{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-08_1_StR_530_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-07","aktenzeichen":"1 StR 530/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 06.\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung_!\n\nGesetz: Sstpo § 223\n\nRechtssatzs Es bedeutet keinen Verstoß gegen § 223 StPO,\nwenn die drei richterlichen Mitglieder der\nStrafkammer, die in der Hauptverhandlung mitwirken, auf Grund eines einwandfrei begründeten Beschlusses als \"beauftragte Richter\" einen\nam Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Zeugen vernehmen (im Anschluß an BGH 3 StR\n725/53 vom 8. April 1954 - Abschn I 3 a des Urt -).\n\nAktenzeichen 1 StR 530/55 ,\nUrteil des B@H vom 7. Februar 1956 LG Karlsruhe\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalpolizeimeister Ludwig N mn au: THREE:\ndort geboren om mp 920, zur Zeit in Untersuchungshaf‘\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\n\"Amtsgeri.chtsrat in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 1955 je mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\n1.) im Falle or Per 7 der Urteilsgründe, versuchte Begünstigung Im Amt und schwere Bestechung)\nin vollem Umfange,\n\n2.) in den übrigen Fälien (II 5 und 6 der Urteilsgründe)\nim Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das jardgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Reyision verworfen.\n\nVon Recrts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nBegünstigung im Amte in zwei Fällen (II 5 und 6 des Urteils),\nversuchter Begünstigung im Amte in einem Falle (II 7 des Urteils) und schwere Bestechung (§ 332 StGB) in zwei Fällen\n(TI 6 und 7 des Urteils) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße\n\nund die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Das Urteil des Landgerichts ist zwar nicht innerhalb\neiner Woche rach der Verkündung zu den Akten gebracht\n\nworden. Auf die hierin liegende Verletzung des § 275 Abs 1\nStPO kann die Revision jedoch nicht gestützt werden, weil\ndiese Bestimmung eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Nichtbeachtung das in der Beratung beschlossene und in der Hauptverhandlung verkündete Urteil nicht beruhen kann (u.a. RGSt 59,\n362; 62, 1825 BGH NIW 1951, 970 Nr 24; JZ 1953, 284). Wie\n\nder erkennende Senat in der zuletzt erwähnten Entscheidung\n\ndes näheren ausgeführt hat, treffen die Gründe, die im Zivilprozeß bei erheblich verspäteter Absetzung des vollständigen Urteils zu dem Revisionsgrund des § 551 Nr 7 ZPO führen\nkönnen, auf das Strafverfahren nicht zu.\n\nen\nPEORR #2 ““\n\n2.) Zum Falle II 6 des Urteils (Frau Ko zer. Wal un: ug\n\na) Hier rügt die Revision an sich mit Recht, daß die Zeugin\nKo _vereidigt worden ist, obwohl sie der Beteiligung an der\n\ndem Beschwerdeführer zur Last gelegten Begünstigung im\nAmte verdächtig war\n\nDie Entscheidung darüber. ob ein Zeuge der Beteiligung\nan der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im\nsinne des § 60 Nr 3 StPO verdächtig ist, liegt zwar grund- ’\nsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Sie ist aber im Revisionsverfahren in der Richtung nachprüfbar, ob dem Tatrichter\n\nein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist hier der Fall. Nach \\\n\nden Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte\ndadurch der Begünstigung im Amte schuldig gemacht, daß er\n\nals Beamter der Kriminalpolizei in PB ie damals noch\nledige Erika Wgß und den Uhrmacher Nu wegen einer\n\nvon diesem an der WW mit Erfolg vorgenommenen Abtreibung als Beschuldigte verhörte und die Geständnisse der\n\nbeiden entgegennakn, trotzdem aber, um Nu und die von\nder Bestrafung zu entziehen. das Ermittlungsergebnis nicht\n\nan die Staatsanwaltschaft weiterleitete. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteii BGHSt 4, 255 im Anschluß an eine Entscheidung\n'des Reichsgerichts (Recht 1920 Nr 238 a) ausgesprochen hat,\nist im Strafverfahren gegen den Begünstiger, auch wenn es\nsich, wie hier, um einen Fall der Begünstigung im Amte nach\n\n§ 346 StGB handelt, Beteiligter an der den Gegenstand der\nUntersuchung bildenden Tas im Sinne des § 60 Nr 3 StPO auch\nüer Begünstigte. Der Tatrichter hat hiernach, wenn er die\nZeugin Ko zeb. VER vereidigte, entweder den für die\nVorschrift des § 60 Nr 3 StPO maßgeblichen Begriff der\n\"Beteiligung\"- verkannt oder sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 609 Nr 3 StPO überhaupt nicht vorgelegt. Daß\n\ndas Strafverfahren gegen die Zeugin auf Grund des Straffrei-\n.heitsgesetzes 1949 eingestellt worden ist, hat - anders als\n\nin dem Falie des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO -\nfür die Frage des Teiinahmeverdachts keine Bedeutung (u-a-Rest 55. 237; BGHST 4. 130. 131).\n\nAuf dem Verfahrensverstoß kann jedoch die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen Begünstigung im Amte in diesem\nFalle nicht beruhen. Nach den Urteilsfeststellungen, die\nsich insoweit auf die zwar uneidlichen, von dem Landgericht\never für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen vu\nstützen, hatte der Angeklagte einige Wochen nach den Vernehmungen der WM und des Nu mit diesem eine Unterredung, bei .der er den Nu auf die Frage, was er auf\nüle Anzeige zu gewärtigen habe, erwiderte, die Sache sei\nerledigt, weil Nu ein ordentlicher Mann sei; dieser\nhabe ja nur aus Gefälligkeit und nicht gegen Bezahlung\nbei der TB eingegriffen; die Sache sei im Sand verlaufen; er habe nichts mehr zu befürchten. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt,konnte der Beschwerdeführer eine\nsolche Erklärung nur abgeben, wenn er \"seine Kenntnis von\nder Straftat und von dem Geständnis der beiden Täter nicht\nweitergeleitet\" hatte, nicht dagegen dann, wenn er seiner\nEinlassung entsprechend die Ermittlungsergebnisse gegen N.ge\nGER und die WE oränungsgemäß schriftlich niedergeles\"\nund dem Leiter seiner Dienststelle zur Weitergabe an die\nStaatsanwaltschaft vorgelegt hätte. Des weiteren hat der\nAngeklagte selbst eingeräumt, daß er die zuvor sichergesteliten Abtreibungsgegenstände dem Zeugen Nun auf dessen bei\nder erwähnten Unterredung geäußerte Bitte hin zurückgegeben\nhat, wenn er sie auch später wieder abholte. Unter diesen\nUnständen wird die Verurteilung des Beschwerdeführers schon\ndurch die Angaben des Zeugen Tu in Verbindung mit seiner\neigenen Einräumung getragen, ohne daß es noch auf die Bekundungen der Zeugin Kol geb. WE ankommt. Daß in den\nUrteilsgründen ihre eidliche Aussage unter den Beweismitteln\naufgeführt ist, auf denen die Feststellungen der Strafkammer\nberuhen, steht dem nicht entgegen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer im Falle II 6 auch der\nschweren Bestechung für schuldig befunden worden ist,\nscheitert die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr 3 StPO\nschon daran, daß zwischen der Begünstigungshandlung des\nAngeklagten und der von dem Zeugen Nun ihm gegenüber\ngeraume Zeit später, ohne Mitwirkung oder auch nur Mitwissen der Zeugin Ko begangenen Bestechung im Verhältnis zu üleser Zeugin kein so enger innerer Zusammenhang\nbesteht, daß sie auch hinsichtlich ihrer Aussage über\ndas Gespräch, das Nu@pnit ihr an einem Tage im Jahre\n1949 führte, hätte unvereidigt bleiben müssen. Daß ein\nZeuge in Fällen solcher Art nur insoweit unvereidigt vernormen werden darf, als für den trennbaren Teil seiner\nAussage eine gesetzliche Grundlage in den §§ 60 ff StPO\nvorhanden is;, ist unbestritten (u.a- RG HRR 1937 Nr 359;\nBGH 5 StR 338,552 vom 30. Oktober 1952 und 5 StR 398/52\n\nvom selben Tage, beice Entscheiüungen besprochen von Dallin-\n\nger in WDR 1953, 21 zu §§ 59 ff StPO).\n\nb) zu der Verurteilung wegen Begünstigung im Amte hat\nder Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift\nnoch beanstandet, äüaß die Strafkammer entgegen der ihr\nobliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) keine\nErmittlungen darüber angestellt habe, ob die Akten gegen\nNu und Erika TB nicht auf dem Wege zur Staatsanwaltschafi oder bei dieser Behörde in Verlust geraten\nsind. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger die\nRüge insoweit zurückgenommen, als sie sich auf die Unterlassung von .Er&=bungen über den etwaigen Verlust der Akten\nbei der Staatsanwaitschaft bezieht. Zu weiteren Nachforschungen in der Richtung, ob nicht die Akten \"auf dem\n\ntege zur Staatsanwaitschafi ... in Verstoß geraten sind\"-\nhatte die Strafkammer nach der Gesamtheit des Beweisergebnisses — siene hierzu le obigen Ausführungen unter I 2 a\n\nN\n\nAbs % - keinen Grund.\n\n3.) Zum Falle II 7 des Urteils (KB):\n\na Das Landgericht hatte in der Hauptverhandlung vom 22, J:-\nni 1955 die \"kommissarische Vernehmung\" der Zeugin Degggn\naus Bregenz durch die richterlichen Mitglieder der Strafkammer gemäß § 223 StPO beschlossen. Dementsprechend ha-\n\nben der Vorsitzende der Strafkammer und die beiden richterlichen Beisitzer am 25. Juni 1955 in Lindau als \"beauftragte\nRichter\" die Zeugin Dogg vernommen. In der Hauptverhandlung vom 29. Juni 1955 wurde dann die Niederschrift über die\nVernehmung der Zeugin verlesen.\n\nDie Revision erblickt in diesem Verfahren einen Verstuß gegen § 223 StPO; sie meint, \"beauftragter Richter\" im\nSinne dieser Vorschrift könne immer nur ein einzelnes Mitglied der Strafkammer sein, nicht aber eine Mehrheit von\nGerichtsmitgliedern. Der Senat vermag dem nicht beizupflichten; er schlie3t sich vielmehr der Rechtsprechung\ndes 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes an, der in dem\nUrteil 3 StR 725/53 vom 8. April 1954 es nicht als einen\nVerfahrensverstoß bezeichnet hat, wenn die Vernehmung eines\nZeugen außerhalb der Hauptverhandlung nicht durch ein eirze]-\nnes damit beauftragtes richterliches Mitglied der Strafkamkzer,\nsondern wie im vorliegender Falle auf einen einwandfrei\nbegründeten Beschluß hin durch den Vorsitzenden und die\nbeiden richterlichen Beisitzer durchgeführt wird. Der\n§ 223 Abs 1 StPO spricht zwar nur von der Vernehmung durch\n\"einen\" beauftragten (oder ersuchten) Richter. Doch zwingt dieser Wortlaut nicht zu der Folgerung, daß damit das Verfahren\nim Sinne eines Verbots der Vernehmung durch mehrere Richter\nerschöpfend geregelt sein soll. Die Bedeutung der Vorschrift\nıiegt nach der Ansicht des erkennenden Senats vielmehr darin,\ndaß nur ein Richter mit der Verrflehmung eines Zeugen (oder\n\n- 17 -\n\nSachverständigen) außerhalb der Hauptverhandlung betraut\nwerden darf. Allerdings geht die Vorschrift, wie schon\n\nihre Entstehungsgeschichte ergibt, von der Vernehmung\n\ndurch einen einzelnen Richter als dem Regelfalle aus;\nerfahrungsgemäß wird von dem Verfahren, das das Landgericht\nim vorliegenden Falle angewendet hat, nur in verschwindenden\nAusnahmefällen Gebrauch gemacht, Auch sachliche Gründe nötigen aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, der sich\ndabei in der Hauptsache auf die Ausführungen von Bräygemann\nzu § 355 Abs 1 Satz 2 ZPO in JZ 1952, 172 stützt, nicht zu dem\nSchluß, daß nur ein einzelner Richter mit der Vernehmung\neines Zeugen beauftragt werden dürfe. Gegenstand der Beweisaufnahme und der Urteilsfindung ist für das erkennende Gericht lediglich die über die Vernehmung aufgenommene Niederschrift, die nach § 251 Abs 1 Nr 2, 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden muß. Insofern kann es keinen\nUnterschied machen, ob die Vernehmung nur von einem einzelnen beauftragten Richter der Strafkammer, mag er an der\nHauptverhandlung teilnehmen oder nicht, oder von sämtlichen drei Hichtern, die in der Hauptverhandlung mitwirken,\ndurchgeführt worden ist. Es kann auch keine Rede davon sein,\ndaß bei einer Beweisaufnahme durch die drei Richter eine\ngeringere Gewähr für die sachgemäße und erschöpfende Vernehmung gegeben wäre als bei einer Beweisaufnahme durch\neinen beauftragten (oder ersuchten) Richter. Die Vernehmung\näurch die drei Richter wird vielmehr in weit höherem Maße als\ndie durch einen einzelnen Richter durchgeführte zur Erforschung all dessen, was der Zeuge weiß, und damit zur\nWahrheitsermittlung beitragen. Demgegenüber kann es nicht\nvon ausschlaggebender Bedeutung sein, daß bei der späteren\nUrteilsfindung durch die Strafkamner die Mehrheit des Gerichts einen persönlichen Eindruck von der (außerhalb der\nFauptverhandlung erfolgten) Beweisaufnahme hat, der der\nMinderheit, d.h. den Schöffen, versagt blieb (vgl hierzu\n\nBrüggemann aa0). Einen Verstoß gegen § 261 StPO würde\n\nes allerdings bedeuten, wenn die Richter, die die Vernehmung durchgeführt haben, von irgendwelchen bei dieser\nGelegenheit gemachten besonderen Wahrnehmungen im Verlaufe\nder Urteilsberatung den übrigen Gerichtsmitgliedern Kenntnis geben und solche Beobachtungen auf diese'Weise zur\nUrteilsgrundlage würden. Im vorliegenden Falle haben im\nübrigen der Angeklagte und sein Verteidiger wie auch der\nStaatsanwalt den Beschluß über die Vernehmung der Zeugin\nDEE äurch die richterlichen Mitglieder der Strafkammer\nohne Widerspruch hingenommen, der Vernehmung selbst beigewohnt sowie in der Hauptverhandlung gegen die Verlesung\nder Vernehmungsniederschrift keine Einwendungen erhoben\nund damit der Verlesung ersichtlich zugestimmt (8 251 Abs 1\nNr 4 StPO; vgi RGSt 50, 364 f; 58, 100 £5 BGH NJW 1952,\n1426 Nr 21).\n\nb) Nicht durchzugreifen vermag auch die Beanstandung,\n\nder Beschluß über die Nichtvereidigung der Zeugin Den\n\nsei nicht begründet; der bloße Hinweis auf § 60 Nr 5 StPO\nstelle keine Begründung dar. Im allgemeinen genügt es zwar\nnicht dem Erfordernis des § 64 StPO, wenn das Gericht in den\n5eschluß über die Nichtvereidigung eines Zeugen ohne Angabe\nder Art des Beteiligungsverdachts im weiteren Sinne des\n\n§ 60 Nr 3 StPO auf die bloße Gesetzesvorschrift Bezug nimmt\n(u.a. RGSt 24, 1305 BGH NJW 1952, 273 Nr 19). Kann jedoch bei\nallen Verfahrensbeteiligten kein Zweifel darüber obwalten,\nwelcher Art das den Teilnahmeverdacht begründende Verhältnis des\nZeugen zur Tat ist, so bedarf es keiner weiteren Angabe hierüber in dem Beschluß über die Nichtvereidigung (u.a. BGH 1 StR\n575/52 vom 16. Dezember 1952). So liegt aber hier der Fali-Daß die beauftragten Richter und, ihnen folgend, die Strafkammer in der Hauptverhanälung die Zeugin Dogggn der Teilnahme an den dem Angeklagten zur Last iiegenden Verbrechen\n\nder versuchten Begünstigung im Amte und der schweren Bestechung insofern für verdächtig erachtet haben, als die\nZeugin nach ihren eigenen Angaben gemeinsam mit dem Beschwerdeführer versucht hatte, ihren früheren Ehemann\n\n“un der Bestrafung zu entziehen, und den Angeklagten\n\ndurch das Schenken von Zigaretten - nicht auch durch die nachträgiiche Gestattung- des' Beischlafs. zum Dank für seine Hilfesistungen — bestochen hatte, war so offensichtlich, daß\nhierüber bei keinem der Verfahrensbeteiligten, auch nicht\n\nbei dem Angeklagten und seinem Verteidiger, ein Zweifel\nbestehen konnte.\n\nc) Fehl geht ferner die auf § 244 Abs_2 StPO gestützte\nRüge. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung\nmit der Begründung, immer Nichtraucher gewesen zu Sein,\nbestritten, daß ihm die Zeugin Dh Zigaretten geschenkt habe. Die Strafkammer hat jedoch auf Grund der\nBekundungen eines als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte Raucher war.\nUnter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, aus welchem\n\nGrunde die Bekumdung der Zeugin Depp sie habe außer dem\n\nAngeklagten auch noch einem anderen Kriminalbeamten mit\n\neiner \"Schramme im Gesicht\" einmal ein Päckchen Zigaretten geschenkt, der Strafkammer hätte Anlaß geben müssen,\ninsoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären.\n\nä}) Dagegen greift die Rüge durch, der Zeuge KM sei\n\nsu Unrecht vereidigt worden. Dem Beschwerdeführer ist im\nEröffnungsbeschluß zur Last gelegt, sich diesem Zeugen\ngegenüber der versuchten Begünstigung im Amte schuldig gemacht zu haben. Aus den oben unter I 2 a dargelegten Gründer. hätte der beauftragte Richter daher den Zeugen als\n\"Begünstigten\" nach § 60 ir 3 StPO nicht vereidigen dürfenauf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil in diesem Falle\n\n- 10 -\n\nauch beruhen, und zwar nicht nur, soweit der Beschwerdeführer\nder versuchten Begünstigung im Amte, sondern auch, soweit er\nder schweren Bestechung schuldig erklärt worden ist. Die\nStrafkammer stützt ihre Feststellungen zu den beiden Urteilspunkten zwar in erster Reihe auf die Bekunäungen der Zeugin\nDim: ier früheren Enefrau des KW. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin wird in den Urteilsgründen je-\n\ndoch u.a. damit begründet, daß die Richtigkeit ihrer die\nVorgänge im Gefängnis betreffenden Bekundungen \"durch die\nbeschworenen Angaben des am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens uninteressierten und unbeteiligten Herbert KR\nbestätigt\" worden sei; \"daher\" habe die Strafkammer die\nÜberzeugung gewonnen, daß die Angaben der Zeugin DaB\n\nder Wahrheit entsprechen. Unter diesen Umständen ist nicht\nzweifelsfrei auszuschließen, daß das Landgericht der Aussage der Zeugin Dip nit Rücksicht auf die beeidigten\nBekundungen des Zeugen KB größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als sie es getan hätte, wenn KB unvereiaigt geblieben wäre.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nzn\n\ni.) Schuldspruch:\n\na) In dem Falle II 5 (Ko) überprüfte der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Jandgerichts im Sommer 1952\nin seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter den Metallhandel\ndes Zeugen Ko. Nach seinem eigenen Zugeständnis stellte\ner dabei auf Grunäü der Geschäftsbeiege fest, daß Ko innerhalb eines Jahres Altmetall angekauft, an Metallhändler\nweiterveräußert und dadurch etwa 2 000 DM eingenommen\nhatte. Diese Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, daß Ko@@einen nach § 1 UnedlMetG erlaubnispflichtigen Altmetallnandel betrieben hat (vgl zum Begriff \"Gewerbe\"\n\n—\n|\n\nim Sinne der §§ 1, 16 Abs 1 UnedlMetG die Entscheidung\n\nBGH 2 StR 342/55 vom 15. Dezember 1955) und daß der Beschwerdeführer sich der Erlaubnispflichtigkeit dieses\n\nHandels auch bewußt war, selbst wenn ko® ihm gegenüber\n\ngesagt haben sollte, daß er \"nur die Grundstücke von Bekannten\nenttrümmere\".\n\nAuch sonst begegnet die Verurteilung wegen Begünstigung im Amte nach § 346 StGB weder zur äußeren noch zur )»)®\ninneren Tatseite einem rechtlichen Bedenken. '\n\nb) Im Falle II 6 (Frau Ko ser. Wh und Wu) wird\ndie Verurteilung des. Beschwerdeführers wegen Begünstigung\n\nim Amte und wegen schwerer Bestechung nach § 332 StGB ebenfalls durch die Urteilsfeststellungen getragen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes der\nschweren Bestechung. Es ist zwar richtig, daß in den Urteilsgründen in dieser Hinsicht ausgeführt ist: \"Da... zwischen N\nund Nun keine anderen Beziehungen bestanden ..., war es\nfür Nggp unzweifelhaft, daß er das Geschenk der Uhr als Gegenleistung für die unterlassene Weiterleitung der Strafanzeigen annahm\". Mit der Wendung \"war es für Nann unzweifelhaft\" wollte die Strafkamner jedoch offensichtlich nicht,\n\nwie die kevision annimmt, zum Ausdruck bringen, der Angeklagte\n\"hätte dies annehmen müssen\". Wie der Satzzusammenhang zweifelsfrei ergibt, hat das Landgericht vielmehr aus der Tatsache,\n\ndaß entgegen der Behauptung des Angeklagten zwischen diesem\nund Nu keine anderen Beziehungen als die durch die Beschuldigtenvernehmung geschaffenen bestanden, den Schluß\ngezogen, der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei den Zusammenhang zwischen der Schenkung der Uhr und der Unterlassung\n\nder Anzeigeerstattung erkannt und das Geschenk in diesem\nBewußtsein angenommen, Damit entfällt die von der Revision\n\n- 12 -\n\ngezogene Tolgerung, dem Beschwerdeführer sei nur - straflose -\nFahrlässigkeit nachgewiesen.\n\nc! Im Falle II 7 (KB). in dem die Verfahrensrüge der\nunzulässigen Vereidigung des Zeugen KWWMR zur Aufhedung\n\ndes Urteils führt (vgl oben,I 3 d), hat sich die Revision auf\ndie allgemeine Sachbeschwerde beschränkt. Das Urteil läßt\ninsoweit keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der\n\nden Bestand der Verurteilung wegen versuchter Begünsti-\n\ngung im Amte und wegen schwerer Bestechung hätte gefähr-\n\nden können. Irrig ist es allerdings, wenn die Strafkammer\nzur Begründung dessen, daß der Beschwerdeführer nur der\nversuchten Begünstigung im Amte schuldig sei, ausführt,\nSm ==: zu Strafe verurteilt worden. In Wirklichkeit\n\nwar er von der Anklage wegen Unterschlagung im Falle\n\nSC freigesprochen worden, also gerade von dem Anklagepunkt, bei dem die damals noch mit Ki verheiratete Zeugin\nDon mit Wissen und Einverständnis des Angeklagten Ne\ndie Schuld auf sich nehmen wollte und Kg zum Leugnen\n\nzu veranlassen suchte. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, daß Kg damals im\nFalle Sp aus anderen Gründen freigesprochen worden ist.\nDa sich aus den bisherigen Urteilsfeststellungen auch sonst\nkein Anhalt dafür ergibt, daß der Beschwerdeführer den damaligen Angeklagten KB wenigstens vorübergehend, z.B.\ndurch Zurückhaltung der Anzeige, der \"im Gesetz vorgesehenen\nStrafe\" entzogen hat (vgl BGH 4 StR 293/51 vom 29. November\n1951), kann es im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn\ndie Strafkammer den Angeklagten nur der versuchten Begünstigung im Amte schuldig befunden hat. Jedoch wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls ergänzende\nFeststellungen in dieser Hinsicht zu treffen haben.\n\n- 13 -\n\nd; Mit Recht hat das Landgericht in den Fällen II 6 und\nZI 7 zwischen dem Verbrechen der (vollendeten bzw. versuchten) Begünstigung im Amte und dem Verbrechen der\nschweren B«stechung Tatmehrheit nach § 74 StGB angenon-\n\nmen.\n\n2.) Strafausspruch:\n\nDie Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II 5\nund II 6 ist zwar an sich frei von Rechtsfehlern. Jedoch\nl1&ä8ßt sich nicht völlig ausschließen, daß die Höhe der erkannten Strafen durch die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen versuchter Begünstigung im Amte und wegen schwerer\nBestechung im Falle II 7 zu dessen Nachteil beeinflußt\nworden isu. Hiernach kann der Strafausspruch in den Fällen II 5 und 6 nicht bestehenbleiben.\n\n3.) Siraffreiheit:\n\nDie Straftaten, die in den Fällen II 6 und II 7 zur\nVerurteilung geführt haben, sind vor dem Stichtag des\nStraffreiheitsgesetzes 1949 begangen. Unter den gegebenen\nUmständen ist aber mit Sicherheit die Möglichkeit auszuschließen, daß das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung dann, wenn es in den beiden Fällen KR (11 7) in\nvollem Umfang oder zum Teil zu einer Freisprechung gelangen\nsollte, hinsichtlich der verbleibenden Verbrechen eine\nGesamtstrafe von nicht mehr als sechs Monaten Gefängnis\nfür verwirkt erachtet. Demgemäß bedarf es in dem Falle\nII 6 nicht der Aufhebung des Urteils im Schuldspruch ( unter Aufrechterkaltung der hierzu getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen).\n\n»\n\n- 14 -\n\nDie Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954\nscheidet von vornherein aus.\n\nIII.) Nach alledem ist das Urteil im Falle II 7 in vollem\nUmfange und in den Fällen II 5 und II 6 im Strafausspruch,\nje mit den Feststellungen, aufzuheben und die Sache in\ndiesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Lanägericht zurückzuverweisen. Im übrigen muß\ndagegen die Revision als unbegründet verworfen werden.\n\nDr. Hörchner Dr. Peet2 Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/1-str-530-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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