{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-13_1_StR_381_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-01-12","aktenzeichen":"1 StR 381/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A stR_381/60 0070\n\nIm Yamen des volkes\n\nIn der Straflsache\ngegen\n\näen Autoschlosser, jetzigen Raupenfahrer Herbert W ENEED\naus CE. zeboren 2m EEE 1951 ir zum\nBD. ::: EEE.\n\nwegen rauberischen Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafisenat Ges Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Lr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter br.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten geger das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach von\n9. Mei 19060 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Räuberischer Liebstahl.\n\nDie Strafkammer hat mit Recht den § 252 StGB auf\nden festgestellten Sachverhalt angewendet. Der Angeklagte hatte aus dem Führerhaus des parkenden Fernlastzuges\ndie Lederjacke eines Kraftfahrers, eine Schunbürste und\neine Brille entwendet, als er - bei der Suche nach weiteren stenlenswerten Dingen von dem anderen erwachenden\nFahrer betroffen, verfolgt und gestellt - gegen ihn Gewalt verübte, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu\nerhalten. banach hatte er gein Diebstahlsvorhaben zwar\nnoch nicht, wie geplant, vollständig zu Ende geführt. Dennoch war die Tat nicht bloß versucht, sondern, wie es\n3) 252 StGB voraussetzt, rechtlich vollendet; denn die\nbereits erbeuteten Sachen hatte er in seinem Gewahrsanm,\nmithin im Sinne des § 242 „»tGB weggenommen (BGHSt 9, 162;\nvgl. RGSt 66, 353 und BGH 2 StR 44/54 vom 13. April 1954).\nDie Lederjacke führte er zwar nicht bei sich, als er die\nGewalt verübte, Dennoch besaß er auch sie; er hatte sie\nin einiger Entfernung von dem Lastzug an einer nur iäm\nbekannten Stelle abgelegt und somit ausschließlich selbst\nin Gewahrsam (RGSt 53, 175; 66, 394, 396; BGHSt 6, 248).\nDiesen wollte er sich ebenso erhalten wie den Besitz an\nden übrigen gestohlenen Sachen, die er teils bei sich führte, teils an noch anderer Stelle versteckt hatte. Einige\ndavon stammten zwar aus zwei Diebstählen, die er schon\nvorher begangen hatte. Insoweit hat ihn die Strafkammer\njedoch nur wegen einfachen, nicht wegen räuberischen Liebstahls verurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt\nes auch für § 252 StGB, daß der Täter die Gewalt während\nder sogenannten Nacheile verübt (BGHSt 9, 255; BGH 1 StR\n653/59 v. 12. Januar 1960; 4 StR 470/54 v. 11. November\n1954; 5 StR 254/56 v. 11. September 1956). Die Voraus-\n\nsetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkanmer nicht geprüft. Das beschwert den Angeklagten jedoch\n\nnicht.\n\nII. Zurechnungsfähigkeit.,\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsflähigkeit beging, weil er, wie es für unwiderlegt\nhält, zuvor im Verlaufe von etwa acht Stunden insgesamt\n1/3 Flasche und 1 Glas Cognak, 7 Glas Tresterschnaps\nund 7 Flaschen Bier zu 1/2 bis 3/4 Liter Inhalt getrunken hatte. Die Revision meint, der Genuß einer so großen\nAlkoholmenge führe erfahrungsgemäß zu völliger Zurechnungsunfähigkeit.\n\nIndessen besteht kein solcher allgemeinverbindlicher Erfahrungssatz. Allerdings bewirkt Alkohol in der\nMenge, die der -Angeklagte zu sich genommen haben will,\ngewöhnlich eine so höhe Konzentration im Blut (unter\nBerücksichtigung der Absorptionszeit etwa 5 %0), daß\nZurechnungsunfähigkeit, häufig sogar Handlungsunfähigkeit und selbst Alkoholvergiftung eintritt. Das Fehlen\nsolcher extremer Erscheinungen beim Angeklagten hätte\nes daher der Strafkammer nahegelegt, seine Behauptung\nüber den Alkoholgenuß für unglaubwürdig zu erachten.\nJedoch ist es nicht unmöglich und die Annahme des Landgerichts daher nicht rechtsiehlerhaft, daß der Angeklagte trotz Genusses der behaupteten Alkoholmengen in\nseiner Einsichtsfähigkeit nur geringfügig und in dem\nVermögen, einsichtsgemäß zu handeln, nur möglicherweise\nerheblich beeinträchtigt war. Die bloße Rückrechnung\nauf den Blutalkoholgehalt, wie sie hier allein möglich\n\nwäre, muß vielerlei Umstände unberücksichtigt lassen,\ndie Höhe und Wirkung des Alkoholgehalts im Blut maßgeblich bestimmen; sie muß daher Fehlerquellen in Kauf\nnehmen und kann nur Durchschnittswerte liefern, die in\nEinzelfall nicht zuzutreffen brauchen, Weit eher beweiskräftig ist in solchen Fällen, wie sich der Täter\nbei der Ausführung der Tat verhielt, vernünftig oder\nsinnwidrig, ob die Tat ihm wesensfremd oder persönlichkeiiseigen ist und ob sie sich insbesondere nach\nihrem Beweggrund verständlich erklären 1äßt. Mit Recht\nhat die Strafkammer daher Gewicht darauf gelegt, daß\nder Angeklagte trotz Besitzes nicht unbedeutender Barmittel hinreichende Gründe zur Tat hatte, dabei um\nsichtig vorging, geh- unä standfest war, eine klare\nSprechweise hatte, sich auch bei der Festnahme und\näer anschließenden Vernehmung überlegt unä vernünftig\nverteidigte und erst nacnaträglich auf völlige Erinnerungslosigkeit - übrigens nicht auf Enthemmung - berief.\nDa Störungen des Gleichgewichts und der Sprache schon\nbei einem Blutalkoholgehalt von 2 %o äußerst selten\nfehlen (Ponsold 2. Aufl. S. 257 unter Abb. 6), in der\nRegel jedoch aber erst von diesem Verhältniswert an\neine stirafrechilich bedeutsame Minderung der Zurechnungsfähigkeit eintritt, liegt kein Rechtsverstoß in\nder Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte,\ndcr alkoholgewöhnt ist, zwischendurch auch Speisen\nund beleberde Genußmittel zu sich genommen hatte, bei\nBegehung der Diebstahlstaten nicht zurechnungsunfänig\nvar - um so weniger, als es sich hierbei auf das Gutachten des von ihm gehörten Sachverständigen stützen\nKonnte.\n\nAuch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-12/1-str-381-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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