{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-06_1_StR_475_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-06","aktenzeichen":"1 StR 475/54","doktyp":null,"leitsatz":"Auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit\n\nkann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im ER\nSinne des § 51 StGB sein (im Anschluss an RG HRR 1936 ‚Er\nNr 1463; vgl auch BGH 4 StR 470/52 vom 11. ‚Dezember HR\n1952 = MDR 1953 9 146 £lg; 5 StR 564/53 vom 8. Dezember . F\n1953). Die Anwendung -des § 51 StGB scheidet jedoch aus, {5\n\nwenn die Nichtzügelung des Triebs nur auf einem Charakter- Se\nmangel oder einer sittlichen Schwäche beruht. n","text_plain":"2 BY.\nI.\nu;\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Anutliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 51\nRechtssatz:\n\nAuch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit\n\nkann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im ER\nSinne des § 51 StGB sein (im Anschluss an RG HRR 1936 ‚Er\nNr 1463; vgl auch BGH 4 StR 470/52 vom 11. ‚Dezember HR\n1952 = MDR 1953 9 146 £lg; 5 StR 564/53 vom 8. Dezember . F\n1953). Die Anwendung -des § 51 StGB scheidet jedoch aus, {5\n\nwenn die Nichtzügelung des Triebs nur auf einem Charakter- Se\nmangel oder einer sittlichen Schwäche beruht. n\n\nAktenzeichen: 1 StR 475/54 .\nUrt.des BGH v. 8. Februar 1955 - 1G Augsburg -\n\n1 StR 475,54\n\nInNanen des YTolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Johann D EED au: TEEN\nbei Aw, geboren an GB. mm ED ir ED:\n\nwegen schwerer Unzucht mit einem Manne\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Fehruar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter - Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichterat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesajwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\n\nals Urkündsteanter der\nt ıl\nfür Recht erkannt: Geschäftautelle\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Augsburg vom 6. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sarhe insoweit sur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en\ndas Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\nGründen:\n\nDer Angeklagte, der infolge von Kriegserlebnissen einen\ngleichgeschlechtlichen Hang erworben hat, ist wegen s::hwerer\nUnzacht mit einem Manne nach § 175 a Nr 5 StGB zu sechs }lsnaten Gefängnis verurteilt worden, Nach den Feststellungen des\nLandgerichts hat er an einem späten Abend den 20 1/’2 Jahre alten ICE. mit dem er zuvor in einer Gastwirtschaft Karten\ngespielt und dabei Gespräche geschlechtlichen Inhalts geführt\nhatte, überredet, mit in das von ihm in der Wirtschaft gemietete Schlafzimmer zu kommen. Nachdem er sich zunächst zu Beti\nbegeben und den Leichtle wiederholt ohne Erfoig aufgefordert\nhatte, sich zu ihm zu legen oder üoch wenigstens näher an das\nBett zu kommen, stand er wieder auf und verlangte von LEE,\ndass er dessen Geschlechisteil berühren dürfe, Erst auf das\nwiederholte, inständige Bitten des Angeklagten erklärte sich\nschliesslich ICE hierzu bereit. Ler Angeklagte öffnete\nden Hosenschlitz des IE und ergriff aus geschlechtlicher\nBegierde für einen kurzen Augenblick dessen nackten, nicht erregten Geschlechtsteil. Anschliessend öffnete er die Tür und\nliess ICEEEB ungehindert gehen.\n\nDer Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er lediglich die Verletzung des § 51 Abs 2 StGB\nbeanstandet. Das Rechtsmittel ist hiernach, wie auch der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich bemerkt, auf den Strafausspruch beschränkt (RGSt 69, 110).\n\nAuf die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) braucht nicht eingegangen zu werden, weil auf Jeden\n\nFall die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nNach den Urteilsgründen hat sich der auf Antrag der Ver-\n\nRi\n\nreidigung als Sachverständiger vernommene Arzt Dr. RB.\nrei dem der Beschwerdeführer zur Zeit der Hauptverhandlung\nin psy*hotherapeu.ischer Behandlung stand, über die geschlechtliche Abartigke!t des Angeklagten und die Frage se!-\nner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gutachtlich dahin ge.\näusserts Der Angeklagte besitze einen ungewöhnlich starken\nGeschlech‘strieb, der den eines normalen Mannes etwa um das\nüreifache überstei.ge; nach seinen Angaben habe er vor seiner\n. Ehe zahlreiche Verhältnisse mit Mädchen gehabt; durch seine\n- 1936 erfolgte - Heirat mit einer\"vorwiegend mütteriichen.\nerot:.sch wenig anziehenden Frau!' sei eine Überraschende Änderung eingetreten; seine erhöhte geschlechtliche Reiztarkei;\nsei jedoch erhalten geblieben und durch die Kriegserlehnisse\nauf junge Männer gelenkt worden; der Angeklagte sei aber nicht f\nals \"typischer Homosexueller\" anzusprechen, üa bei ihm \"neken |\neiner rein homosexuellen Komponente ein gewisses Voyeurtum\nmehr hervortrete\"; er bilde sich ein, ein besonders kleines\nGlied zu haben, unä leide daher an \"Minderwertigkeitskomplexen\"s; aus diesem Grunde habe sich pei ihm der Drang gebildet,\ndie Geschlechisteile anderer Männer zu sehen und sie zu berühren, um Vergleiche anzustellen; auch sei die \"mehr passive Rol\nle\" des Angeklagten bemerkenswert, der in keinem Falle versucht habe, \"aktive, beischlafsähnliche homosexuelle Handlungen\"\nvorzunehmen; zur Zeit der Tat sei sein Drang zur Vornahme unsüchtiger Handlungen der oben erwähnten Art so stark gewesen, '\ndass seine Willenskräfte nicht mehr ausgereicht hätten, um ihn\nsu widerstehen; er sei zwar in der Lage gewesen, das Unerlaulte seiner Handlungsweise einzusehen, aber die fähigkeit, nach\ndieser Einsicht zu handeln, sei erheblich vermindert gewesen;\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB seien daher wohl gegeben\n\nIm Gegensatz zu dem Gutachten des Sachverständigen hat\n\nlie Strafkammer Ale Voraussetzsungenilcos $ bl Als 2 S“GB bei\nAem Beschwerdeführer verneint. Der Sachverständige, führ* sie\naus, habe übersehen, dass § 51 StGB nur anwendbar se”. wenn\ntei dem Täter zur Zeit der Tatbegehung eine Bewusstse’.asstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vorgelegen hat; für keinen dieser drei Zustände seien\nhier irgendwelche Anhaltspunkte festzustellen; die Abartigkeit\ndes Trieblebens des Angeklagten sei nicht etwa einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche\ngleichzusetzen; bei dem von dem Sachverständigen geschilderten Widerstreit zwischen der Einsicht des Angeklagten und seiner Fähigkeit, dieser Einsicht zu folgen, handle es sich um\nden \"bei jedem Täter gegebenen Konflikt zwischen seiner besseven Einsicht und seinem Wıunsch. die strafbare Handlung zu hegehen\"; folge man der Ansicht des Sachverständigen, müsste\n\nman grundsätzlich jedem Gesetzesübertreter den § 51 Abs 1 oder\n2 StGB zubilligen.\n\nDiese Ausführungen geben zu dem rechtlichen Bedenken Anlass, ob nicht das Landgericht von einer zu engen. Auslegung\ndes Begriffs \"krankhafte Störung der Geistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Unter diesen Begriff fallen\nnicht nur Geisteskrankheiten !m Sinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen, die die bei einem normalen\nund geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung\nbefähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Dabei\nist gleichgültig; ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens -, Gefühls- oder\nTrieblebens handelt; Störungen solcher Art können ebenfalls\nkrankhaft im Sinne dss § 51 sein (u.a RGSt 7%. 121; RG DR\n1939, 106€ Nr ?‘. Das gilt auch von einer naturwidrigen geschlechtlichen Trierhaftigkeit. von der wie hier. ein Mensch\nteherrscht wird /RG HRR 19356 Nr 145%; vgl auch BGH « SiR 3%\n‚om 4.1. Dezember 357 - MDR 1953 S 145 fig; 5 StR 561/53 vom\n\na. Dezember 953). Die Anwendbarkeit des § 51 StGB scheidet in solchen Fällen allerdings dann aus. wenn die Nichtzüget.ung des Triehes auf einem blossen Charaktermangel oder\neiner sittiichen Schwäche beruht, ohne dass diese Ausfaller.\nscheinungen auf sine krankhafte Störung der Geistestätigkeit\nim dargelegten Sinne zurückzuführen sind.\n\nIm vorliegenden Falle lassen es die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen möglich erscheinen,\ndass der Angeklagte bei seiner Tat nicht nur aus blosser Willensschwäche oder einem sonstigen Charaktermangel seinem\ngleichgeschlechtlichen Hange nachgegeben hat, sondern dass\nsein abartiger Geschlechtstrieb, der ihn zu seinem Tun veranlasste, auf einer krankhaften Störung seiner Geistestätligkeit\nim Sinne des § 51 StGB beruht und sein Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt hat. Hieran vermag auch die Tatsache nichts\nzu ändern, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer nach\nden Urteilsgründen in der Hauptverhandlung über die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau aus der Zeit vor dem Krie-$-\nge gemacht hat, mi‘ denen gegenüber dem Sachverständigen nicht\nübereinstimmen. Jedenfalls reichen die Urteilsfeststellungen \\\nnicht aus, um die im Widerspruch zu der gutachtlichen Äusserung des Sachverständigen stehende, nicht des näheren begründete Annahme der Strafkammer zu rechtfertigen, dass die Abar-.\ntigkeit des Trieblebens des Beschwerdeführers nicht einer krark\nhaften Störung der Geistestätigkeit gleichzusetzen sei, Vor\nallem durfte den im Urteil wiedergegebenen Augführungen des\nSachverständigen im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung nicht ohne weiteres entnommen werden, dass der Gutachter über die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht im\nklaren gewesen sei.\n\nDas Urteil ist sonach im Strafausspru:h mit den Festsi.l-\n\n[ —\n\n. .\n0,\n\nIrngen hierzu aufzuhenen und die Sashe insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Lanigericht zurücksuerweisen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer für\nden Fall dass sie dem Gutsachten des Sachverständigen Dr.Re>\noder eines anderen Sachverständigen wiederum nicht zu folgen\nvermag, im Hinblick auf ihre Pflicht zur Wehrheitserforschung\nni>ht darauf verzichten können, einen weiteren Sachverständigen\nsusuziehen, Sic wird ferner zu beachten haben. dass dem Beschwerdeführer die Schutzbestimmung des § 51 Abs 2 StGB schon\ndann zugebi.lligt werden muss, wenn die Voraussetzungen dieser\nVorschrift nur als möglicherweise gegeben angenommen werden\n(n.a. RGSt 70, 127). Das Landgericht wird ferner »ei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang der Alkoholgenuss des\nBeschwerdeführers die Begehung seiner Tat mit beeinflusst hat,\nzu beachten haben, dass, falls nicht schon seine geschlechtliche Abartigkeit für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit\nerachtet wird, die Anwendung des § 51 Abs 2 unter dem Gesichtspunkt der rauschbedingten verminderten Zurechnungsfähigkei.t\nnicht allein deshalb verneint werden kann, weil der Beschwerdeführer \"mehrere Stunden hindurch überlegt und, ohne zu verlieren, Karten gespielt\" sowie auf den Zeugen ID den Eindruck eines nur \"leicht angeheiterten\" Mannes gemacht hat und\nsein gesamtes Verhalten gegenüber LED plannässig und folgerichtig gewesen ist. Diese Umstände schliessen zwar bei der\nvon dem Beschwerdeführer angegebenen Menge des genossenen Bieres, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die\nAnnahme einer völligen Zurechnungsunfähigkeit, nicht dagegen\n\n[Ei\n\nPa\n\nohne weiteres die eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens aus (vgl u.a. RGSt 53, 46; 67. 1495 BGHSt 1, 384).\n\nDr. Börchner Dr. Peetz Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Hengsberger\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/1-str-475-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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