{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-03-26_1_StR_23_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"1 StR 23/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Vorlegung gemäss § 56 Abs 5 OWiG hat\nnur zu erfolgen, wenn die Entscheidung,\nvon der abgewichen werden soll, nach dem\nInkrafttreten des OWiG ergangen ist.\n\nstenzeichen: 1 StR 23/54\n\nschluss des BGH von 26. März 1954 OLG Frankfurt a.M.\n\nnur .\nen ten\n\n. . .\n. > “\n..' < u...\nSEISTIBSRT SPEARS RER\nDIBREN Pr Kr . een\nWr Be A Er STR Zu\n\nx .\nu\nFIR TZIn\n\n33\nPr\n\nR\n\nnz\nr\nv\n\\\n\nIs\n\n,\n\nBeschluß\n\nm.\n\nIn dem Ordnungswidrigkeitsverfahren\ngegen\n\ndie Firma H. NEED & Söhne, SCHE, ir OHNE\nbei DOES,\n\nwegen Abführung eines Mehrerlöses\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshafs in der Sitzung\nvom 26. März 1954\n\nbeschlossen?\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht\n\"Frankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zugeleitet.\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache\ngemäss § 56 Abs 5 OWiG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil\nes von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom\n28. September 1951 (NdsRechtspfl 1951, 206) abweichen will.\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung sind jedoch nicht\ngegeben,\n\nGemäss § 56 Abs 5 OWiG findet § 121 Abs 2 GVG entsprechende Anwendungs. § 121 Abs 2 GVG bestimmt u.a., dass ein\nOÖberlandesgericht, das bei einer im Revisionsverfahren zu\ntreffenden Entscheidung von einer nach der 1. April 1950\nergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts\n\nabweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat. Die Auslegung dieser Vorschriften ist im\nSchrifttum und in der Rechtsprechunf nicht einheitlich,\nsoweit es sich um die Vorlegungspflicht mit Rücksicht\nauf solche Beschlüsse handelt, die zwischen dem 1. April\n1950 und dem Tage, an dem das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraft getreten ist, also dem 1. April 1952,\nergangen sind. Der Senat ist der Ansicht, dass nur der\nletztgenannte Zeitpunkt massgebend ist.\n\nDer Wortlaut des § 56 Abs 5 OWiG ist mehrdeutig.\n\nDie Annahme, dass sich die in dieser Bestimmung vorgeselene entsprechende Anwendung des § 121 Abs 2 GVG nur\nauf die Anordnung der Vorlegungspflicht als solche bezieh","text_plain":"1\n\nir 'däs Nachschlagewerk! \"\"\"\" -\n\nir die Amtliche Sammlung! 2289 094\n\nnum win HE Mu ihEn ne Se dr nm Da a ER a Ben Lu y; —\n\nGesetz: OWiG § 56 Abs 55 GVG 8 121 Abs 2\n\nRechtssatz: Die Vorlegung gemäss § 56 Abs 5 OWiG hat\nnur zu erfolgen, wenn die Entscheidung,\nvon der abgewichen werden soll, nach dem\nInkrafttreten des OWiG ergangen ist.\n\nstenzeichen: 1 StR 23/54\n\nschluss des BGH von 26. März 1954 OLG Frankfurt a.M.\n\nnur .\nen ten\n\n. . .\n. > “\n..' < u...\nSEISTIBSRT SPEARS RER\nDIBREN Pr Kr . een\nWr Be A Er STR Zu\n\nx .\nu\nFIR TZIn\n\n33\nPr\n\nR\n\nnz\nr\nv\n\\\n\nIs\n\n,\n\nBeschluß\n\nm.\n\nIn dem Ordnungswidrigkeitsverfahren\ngegen\n\ndie Firma H. NEED & Söhne, SCHE, ir OHNE\nbei DOES,\n\nwegen Abführung eines Mehrerlöses\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshafs in der Sitzung\nvom 26. März 1954\n\nbeschlossen?\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht\n\"Frankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zugeleitet.\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache\ngemäss § 56 Abs 5 OWiG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil\nes von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom\n28. September 1951 (NdsRechtspfl 1951, 206) abweichen will.\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung sind jedoch nicht\ngegeben,\n\nGemäss § 56 Abs 5 OWiG findet § 121 Abs 2 GVG entsprechende Anwendungs. § 121 Abs 2 GVG bestimmt u.a., dass ein\nOÖberlandesgericht, das bei einer im Revisionsverfahren zu\ntreffenden Entscheidung von einer nach der 1. April 1950\nergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts\n\nabweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat. Die Auslegung dieser Vorschriften ist im\nSchrifttum und in der Rechtsprechunf nicht einheitlich,\nsoweit es sich um die Vorlegungspflicht mit Rücksicht\nauf solche Beschlüsse handelt, die zwischen dem 1. April\n1950 und dem Tage, an dem das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraft getreten ist, also dem 1. April 1952,\nergangen sind. Der Senat ist der Ansicht, dass nur der\nletztgenannte Zeitpunkt massgebend ist.\n\nDer Wortlaut des § 56 Abs 5 OWiG ist mehrdeutig.\n\nDie Annahme, dass sich die in dieser Bestimmung vorgeselene entsprechende Anwendung des § 121 Abs 2 GVG nur\nauf die Anordnung der Vorlegungspflicht als solche beziehen soll, mag nahe liegen. Andererseits ist aber auch\neine Auslegung, die die Jbernahme des in § 121 Abs 2 GVG\nvorgesehenen Stichtages witumfasst, nicht ausgeschlossen.\n\nDie Entstehungsgeschichte des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gibt insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte. In dem Regierungsentwurf fehlte zunächst\neine dem § 56 Abs 5 OWiG entsprechende Bestimmung (BT u\nDrucks Nr 2100). Sie wurde erst von dem Bundesrat mit\nder Begründung in Vorschlag gebracht, dass es geboten\nerscheine, \"bei widersprechenden Entscheidungen der OberlJandesgerichte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nzur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen\" (Anlage 1 zur BT Drucks Nr 2100). Die Bundesregierung und der Bundestag übernehnen die Vorschrift\nohne weitere KErörterungen.\n\nvw.\nur weni\n\nESF TE?\n\nDr. 22\n\nRad Se dr\n\nBe\n\nm.\nan\n\na x x Fr\nhet\nBr\n\nP]\n« s\nKEN\n\ns\n’ SC\n0.\n\nm.\n\nDie Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen Tührt\njedoch zu den Ergebnis, dass die Vorlegungspflicht nur\nhinsicktlich der Entscheidungen besteht, die nach dem\n1. April 1952 ergangen sind.\n\nEin Verfehrensgesetz wird, wenn nicht ausdrücklich\netwas anderes bestimmt ist, nur solche Sachverhalte betreffen, Gie nach seinem Inkrafttreten entstanden sind.\nSollen früher liegende Ereignisse als rechtserheblich\neinbezogen werden, so wird dies eindeutig und unmissverständlich zun Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist i\n2.B. in den 8% 33 und 35 der Verordnung des Zentraljustiz- &\namtes für die britische Zone vom 17. November 1947 (VOBl\nBr2 S 149) geschehen; dort war eine ähnliche Vorlegungs- i\npflicht wie in § 56 Abs 5 OWiG vorgesehen und angeoränet\nworden, dass sie sich auf solche Entscheidungen beziehen\nsollte, die nach dem 1. Oktober 1945 ergangen waren. Auch ®.\n§ 121 Abs 2 GVG in der Fassung des am 1. Oktober 1950 in &\nAraft zetretexren Yereimneitlichungsgesetzes vom 12. üep-\n+ember 1950 verlangt ausdrücklich die Berücksichtigung 2\nvon Urteilen, die nach dem 1. April 1950 erlassen waren.\nIn beiden Fällen wurden Zeitpunkte gewählt, die mit den\n„eweiligen Verhältnissen in erkennbaren Zusammenhang standen. Die §§ 33 und 35 der Verordnung vom 17. November\n1947 ergriffen die nach dem Krieg erlassenen Urteile der\nOberlandesgerichte, § 121 Abs 2 GVG n.F. bezog sich auf %\nsolche Entscheidungen, die während der gesetzlichen Vor- K\narbeiten zum Vereinkeitlichungsgesstz ergangen waren, E\nals der Wortlaut der Vorschrift bereits bekannt war.\n\nRIRDT\n\nDemgegenüber ist die Fassung des § 56 Abs 5 OW16, 5\nwie bereits dargelegt ist, zum mindesten mehrdeutig und ;\nkenn zu begründeten Zweifeln darüber Anlass geben, ob\n\nsich die entsprechende Anwendung des § 121 Abs 2 GVG\neuch auf den dort angegebenen Zeitpunkt des 1. April\n1950 zu erstrecken hat. Hinzu kommt, dass nicht zu\nverstehen wäre, warun gerade auf diesen Stichtag zurückgegriffen worden sein soll. Denn die Einrichtung\nder Rechtsbeschwerde in den eine Crdnungswidrigkeit\nbetreffenden Verfahren ist bereits durch § 83 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WGB1 S 193) geschaffen und der Entwurf des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten andererseits erst am 30. Dezember 1950\ndem Bundesrat vorgelegt worden (Drucks Nr 1089/50).\n\nEs spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber\n\nden 1. April 1950 etwa bewusst mit Rücksicht auf das\nInkrafttreten des Gesetzes zur Erstreckung und zur\nVerlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 29. März 1950 (BGBl I S 78) gewählt hat.\n\nUnter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass\n„it der Destimmung des % 56 Abs 5 O4iG auch die überalme des in § 121 Abs 2 GVG vorgesehenen Stichtage\nbezweckt worden ist. Die entsprechende Anwendung des\n§ 121 Abs 2 GVG kann sich vielmehr nur auf die Vorlegungspflicht als solche beziehen. Im übrigen verbleibt es bei der Regel, dass das neue Gesetz seine\n“Wirkungen erst mit dem Tage seines Inkrafttretens zeitigt.\n\n“. sa “ . =\nTE DR SEN n .\n- Zum u Pen N\n\n4\n\n” x v\n. N N\nara n\n\nDeshalb hat die Vorlegung nur zu erfolgen, wenn\neine Entscheidung, von der abgewichen werden soll,\nnach dem 31. März 1952 ergangen ist. Da dies nicht\näer Fall ist, ist der Bundesgerichtshof nicht zur\n\näntscheidung berufen.\n\nDr, Peetz liantel Glanznann\n\nJagusch Dr.Heimann-Trosien\n\nul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/1-str-23-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":9},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/1-str-23-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.848773+00:00"}}