{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-13_1_StR_417_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-13","aktenzeichen":"1 StR 417/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1/54 | „374 064 7,\n\nimNamer des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jose? G ED :.: VE. sort zevoren em ED :>>',\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der {. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom ‘7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsideni Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr, Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat st bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 13. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1%}\n\nrn nn rn nn\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unverschlagung, begangen in den Jahren 1948 und 1949, zu neun Monaten\nGefängnis und 60V DM Geldstrafe verurteilt worden. Er hat Rer’-\nsion eingelegt und in seiner Rechtsmittelbegründung Verletzung\ndes sachlichen Rechts gerügt.\n\n1, Die Nachprüfung ergibt keine den Bestand des Schuldspruchs\nberührenden Rechtsfehler; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nAuch das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 3) kann nicht angewendet werden, obwohl das Urteil erkennen lässt, dass der Angeklagte\nsich zur Zeit der Tat in einer augenscheinlich durch die Kriegsund Nachkriegsverhältnisse hervorgerufenen Notlage befand Der\nGewährung von Straffreiheit stehen die §§ 3 Abs 2, 10 StFG entgegen, und zwar wegen der Verurteilung des Angeklagten vom 11.\nJanuar 1943 zu i Jahr 9 Monaten Gefängnis, die infolge der späteren Bestrafung vom 27. Juni 1950 zu 5 Monaten Gefängnis beim\nInkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 noch unbeschränkter Auskunft aus dem Strafregister unterlag (vgl § 2 Straftilge).\n\n2; Jedoch muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\nweil das Urteil keinerlei Ausführungen über die Gründe enthält,\ndie zur Versagung der Strafaussetzung (§ 23 StGB) geführt haben.\nZwar hat die Revisionsbegründung keinen Verstoß gegen § 267 Abs 3\nSatz 3 StPO gerügts hat aber der Tatrichter unterlassen, die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen, so liegt darin ein sachlichvechtlicher Mangel, der auf die Sachrüge vom Revisionsgericht zu\nbeachten ist (BGHSt 6, 68). Dass die Prüfung unterlassen worden\nist, liegt nahe, da äie Feststellung der äusseren Voraussetzungen\ngerade im vorliegenden Falle Erwägungen voraussetzt, von denen arzuanehmen ist, dass sie ihren Niederschlag in den Urteilsgründen ge-\n\nfunden hätten, wären sie angestellt worden. Im Gegensatz zu der\nim Straffreiheitsgesetz getroffenen Regelung stehen nämlich äie\nVorstrafen des Angeklagten der Anwendbarkeit des § 3 StGB nicht\nentgegen, weil die'der Vorstrafe vom 27. Juni 1950 zugrundeliegende Tat nach den hier abzuurteilenden Vergehen begangen ist\n\nund weil die früheren Vorstrafen nicht in dem nach § 23 Abs 3\n\nNr 3, Abs 4 StGC23 zu berücksichtigenden Zeitraum liegen. Sind hiernach die äusseren Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung gegeben, so ist nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass bei\nordnungsmässiger Prüfung angesichts der Notlage des Angeklagten\nzur Tatzeit und seiner Straflosigkeit innerhalb der letzten Jahre\nihm die Vergünstigung des § 23 StGB zuteil geworden wäre. Bei\n\ndem engen Zusammenhang, der im gegebenen Fall zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und der Strafzumessung besteht,\nhat der Senat den gesamten Strafausspruch aufgehoben\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch\nDr. Schalscha Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-13/1-str-417-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-13/1-str-417-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.274089+00:00"}}