{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-03-23_1_StR_61_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-23","aktenzeichen":"1 StR 61/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\nne\n\n1 8t2 61/54 2289 045\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Straßenbainfa ert Mm Fa u 3 EM\nPOEB, geboren am 1916 ins Krs. S ,\n\n2. den Stradenbaunsc Rudolf K I aus\nPB, zeboren am 1913 in B ,\n\nwezen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ®\nvom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter . Peetz\nundeerl e Dr; Ve fizender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr.Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nAntsgerichtsrat GEEERBEEND ©: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ya Rn.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 83\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die evisionen der Angeklagten Vggpuna Kup\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. November 1953 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben.\nLie Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des\nVerfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Die den Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\n’\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Straffall hat den erkennenden Senat bereits\nfrüher beschäftigt. Die Anklage wirft dem Angeklagten\nv@Bals Fahrer der Straßenbahnlinie P in Köln fahrlässige Tötung, Tahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Bahnbetriebsgefährdung vor, ebenso dem Angeklagten\nKEEEED, der zur gleichen Zeit Triebwagenschaffner und\nFührer des verunglückten Straßenbahnzuges war. Das Landgericht hatte die Angeklagten freigesprochen. Auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft hat der erkennende Senat\ndie Freisprüche aufgehoben und auf einige ungeklärte,\nfür die Entscheidung der Schuläfrage wesentliche Umstände hingewiesen. Die neue Hauptverhandlung vor dem Land-\n‚gericht hat zur Verurteilung der beiden Angeklagten im\nSinne der Anklage geführt, zugleich aber auch zur genaueren Aufklärung des Unfallhergangs und zu weiteren abschließenden Feststellungen, die insgesamt keinen Schuldspruch rechtfertigen und - auf die Hevisionen der Ange-\n“lasten--nunmenr zu ihren Freispruch führen.\n\n1. Angeklagter Vo»\n\na) Wie nunmehr mit Gewißheit feststeht, ließen die\nüberaus ungünstigen Wetterverhältnisse keine \"absolut\nsichere\" Beobachtung zu, ob das von Vfpwahrgenommene,\neiner beleuchteten Straßenbahn ähnliche Fahrzeug der\nerwartete Gegenzug oder ein anderes Fahrzeug war. Vg:\nden das Urteil als gewissenhaften Mann von einwandfreier\n\nDienstführung schildert, hatte jedoch die feste Überzeugung Bi\nerlangt, dem Gegenzug begegnet zu sein. Die durch Beobachtung. $\n\nvermittelten Eindrücke boten ihm zu Zweifeln keinen Anlaß.\nEs steht nur fest, daß er den Gegenzug nicht unmittelbar\nanschaulich als solchen erkannt hat und überhaupt erkennen\n\n- 3.\n\nkonnte. Bei dem außerordentlich dichten Nebel war er vielmehr -. wie jeder andere Beobachter in ähnlicher Lage -auf\neinen notwendigerweise weniger deutlichen Eindruck angewiesen.\n\nMit Recht hat das Landger:cht gemäß dem Revisions-\n\nurteil deshalb geprüft, ob und auf welche andere Weise\nder Angeklagte VggB bei solcher Sachlage Gewißheit über j x\nAie Begegnung erlangen konnte und sich pflichtgemäß ver- j\nschaffen mußte. Die im freisprechenden Urteil und in der\nRevisionsentscheidung hierzu erwogenen Möglichkeiten hat\nes ohne :“echtsirrtum sämtlich als untauglich ausgeschieden bis auf eine: Es sieht ein \"gerade noch meßbares\"\nVerschulden Ws darin, daß er sich auf seinen notwendigerweise undeutlichen, wenn auch für gewiß gehaltenen\nEindruck verließ und die eingleisige Strecke befuhr, ohne\nvorher den Zugführer KEEP über essen Ansicht zu befragen. Dann hätte Ve erfahren, wie Cas Landgericht\nweiter ausführt, daß Bs Beobachtung noch ungewisser war; dadurch wären ihm nach Ansicht des Landgerichts .\nnunmear Zweifel an ter Richtigkeit der eigenen Wahrnehmung\nentstanden; dies wiederum würde beide Angeklagte veranlaßt haben, das Zinfahren zu unterlassen, weil ihnen kein\nleichtsinniges Verhalten im Fahrbetrieb zuzutrauen ist.\nDas Urteil enthält noch die Feststellung, hätten die rgeklagten die En@haltestelle Köln-Neumarkt angerufen, um u;\nGewißheit über den Verbleib des Gegenzuges zu erlangen, j F\nso wäre die Gefahr entstanden, daß der nächste Zug inner- »]\nhalb der dadurch bedingten längeren Wartezeit auf ihren |\nZug von hinten auffuhr. “\n\n”\n\nb) Nach diesen offensichtlich abschließenden und\nsorgfältig erwogenen Feststellungen des Landgerichts nn\ntrifft Gen Angexlagten VE: kein Verschulden an dem\n\n77\n\nUnfall. War es ihm trotz des ständig betätigten Scheibenwischers und der geringen Entfernung zum Gegengleis': von\nnur etwa 1 1/2 m-von seinem Kopf im Fahrerstand Aus’ gerechnet -unmöglich, den Gegenzug mit Gewißheit als\nsolchen zu erkennen, so war das dem Schaffner KEEp,\nder im erleuchteten, geschlossenen Wagen hinter vereisten Scheiben Dienst zu tun hatte, offensichtlich noch\nweniger \"möglich\". Die in nunmehr zwei Hauptverhandlungen erschöpfend festgestellten Umstände lassen nicht erkennen. wie KO, selbst wenn er sich ausschließlich\nder Beobachtung des Gegenzuges wiümete und seine übrigen Pflichten als Zugführer und Schaffner zurückstellte,\nzur besseren Beobachtung imstande gewesen sein sollte.\n„ine Rückfrage des Angeklagten WW, dem dies alles bekennt war, konate also von vornherein nur dazu führen,\nda3 seine eigene Beobachtung als die \"verläßlichere\",\ndiejenige KÜMEEMBs5 aber, wie nach den Umständen nicht\nanders zu erwa:ten, als ganz unbestimmt erschien. Hiernach kann es dahinstehen, ob das Landgericht feststellen\ndurfte, daß Ve bei diesem vorauszusehenden Ergebnis\neiner Rückfrage nicht weitergefahren und dann auch nicht\nmit dem Gegenzug zusamuengestoßen wäre. Denn dann blieb\nihm nach den gesamten Feststellungen nur übrig, am \"Poller '\"\nHolzweg\" zu halten, äen Verkehr auf eigene Verantwortung\neinzustellen, den Zug dadurch aber der Gefahr des Auffahrens eines andern Zuges von hinten auszusetzen. Geriet er jedoch, auf sich gestellt, in eine so ausweglose\nLage, so liegt es nahe, daß das Wetter dann vorübergehend überhaupt keinen sicheren Ve.kehr auf dieser nicht\nmit den unentbehrlichen #arn- und Signalanlagen versehenen Teilstrecke erlaubte. Las Urteil legt nicht dar,\nwelche Dienstanoränungen für diesen seltenen Fall bestehen.da es aber die Gefahr des Auffahrens des nach-\n\n. ‘ .\n.\n\nv R2\nR ZUR AK\nx\n\n-5.-\n\nfolgenden Zuges hervorhebt, ist davon auszugehen, daß\ndie beiden Angeklagten keine brauchbaren Mittel hatten,\num die Strecke gegen einen solchen Zwischenfall ausreichend zu sichern, zumal später auch die Lichter des\nGegenzuges festgestelltermaßen erst auf kürzeste Entfernung sichtbar waren. Wird der Verkehr unter so gefährlichen Umständen aufrechterhalten, so erfordert\n\ndies Signaleinrichtungen, die das gefahrlose Befahren\neingleisiger Strecken trotzdem noch gestatten. Es fragt\nsich nur noch, ob der Angeklagte WWW auch alles dies\nerwägen und die Fahrgäste etwa zum Aussteigen veranlassen mußte, um sie beim Auffahren eines andern Zuges\nnicht zu gefährden. Dies ist zu verneinen. Haben die\nbisherigen Verhandlungen res Unglücksfalls mit den\nSachverständigen weder einem Gericht noch einem der Be- R\nteiligten Anla3 zu solchen Überlegungen geboten, so belastet ihr Unterlassen auch den Angeklagten Vo nicht.\n\nHiernach war ar, da weitere Peststellungen nach der\nSachlage ausgeschlossen erscheinen, freizusprechen.\n\nFi\n\nNE En,\n\n2. Dasselbe gilt sinngemäß für den Angeklagten\nKO. Auch er geriet, selbst wenn WWWihn auf die\n-unvermeidliche - Unbestimmtheit seiner Wahrnehmung hinwies, hinsichtlich der weiteren Maßnahmen ohne sein\nVerschulden in dieselbe ausweglose Lage. Deshalb kommt\nes nicht weiter da auf an, daß er nach den Dienstvorschrifien als Zugführer zwar der Vorgesetzte vs war,\naber zur Beobachtung der \"gleitenden Kreuzungen\" nur\nneben diesem und im Rahmen der gewissenhaften Erfüllung\nseiner übrigen Dienstobliegenheiten verpflichtet sein\nkonnte.\n\n57\n\n3 x . ‘ N\netc han\n\n3. Wegen der Kostenentscheidung vgl § 467 Abs 1\nund 2 StPO. #\n\n>\n\nER\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nJagusch Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-23/1-str-61-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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