteil nichts:\nBei der Blutentnahme, zwei (Bl 5 UA) oder drei (Bl 11\nVA) Stunden nach der Tat - ein bisher unaufgeklärter\nWiderspruch -, machte er auf den Arzt Dr. EB \"den\nEindruck eines betrunkenen Mannes\", Anderseits\nentsinnt er sich aller Einzelheiten des Vorfalls.\nUnter diesen Umständen, die die Tat als persönlichkeitsfremd auszuweisen scheinen, war besonders sorgfältig, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen,\nzu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB,\nvor allem was das Hemmungsvermögen angeht, vorliegen.\nDer Hinweis im Urteil auf die Erinnerungsfähigkeit\ndes Angeklagten, sein nicht \"linkisches\" Verhalten\nbei der Tat und sein Weglaufen, woraus das Landgericht die Fähigkeit zu \"moralischen Erwägungen\"!\nentnimmt, reicht dazu hier nicht aus, zumal da\ndas Urteil auch die Höhe des Blutalkoholgehalts\nnicht mitteilt\n\nZe}\n4 --\n\nÜber die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten\nSsußert sich das angefochtene Urteil überhaupt nicht.\n\nb) Ein Denkverstoß liegt schließlich in der Erwägung, ein \"demonstratives Verhalten\", nämlich bloßes\nVortäuschen von Trunkenheit oder eines höheren Trunkenheitsgrades beim Arzt sei \"nicht auszuschligßen\".\nDie Bekundung des Arztes, der Angeklagte habe auf\nihn einen auffällig trunkenen Eindruck gemacht, veriert nur dann an Bedeutung. wenn zur Gewißheit feststeht, daß der Angeklagte den Arzt getäuscht hat;\neine Vermutung reicht dazu nicht aus.\n\nAus diesen Gründen war der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen»\n\ndA. Für das weitere Verfahren ist zu bemerken:\n\na) Bei Tätern, die in nicht nur unbedeutendem Umfange unter Alkoholeinfluß gestanden haben, sind\ngenaue Feststellungen über den Blutalkoholgehalt im\nUrteil regelmäßig nicht entbehrlich.\n\nb) Wırd die Blutalkoholbestimmung zu Kontrollzwecken nach mehreren Verfahren vorgenommen oder ergeben sich aus anderen Gründen verschiedene, jedoch\nan sich noch verläßliche Werte, so ist für die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, anders\nals bei Verkehrsstraftaten, von dem höheren der gefundenen Werte auszugehen (\"Im Zweifel für den Angeklagten\").\n\nce) Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung, möglichst aber schon im vorbereitenden Gutachten, neben dem Blutalkoholgehalt zur Zeit der\nUntersuchung auch die Tinzelheiten der Rückrechnung\n\nnear\n\nBan u ne En ne\n\n5\n\nhen\n\n2.0 Zu Zu\n>\n\nauf die Tatzeit und den für diese ermittelten Promillesatz anzugeben, Seine Aufgabe ist es vornehnlich, dem Gericht kraft besonderer Sachkunde Tatsachen zu unterbreiten, die es selbst nicht *ermitteln kann, Die von Sachverständigen gezogenen\nFolgerungen hat das Gericht anhand des genannten\nBeweisergebnisses selbständig nachzuprüfen.\n\nd} Die Anwendbarkeit der §§ 23 flg StGB wird\nauf der Grundlage der neuen Feststellungen über\ndie Verantwortlichkeit des Angeklagten nochmals zu\n\nprüfen sein.\n\nDr, Hörchner Dr. Peetz Mantel\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/1-str-432-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/1-str-432-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.400196+00:00"}}