{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-09_1_StR_745_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-21","aktenzeichen":"1 StR 745/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"05\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 745/76 BESCHLUSS\nVL,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Werner Anton S EEEEB\n\naus AB, dort geboren am 9. April 1954, zur\nZeit in Haft,\n\n-Sachbezeichnung: PB u.a.-\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n71\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1976 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sn\nwird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. Mai 1976 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nZur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO hat der Senat\nim Beschluß vom 16. November 1976 in der gleichliegenden, dasselbe Landgericht betreffenden Sache 1 StR 682/76 ausgeführt:\n\n\"Die Jugendkammer war nicht vorschriftsmäßig besetzt.\n\n1. Die Bestimmung der Reihenfolge, in der die Jugendschöffen\nan den ordentlichen Sitzungen der Jugendkammer teilzunehmen\nhatten und teilnahmen, wurde am 27. November 1974 durch eine\nAuslosung für zwei Geschäftsjahre (1975 und 1976) vorgenonmen. Das widersprach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 45 Abs. 1,\nAbs. 2 Satz 1 GVG) und seiner übereinstimmenden Interpretation durch Rechtsprechung (BGHSt 15, 107, 109) und Lehre\n(KMR 6. Aufl. GVG Anm. 2 b; Schäfer in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 22. Aufl. GVG § 45 Anm. 3 d; Eb. Schmidt, Lehrkomm. III\nGVG § 45 Rdn. 6; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 35 Rdn. 22;\nGrethlein/Brunner, JGG 3. Aufl. § 33 Anm. 1b).\n\nDie eindeutige Rechtslage schließt es aus, die\nfehlerhafte Auslosung als vertretbare Vollziehung des\nGesetzes hinzunehmen.\n\n2. Nur ein Zufall hätte dazu führen können, daß\nbei gesonderter Auslosung für das Geschäftsjahr 1976\ndas erkennende Gericht mit den Jugendschöffen besetzt\ngewesen wäre, die mitwirkten. Ein solcher Zufall muß\naußer Betracht gelassen, der in § 338 Nr. 1 StPO umschriebene absolute Revisionsgrund bejaht werden.\"\n\nDer Senat hat dabei nicht beanstandet, daß die Jugendschöffen für zwei Geschäftsjahre in einem Termin ausgelost\nworden sind, sondern daß die Auslosung für zwei Jahre in\neinem einzigen Akt vorgenommen worden ist. Gegen eine getrennte Auslosung für jedes Geschäftsjahr, die im selben\nTermin für zwei Jahre vorgenommen wird, bestünden keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat\ndaher Erfolg. Der Schuldspruch und der Ausspruch über die\nEinziehung sind nicht angefochten und bleiben bestehen.\n\nDa der Angeklagte zur Tatzeit Erwachsener war, ist\n\ndie Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts\nzurückzuverweisen,\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-745-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-745-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.907906+00:00"}}