{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-03-23_1_StR_122_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-23","aktenzeichen":"1 StR 122/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288 073\n\n1_SR 122/54\n\nImNamen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen „\n\nGeorg RER zus SCEREEEE. geboren am u;\nGEREEEERED 1 925 in TB. 2-2. in Untersuchungshaft;,\n\nas er\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter:Dr. Heimann-Trosien\nais beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat ER\n. als Vertreter er Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil.des Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 17. November 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, '\nVon Rechts wegen\n\nGrunde:\n\nDen Antrag, ‘den Angeklagten in einer Heil- oder Pflege- Bi\nanstalt unterzubringen, hat die Strafkammer deshalb abgelemnt,\n‘weil der Angeklagte in diesem Strafverfahren seine besondere\nEmpfindlichkeit gegen Alkohol erkannt habe und zu erwarten \"\nsei, daß er sich künftig vor dem Genuß geistiger Getränke hüten.\nwerde. Der Tatrichter hat aber nicht ausreichend geprüft, ob °\nder Angeklagte auch ohne Genuß von Alkohol wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit für die öffentliche Sicherheit ge- Ber\nfährlich ist (vgl § 42 b StGB). Seit seiner Hirnverletzung ist.\ner wegen Diebstahls und Betrugs wiederholt zu Gefängnis ver-\n\nurteilt worden; im Jahre 1951 ist er wegen Raubs mit Zuchthaus bestraft worden. Näheres über diese Taten ist aus dem =\nUrteil nicht ersichtlich. Die damals erkennenden Gerichte hal\nben anscheinend keine verminderte Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten angenommen; sein Gehirnleiden scheint damals noc\nnicht erkannt worden zu sein. Die Strafkamner hätte aber nun\nmehr Anıaß gehabt, zu prüfen, welche Bedeutung der Hirnverletzung des Angeklagten auch ohne hinzutretenden Aikohoige- \"® $\nnuß unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs 2 StGB zukommt, Daß. 7\nim vorliegenden Fall erst der Alkoholgenuß den Angeklagten in”\nden Zustand erheblich \"verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt hat, ist dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Di\nEntscheidung beruht daher auf einem nicht einwendfrei geklär- s\nten Sachverhalt und ist deshalb sachlichrechtlich zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hält die Unterbringung des Angeklagten y\nauch deshalb nicht für erforderlich, weil zu erwarten sei, da\n\n5\ner von seinen Familienangehörigen genügend überwacht werde. x\nÜber die häuslichen Verhältnisse des Angeklagten enthält das SR\n\ncl\n\n8\nil\n\n.\n8\n«\n\nI, Erue\nrn .\nSER.\n\n\"03\n\ner 2;\nKa , er\n\nWINE, ee rn naanngnae\nRITTER\nke Sue . rn\n\n”\n\nen uns\n\n£3\nza\nFan:\n\nri\nnt\n\nBar!\n\nRe}\n\nu: ERER\n\n3 See\n\na\n\noe\nK Zu\n\nUrteil jedoch. ‚nur so viel, daß er schon mehrfach seinen E1-\ntern grundlos entlaufen ist und dann strafbare Handlungen begangen hat. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob\ndie Strafkammer bei ihrer:’Erwägung die rechtlich zutreffen_\nden Maßstäbe angelegt hat. Die Überwachung innerhalb der Pamilie bietet nur dann eine ausreichende Sicherung, wenn die |\nAngehörigen eine wirkliche Gewähr dafür tieten, daß sich die\nfrüheren Vorkommnisse nicht wiederholen (RGSt 69, 12; BGH\n\n1 StR 44/50 vom 2..März 1951, NJW 1951, S 450 Nr 25).\n\n. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß hiernach Erfolg haben. Es führt zur Aufhebung des gesamten Strafaussprucl\ndenn es läßt sich nicht ausschliessen, daß die etwaige Anorä- |\nnung der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Sicherungsmaßnahme auf das Maß der Freiheitsstrafe von Einfluß ist. Da- |\nher konnte auch die Revision auf die Ablehnung dieser Naßnahre\n\nnicht wirksam beschränkt werden; den Schuldspruch ergreift si\n\nallerdings nicht. R\n| Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils in w -\n\nlem Umfang beantragt. Re\n\nDr, Peetz Mantel Glanzmann\nJagusch Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-23/1-str-122-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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