{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-04-02_1_StR_393_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-02","aktenzeichen":"1 StR 393/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"$R 393/54 2270 094 ı.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Alois D di» Fe _ 4 (Landkreis CB), dort geboren am &\n\nwegen wissentlich falscher Änschuldigung u.a.\n\nhat der 1.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1l.Januar 1955, an der teilgenbmmen habens\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBunäesrichter Dr.Mamnzen\nals beisitzende Rithter,\n\nÄmtsgerichtsrat ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nels Urkundsbeamter der Geschäftsatelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 2.April 1954 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>» 2a 4.\nhen\n\nun ann (up ui au eis ann ern Ku mut mern ht mn he mus\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 330 a StGB und wegen wissentlich falscher\nAnschuldigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten\nGefängnis verurteilt, für die es keine Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt hat.\n\nDie Revisıon des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts geltend macht, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, die Strafkammer hätte bei der besonderen\n\nLage des Falles die Zeugen Sch@D una LEE als Ver-\n\nletzte nicht vereidigen dürfen, kann nicht durchgreifen.\n\nDas Landgericht hat nicht übersehen, dass es gemäss § 61\n\nNr 2 StPO von ihrer Vereidigung absehen kann. Das er-\n\ngibt die Sitzungsniederschrift, ausweislich der dıe\n\nStrafkammer die Frage ihrer Vereidigung zunächst zu-\n\nrückstellte, später aber sie anordnete, während sie\n\ngleichzeitig beschloss, die Zeugin Marla Schi alt\n\nals Schwiegertochter des Verletzten Sch@® nicht zu\n\nvereidigen. Dass die Strafkammer bei der in ihr Ermes-\n\nsen gestellten Entscheidung von unrichtigen rechtlichen\nErwägungen ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich und x\nvom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Nur insoweit\nkann das Revisionsgericht die Ausübung des Ermessens\ndurch den Tatrichter nachprüfen. u\n\nEinen Augenschein an der Fundstelle der Brieftasche\neinzunehnen, war von keinem der Verfahrensbeteiligten\nbeantragt. Dem Landgericht musste sich nach der ganzen\nSachlage eine solche Notwendigkeit auch nicht aufdrängen. § 244 StPO ist somit nicht verletzt.\n\nDıe Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\n2.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat straferschwererd berücksichtigt, dass der Angeklagte den Verletzten\nSchmidt durch seine falsche Anschuldigung mit\nHilfe der Polizei und der anderen Rechtspflegeorgane mundtot machen wollte, obwohl gerade doch\ndiese Organe Recht und Gerechtigkeit verwirklichen und begangenes Unrecht zur Sühne bringen\nsollen. Diese Passung lässt es als möglich erscheinen, dass die Strafkammer hinsichtlich der\nfalschen Anscohuldigung gesetzliche Tatbestandsmerkmale strafschärfend berücksichtigt hat.\n\nBei der Versagung der Strafaussetzung hat\ndie Strafkammer nicht erörtert, dass der Beschwerdeführer, der nach der Zecherei erst um 1/2 4 Uhr\nmorgens nach Hause, gekommen ist, schon 2 Stunden\nspäter die falsche Anzeige gegen Schmidt erstattete, Wenn aütch, das Verhalten des Angeklagten\nscharf zu missbilligen ist, so hätte es doch einer näheren Begründung bedurft, warum das öffentliche Interesse ‚bei dem jungen, nicht einschlägige\nvorbestraften Angeklagten die Vollstreckung der\nStrafe erfordert. Die nur formelhafte Wiedefkebe\ndes Gesetzeswortlauts ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer bei\nihrer Entscheidung von zutreffenden rechtlichen\n\nErwägungen ausgegangen ist.\n\nDer Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis ist an sich nicht zu beanstanden.\n\nDr.Peetz Mantel Martin\nSeibert Dr.Mannzen\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-02/1-str-393-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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