{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-03-12_1_StR_761_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-12","aktenzeichen":"1 StR 761/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Durch die Entwendung und Veräußerung von\nLebensmittelkarten seitens eines Behörden-\n\nangestellten wird nicht der Tatbestand des\n§ 4 Abs 1 Nr 1 WiStG verwirklicht; vielmehr\nliegt ein Verstoß gegen § 2 Abs 1 WiStG vor.","text_plain":"Gesetz: wiStG 88 2 und 4\nRechtssatz: Durch die Entwendung und Veräußerung von\nLebensmittelkarten seitens eines Behörden-\n\nangestellten wird nicht der Tatbestand des\n§ 4 Abs 1 Nr 1 WiStG verwirklicht; vielmehr\nliegt ein Verstoß gegen § 2 Abs 1 WiStG vor.\n\nAktenzeichen: 1 StR 761/52\nUrteil des BGH vom 12. März 1954 LG Trier\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Vertreter German aus TED geboren am\nEEE 1903 in 1 );\n\n2. die ehemalige Verwaltun ellte te\naus TEE; zebvoren am 1904 in\n\n3. die Buchhalterin Kat ve am\nGE :904 in s 13.\n\nwegen Schwerer passiver Bestechung u.a.\n\n,\nre\n\nBase mir ve\n\nFRE WETTE . Ton\n\nhat der 1. Strafsenat 4es Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n“om ı2. März 1954, an der teilgenommen habens\n\n£ . *\nhd P\nrn > Yung v N\nui or %\n.\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat GEREEEEND bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAug die nevisionen der ans eklagten N rysranı 2\n\"deli wird das Urtel 1 des Landgeric n Trier\nvom 6. Juni 1952 mit den Feststellungen\n\n1. soweit es den Angeklagten Fe betrifft, in\nvollem Umfange,\n\n2. soweit es die Angeklagten De unä St\nbetrifft, insoweit aufgehoben, als sie wegen\ngewerbs-\" und gewohnheitsmäßiger Hehlerei und zu\nGesamtstrafen verurteilt worden sind. Ferner wirä\ndie gegen die Angeklagte DW verhängte Geldstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nDEEP und St verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\neründe:\n\ne ”\n\nA. Zur_Revision des Angeklagten Re\n\nDem Angeklagten RB wurde im Frühjahr 1945 die\nLeitung des Kreisernährungsamtes in Trier übertragen. Er\nübte dieses Amt bis zu seiner Anfang Dezember 1949 erfolgten Festna:me aus. Während dieser Zeit stellte er eine\ngrcße Anzahl von Bezugsscheinen für Personen aus, die kein\nAnrecht darauf hatten.In einer Reihe von Fällen erhielt\ner dafür Zuwendungen verschiedener Art. Die Ausgabe der Bezugsscheine trug er nicht in das Quittungsbuch und die\n-Warenkontenbücher ein; zurückgelangte Verbrauchermarken\nmit den Abrechnungsbelegen vernichtete er.\n\n3 Raise en nn en\n\nD\n2\n\na Pr\n\nEr veranlaßte ferner die Mitangeklagte Dip. Zuckermarken aus den amtlichen Beständen zu entnehmen und ihm\nauszuhändigen. „\n\nDas Landgericht hatte ihn durch Urteil vom 14. April\n1950 wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351\nStGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 153 Abs 2\nStG3 und § 4 WiStG, wegen fortgesetzten Verbrechens gegen\n§ 332 StGB und wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt.\nAuf die von ihm eingelegte Revision hob das Oberlandesgericht in Koblenz das Urteil nit Ausnahme des Schuldspruches\n\n4 |\n\nYe\n\nx\n\ni FERETRT x\n\nhinsichtlich der fortgesetzten schweren passiven Bestechung\nauf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.\n\n„\n\nEi\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgeserzten Verbrechens gegen § 332 StGB teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 135 Abs Er\nStGB und § 4 WiStG sowie wegen Anstiftung zur schweren\n\nAmtsunterschlagung verurteilt. Seiner Revision ist der Prtoig,\nnicht zu versagen.\n\n£ BE len\n\ner\n\nI.\n\nDas Landgericht hat übersehen, daß der Scnauldspruch\ndes Urteils vom 14, April 1950, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB verurteilt\nwurde, rechtskräftig geworden ist. Das Oberlandesgericht\nin Koblenz hatte die Entscheidung der Strafkammer in diesen Umfange ausdrücklich aufrechterhalten.\n\n1) Diese Verurteilung umfaßte lediglich die Fälle KıB\nICE, '@, Dem. SCHE Teen: LE-LE (Seite 29 de:\nUrteils vom 14. April 1950). Damit war der Schuldumfang des\nfortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB endgültig begrenzt; er durfte nicht durch das Hinzutreten weiterer Teilhandiungen der Zortgesetzten Tat ergänzt werden (RGSt 67,-\n553. 56; Urt des BGH -— 4 StR 700/52 vom 18. Dezember 1952 =\nNIW 953, 273). Einer Einbezienung der Fälle H@WMB und\nRo stani somit der Grundsatz entgegen, daß niemand\nwegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (Grund@\nArt 103 Abs 3). €\n\nDieselben Erwägungen gelten auch für die nunmehr erfolgte umfassendere rechtliche Würdigung der Fälle KW.\nICE, VD, DD: SCHEB-KEB un! IW-IB- Yes-n dieser\nVorgänge ist fer Angeklagte rechtskräftig nur wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 3tGB verurteilt worden; es '\nist nicht zulässig, den Schuldspruch dahin zu ergänzen, daß.\nin Sateinheit damit weitere Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 133\nAbs 2 StGB und § 4 WiStG begangen worden sind.\n\n2\ny\n\nDiese Mängel sind, da es sich um das Prozeßhindernis\nder rechtskräftig entschiedenen Sache handelt, von Amts\nwegen zu beachten. Das Urteil muß daher hinsichtlich des\n\nRER\n\n.\n’ s\n\nja\n\n:\n\nAngeklagten RB zu a) des Urteilssatzes scnon wegen\ndieses Fehlers aufgehoben werden.\n\n2) Das Revisionsgericht ist jedoch zu einer abschließenden Stellungnahme noch nicht in Ser Lage, weil\nzesen die Annahme einer fortgesetzten Tat, ebenso wie ge.\ngen Qie der Tateinheit, Bedenken bestehen.\n\na) Die Frage, ob der Angeklagte in den Fällen Ki,\nSCHERE: WED, SED, SHB-KEEB und Ip Bit dem für\neine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz genandelt hat, ist zwar im Einblick auf den insoweit rechtskräftigen Schuldspruch der Beurteilung des Senats entzogen.\nDagegen bedarf es erneuter Prüfung, ob hinsichtlich der\nFälle HM ung Ro ein die Zinbeziehung in die\nabgeurteilte fortgesetzte Tat rechtfertigender Gesamtvorsatz in Betracht kommt.\n\nInsoweit steht auch nicht die Sestimmung des § 358 Abs”\nStPO entgegen. Das Landgericht ist zwar ebenso wie der\nBundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung gebunden, dig,\ndas Oberlandsesgericht in Koblenz der Aufhebung des Urteils\nvom 14, April 1950 zugrunde gelegt hat (Urt des BGH -\n3 StR 148/51 vom 27. September 1951 = JZ 1951, 760). Aus der\nEntsc.ieidung des Oberlandesgerichts ist aber nicht zu entneknen, daß es die Fälle Hgpund Zug abschließend\nim Sinn einer Verneinung des Tatbestandes des § 332 StGB\ngewürdigt hat. bs hat sich insoweit mit dieser Vorschrift\nüberhaupt nicht befaßt. Einer anderweiten rechtlichen Beurteilung steht danach kein Hindernis im Wege.\n\n.\n. .\n2 Ber EN\nL R > N\n<\nRS\n\nN n . 3 ” $ ING S 7 x u 3\n2 SR N\n\nm;\n\nsr,\n“.\n\nh\n\nDas Landgericht begründet das Vorliegen einer fortgeserzten Tat lediglich damit, daß die einzelnen Handlungen\n\noffensichtlich auf fer von voruherein bestehenden Ab-\n\nsicht des Angeklagten beruhten, seine Dienststellung durch\ndie Hingabe von Bezugsscheinen gegen Vermögensvorteiie\nauszunutzen. Diese Erwägungen genügen nach der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht, um die Annalıme eines Gesamtvorsatzes zu rechtfertigen. Dieser ist gegeben, wenn er alle Teile der\nHandlungsreihe in den wesentlichen G undzügen ihrer Gestaltung umfaßt. Def Täter muß den späteren Verlauf der verschiedenen Handlungen zwar nicht in allen Eınzelheiten, abe.\n. mindestens insoweit von vornherein in sein Wissen und Wolle;\nil: aufgeuomren haben, als das zu verletzende Kechtsgut und\n\nvg seine \\räger, £erher Ort, Zeit und ungefähre Begehung der\nTat in Betracht kommen.Die Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten auszuführen, reicht nicht\naus (BGISt :. 315).\n\n38 ist nicht wahrscheinlich, daß der Angeklagte, als\ner an die Hp herantrat, bereits einen derartigen Gesamtvorsatz hatte, “er alle nachfolgenden Bestechungshandlungen umfaßte. Dasselbe wird für das Zusammenwirken mit\nder Au zu selten haben. Au sie wandte er sich,\nweil \"die Geschäfte mit der Hower nicht genug abwarfen\",\nDiese Feststellung deutet darauf hin, daß er auf Grund\neines neuen Entschlusses tätig wurde, der sich zunächst\nauch wieder aur auf das Zusammenwirken mit der Ruppenthal\nbezog.\n\n€\n\n‘\nN\n%\n\njr\n$\nm\np\n\nTas Landgericht wirn danach zu prüfen haben, ob die -\nFälle HD una Tu nicht jeweils selbständige\nVerbrechen gegen § 332 StGB darstellen, “ie in Tatmehrheit\nu zu der fortigesetzien schweren passiven Bestechung stehen.\nEs wird ferner auf die Vorschrift des § 47 StGB einzugehen\n\nu.\n”.\n.\n\nren x\nson\n\n+ .w\n\n24\n\nhaben, da ?ie Taten gemeinsam mit der Angeklagten Den\n»erübt worden sind.\n\nb) Das Landgericht ist der Ansicht, daß das fortgesetzte Verbrechen gegen § 332.5tGB in Tateinheit mit den\nVergehen gegen §§ 348 Abs 2, 133 Abs 2 StGB und § 4 wiStG ,\nbegangen worden ist, da \"einzelne Handlungsteile zugleich\nzur Verwirklichung der übrigen Straftatbestände beigetragen haben\".\n\nDiese Auffassung steht jefloch mit den getroffenen\nFeststellungen nicht im Einklang. Der Tatbestand der Bestechung wurde durch das Anrehmen, Fordern eder Sichversprechenlassen von Vorteilen erfüllt. Er deckt sich, soweit\nersichtlich, in keinem Teil mit den Tatbeständen der Vergehen, für deren Ausführung der Angeklagte die Vorteile\nforderte oder empfing. Das Vergehen gegen § 4 Abs i Nr 1\nwiStG bestand in der \"Abgabe! der Bezugsscheine. Ebensowenig wird der Angeklagte durch die Bestechungshandlungen k\nein Merkmal der Vergehen gegen §§ 348 Abs 2 oder 133 Abs 2 e\nStGB verwirklicht haben, 3\n\nDanach findet @ie Annahme des Landgerichts, daß alle\nStraftaten in Tateinkeit begangen worden sind, in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Auch\ndas Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon\nausgegangen, daß zwischen dem Verbrechen der passiven Bestechung und derjenigen Straftat, die gegebenenfalls die\nAmtspflichtverletzung enthält, grundsätzlich Tatmehrheit anzuneimen ist (RG GA 54, 293; 1Z 1924, 168; vgl auch BEHSt 4, *\n167. 169). 4\n\nSE\n’\nen,\n\nann\n.\n\n2-\n\nTUT ET TE es EL\n-. ” - „a.\n\n——|——\n\nen\n\n..\n\nGelangt die Strafkammer unter Berücksichtigung\ndieser Grundsätze zu dem Ergebnis, daß die rechtskräftig\nfestgestellte fortgesetzte schwere passive Bestechung eine\nselbständige Handlung im Verhältnis zu den übrigen Straftaten darstellt, so stände def Verurteilung wegen der\nletztgenannten auch dann kein rechtliches tindernis im\n\nWege, wenn sie sich auf die Bestechungsfälle Ki. _\n\nusw. beziehen sollten.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen\n§ 4 Abs 1 Nr ı WiSt@ findet bereits in der auch den Bundesgerichtshof bindenden techtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ihre Grunälage und bedarf daher keiner\nErörterung.\n\nDagegen enthält das Urteil ?es Oberlandesgerichts keine,\n\nabschließende Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 348 &i\nStGB. Das Oberlandesgericht führt aus, daß die unrechtmäßige Erteilung der Bezugsscheine weder einea Diebstahl\nnoch eine Unterschlagung larstelle, sondern einen Verstoß gegen § 4 Abs 1 Nr 1 WiStG enthalte. In der Beseitigung der unausgefüllten Drittschriften könne keine Urkun- .\ndenvernichtung im Sinn des § 348 Abs 1 StGB erblickt werden. Dawit „urde nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine\nBestrafung wegen Vergehens gegen § 348 StGB in jedem Falle\nausscaeiden sollte. Die Strafkammer war daher durch § 358\nAbs I StPO nicht gehindert, den Sachverhalt in dieser\nNichtung zu würdigen. ui\n\nnu -\n\nDie Anwendıng des § 348 Abs 2 StCEB auf den festgestellten Sachve-halt gibt aber aus anderen Gründen zu |\nBedeaken Anlaß. i\n\nfr\n\n1) Nicht gerechtfertigt ist allerdings die Rüge,\ndaß die allgemeinen Bestimmungen des StGB durch die besonderen Vorschriften des’ WiStG verdrängt seien. Das\nOberlandesgericht in Koblenz hat bereits in einer gemäß\n8 358 Abs 1 StPO auch den Bundesgerichtshof bindenden\nWeise (mit zutreffender Begründung) die gegenteilige Auffassung zum Ausdruck gebracht.\n\n2) Jedoch läßt das angefochtene Urteil hinreichende\nFeststellungen darüber vermissen, daß der Angeklagte\nUrkunden im Sinne des § 348 Abs 2 StGB verfälscht oder\nvernichtet hat.\n\na) Das Landgericht erblickt die Verfälschung von Urkunden darin, (aß der Angeklagte Aje Ausgabe der Bezugsscheine nicht in das Quittungsbuch eingetragen und die\nWarenkontenbücher nicht ordnungsmäßig geführt hat.\n\nDiese Ansicht ist rechtsirrig. Verfälscht wird eine\nUrkunde, wenn sie infolge eines von dea Täter vorgenontenen unbefugten Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen\nscheint, als vorher (RGSt 34, 50; 62, 11). Das Unterlassen\neiner gebotenen Eintragung ist regelmäßig nicht geeignet,\ndiese Voraussetzungen zu erfüllen (vgl RGSt 77, 34, 37).\nEine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn das\nQuittungsbuch und die Warenkontenbücker als Gesamturkunden\nanzusprechen wären (vgl u.a. 36St 60, 17; OLG Hamburg NIW\n1951, 813); dafür fehlt es aber nach den bisherigen Feststellungen an ausreichenden Anhaltspunkten.\n\nb) Die Strafkammer nält den Tatbestand des § 348, 2\nAbs 2 StGB ferner deswegen für gegeben, weil der Angeklagte SE\nVerbrauchernarken mit den Abrechnungsbelegen vorzeitig &\n\n- 10 -\n\n#0\n2\n‘\n»\n.\n2\n‘.\n\nund damit bestimmungswidrig vernichtet hat.\n\n”\n\nAuch diese Feststellungen sind unzureichend. Die abgetrennten Verbrauchermarken stellten regelmäßig keine Ur-\n\neu.\n\n: kunien im Rechtssinne dar. Sie konnten zwar die Urkunden-\n#3 eigenschaft erlangen, wenn sie z.B., auf Bogen aufgeklebt, *\n1 zu Abrechnungszwecken dem Zrnährungsamt eingereicht wır- *\n% deaund wenn vor allem Cie Person desjenigen, der sie ab- {\nlie gelielert hatte, erkeunbar wa: (2G HRR 1942, 615). Das 3\n\nUrteil enthält keine Darlegungen über den Inhalt der Abrechnungsbelege und die Art der zurückgegebenen Marken.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung die inso-\n\nweit erforderlichen Feststellungen zu treffen naben,\n\n=.\n.\n\nPRaSS\n\nmn eh\n\nKerr ıı\n\ni\n\ni\n\n!\n\nN\n\n| c) Schließlich wird die Strafkammer zu prüfen ha-\n| ben, wer die von \"er Wii nitzebrachten Be::ugsscheine\n|\n\n}\n\n’.\n\ndes Amtes Ruwer geändert hat ( seite 18 UA). War der Angeklaxte RW hieran beteiligt, so käme insoweit seine\nBestrafung wegen Ver;sehens gegen § 267 StGB in Betracht.\n\n' Der Vorgang wird von der Anklage in jedem Falle mitumfaßt\nJı8: (§ 264 StPO).\n\n»\n\nnee\n\n5 III.\n\n1 Die Verurteilung wegen fortgesetzten Ve.'gehens gegen\nNo § 133 Abs 2 StGB ist nicht zu beanstanden.\n\n=\ndnäezut v\n\n. Das Landgericht geht davon aus, daß unter dem Merkmal\nder \"gewinnsüchtigen Absicht\" das Streben nach irgendeinem\nsachlichen Vorteil zu verstehen ist. Diese Auffassung entsprach der ständigen Veciitsprechung des Reichsgerichts.\nDer Bundesgerichtshof ist davon abgewicnen; er hält die\nVoraussetzungen des § 133 Abs 2 StGB nur für gegeben, wenn\n1.& die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich anstößigen\nSteigerung des Erwerbssinns beruht (BGHSt 1, 388).\n\nhr nn\n\n- 11 -\n\nss kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer\ninsoweit durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz\ngemäß § 358 Abs 1 StPO gebunden war, das den Begriff der\n\"gewinnsüchtigen Absicht\" in demselben Sinn ausgelegt\nhatte, wie das Reichsgericht;denn fie bedenkenfreien Irwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung ergeben, daß\nder Tatbestand Jes § 133 Abs 2 StGB auch im Sinne der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt ist.\n\nIV.\n\nDas Lanegericht hat den Angeklagten ferner wegen einer\nin Tatmehrheit zu den anderen Taten begangenen Anstiftung\nzur schweren Amtsunterschlagung bestraft. #s hat insoweit\nfol.,ende Feststellungen getroffen.\n\nDie Angeklagte Dip war seit 1939 bei dem Kreisernährungsamt B in Trier tätig. Seit Januar 1949 vertrat\nsie den erkrankten Leiter der Debensmittelkartenstelle.\nIm Juni 1949 wurde sie mit der Verwaltung der Kartenausgabe betraut. Während Fieser Zeit entnahm sie zunächst\naus den abgelieferten Restkarten, später auch aus den für\neie Ämter bestimmten Zuteilungen eine erhebliche Menge\nvon Ka ten und verwendete sie für eigene Zwecke vder gab\nsie anderen Personen weiter. Um die Entnahme zu verschleiemn,\nfälschte sie Zingangsbescheinigungen, trug nichtausgegebe- ii;\nne Karten ein, fertigte Empfangsbescheinigungen über nicht\ngelieferte Karten, änderte Eintragungen des Empfangs- und\nAusgabebuches und nahm in Vernichtungsprotokollen Marken\nauf, die sie vorher bei Seite geschafft hatte.\n\nIn zwei Fällen händigte sie dem Angeklagten Rn \\\nauf dessen Anforderung Zuckermarken aus. RB zab sie\nan die Kaufleute Ki und ID weiter.\n\nDe eng m mr om\noo\n..\n\nRe Te Be IE TE rn\n\n- 12 -\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte DW insoweit\nwegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB\nin Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen §§ 348\nAbs 2 StGB und § 4 WiStG bestraft. Es ist der Auffassung,\nda, sich der Angeklagte ZW in den beiden erwähnten\nFällen Klgpund Ip der Anstiftung zur schweren\nAmtsunterschlagung sciwldig gemacht nat. Es habe jeweils\nfür die DB eines besonderen Anstoßes bedurft, durch\nden sie zur Wegnahme veranlaßt worden sei;\n\n”\n.\n\nDie Revision des Angeklagten RW hat auch in diesen\nUmfange Erfolg. . '\n1) Die Beurteilung der von der Angeklagten Dr\nbegangenen Tat als schwere Amtsunterschlagung begegnet zwar\n\nkeinen Bedenken. ’\n\n.\n..\ns\n\nKERNE\n\nDie Frage, ob die Ip an de Karten den für die\nBestrafung nach § 350 StGB erforderlichen Alleingewahrsam hal\n(Urteil des BGH - 3 StR 813/52 vom 15. Oktober 1953 = hi\nMDR 1954, 118), ist unter Berücksichtigung der Umstände i\ndes Falles von dem Tatrichter zu entscheiden. Das Lanäge- '\nricht stellt nierzu fest, das der Angeklagte Ei als\nSieuststellenleiter keinen Gewahrsam daran hatte; er erhielt\nnicht ie auszugebenten Karten und war auch mit den zurück- '\nlaufenden nicht befaßt, Die sich hierauf beziehenden Arbeiten oblagen ausschlieJlich dem durch die Geschäftsverteilung bestimmten oder dem tatsächlich damit beauftragten Angestellten der Kartenstelle, der dieses Amt \"eigenverantwortlich\" zu verwalten hatte. £s wird zwar in dem\nUrteil.nicht ausdrücklich gesagt, daß dies die Angeklagte .\nDEE war; nach dem Zusammenhang der Gründe kann aber kein .\nZweifel bestehen, Aa3 sich diese Ausführungen, die sonst\n\n”\n\nra\n\n4;\n\nws\nL\n\n- 13 - zu\n\n% re\n. aos 2 ‚ u vr\nüberflüssig wären, nur auf sie beziehen können. Ebenso\n\nist es sicher, daß das Landgericht auch den etwaigen Mitgewahrsan anderer Angestellter ausgeschlossen hat; es be_\ndurfte insoweit keiner besonderen Hervornebung, nachdem\ndie alleinige Einwirkungsmöglichkeit der Angeklagten festgestellt war,\n\n2) Die von der Revision erhobene Rüge, daß sich die\nAnnahme einer Anstiftung mit dem bei der Angeklagten Dog\nfestgestellten Gesamtvrorsatz nicht vereinen lasse, ist\nebenfalls unbegründet. j\n\nAuch bei einer fortgesetzten Tat wird bei dem Täter\nein besonderer Entschluß dann nötig, wenn bei ihm nach\nAusführung einer Teilhandlung Hemmungen auftauchen, Cie ihn\nzu der Erwägung veraniassen, ob er die geplante Tat dem\nursprünglichen Gesamtvorsatz gemäß weiterhin durchführen\nsoll. Werden diese Hemmungen durch einen anderen beseitigt, sc steht dessen Bestrafung wegen Anstiftung zur Begehung der Teilhandlung kein rechtliches Hindernis im Weg\n(24 in ständiger Rechtsprechung u.a. JW 1933, 2281; HRR\n‘939, 714).\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagte va “7\nohre die Einwirkung des Angeklagten RW “ie hier in\nBetracht kommenden Teilhandlungen der von ihr begangenen\nfortgesetzten Tat nicht ausgeführt hätte, begegnet danach\nkeineu recktlichen Bedenker.\n\n3) Das Urteil kann jedoch aus anderen Gründen auch\nin Ciesenm Umfange nicht bestehen bleiben.\n\nPe. 0.25\n\nTE\n“oe .\n\nu m m ET ann\n.\n\n=\n.\n’ » >\n\n- 14 - ;\n\na) Die Beamteneigenschaft und die amtliche Beziehung\ndes Täters zum Gegenstand der Unterschlagung sind in § 350 *\n5tG3 nicht strafbegründende, sondern straferhöhende Im\nstände. Sie dürfen daher gemäß § 50 StGB nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegen.\n\nDer Anstifter muß also, auch wenn er Beanter ist, \"\nzu demselben amtlichen Kreis wie der Täter gehören. Ihm muß\nfür die Gegenstände eine Pflicht zu besonderer amtlicher\nBehandlung obliegen; sie müssen im weiteren Sinn seiner\nObhut anvertraut sein, wenn es auch nicht erforderlich ist, a\ndas er Gewahrsam daran hat. Die in § 351 StGB erwähnten %\nstraferhöhenden Umstände sind ihm nur zuzurechnen, wenn auch\nihm selbst die Führung der Bücher, Register oder Rechnungen ”\noblag (iGSt 65, 102, 105 £; 68, 90; 75, 289), sei es auch\nnur durch Sichtvermerke oder Mitzeichnung (RG JW 1933, 19575\"\nUrteil des Senats - i StR 469/51 vom 30. Oktober 1951).\n\nDas Landgericht hat hierzu keine Stellung genommen. °%\n-8 wird zwar anzunehmen sein, daß für “en Angeklagten als\nLeiter des Amtes die straferhöhenden Umstände des § 350 Stel\ngegeben sind. Dage.,.en hätte es hinsichtlich der Merkmale de\n§ 351 StGB näherer Brörterung bedurft. \\\n\nb) Abgeseuen hiervon hätte die Strafkammer feststellen,\nmüssen, welche den Tatbestand des § 351 erfüllenden Handlun®\n\ngen die Angeklagte DW in den beiden Fällen vorgenommen\n\nhat, zu denen der Angeklagte WW sie anstiftete. b-Dem Angeklagten RW Könntenals Anstifter diese\nHandlungen nur zugerechnet werden, wenn sich sein Vorsatz ®\n\nhierauf erstreckt hätte. Die Revision macht zu Recht gelten‘, daß “iese für ?en inneren Tatbestand wesentliche 9\n\n- 15 -\n\nFrage überhaupt nicht erörtert worden ist. Das wäre umso\nerforderlicher gewesen, als dem Angeklagten das von der\nDEE in Tateinheit mit der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung begangene fortgesetzte Vergehen gegen § 348\nAbs 2 StGB insoweit nicht zur Last gelegt worden ist.\n\nc) Die Verurteilung wegen Austiftung zur schweren\nAmtsunterschlagung ist schließlich nicht haltbar, weil\ndas Landgericht es unterlassen hat, die Anwendbarkeit des .\ndie Teilnanmevorschrift des § 48 StGB ausschließenden § 357°\nSteB zu prüfen (vgl 2aGSt 68, 90). Auch hierbei wird zu erörtern sein, ob sich der Vorsatz des Angeklagten ebenfalls\nauf die Merkmaie des § 351 StGB erstreckte. Jedoch bedarf\nes im Falle des § 357 StGB nicht er Feststellung, daß die\nMarken dem Angeklagten anvertraut waren und daß ihm eine j\nPflicht zur Führung der Bücher, Register oder Rechnungen\nin irgend einer Porm oblag.\n\nBY\n>\n\n>\n“\n\ndä) In der neuen Verhandlung wird die Strafkemmer dazu _\nStellung zu nehmen haben, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden Anstiftungshanälungen zueinander stehen.\n\nV.\n\nDie von der Revision gegen lie Strafzumessung gerich- .\nteten Angriffe sind offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen =\ndaher nur kurzer Erörterung, ‘3\n\nabgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden.\n\nKar,\nDer Angeklagte, der weder Dr. ZUM zur Tatzeit kann- \" =\nte. nocäı etwas von dessen angeblichen Zuwicerhandlungen En\n\n-16 -\n\ngegen die Wirtschaftsvorschriften wußte, kann aus diesen\nVorgängen für sich keinen Strafminderungsgrund herleiten.\nDas Lanäigericht hatte auch keine Veranlassung, seinen\nStrafzumessungserwägungen die etwaigen Beurteilungsmaßstäbe anderer Behörden zugrunde zu legen.\n\nAbgesehen hiervon verkennt die Revision, daß das Haupt-'\ngewicht der von dem Angeklagten begangenen Taten, wie das\nLandgericht zutreffend hervorhebt, nicht auf dem Gebiete\neines Verstoßes gegen die Bewirtschaftungsvorschriften,\nsondern in der Verletzung der ihm obliegenden Amtspflichten”\nzu finden ist.\n\na,\n\n2) us ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkan-,\nmer den von dem Angeklagten betriebenen Lebensmittelhandel _\nals einen \"der größten Behördenskandale mit wirtschaftli- .J\nchem Hintergrund, mit dem die Trierer Gerichte in den |\nletzten Jahren befaßt waren\" bezeichnet. Damit wird auf j\n\neine für den dortigen Bezirk allgemeinkundige Tatsache\nverwiesen, deren Verwertung auch ohne Erörterung in der\n\nHauptverhandlung zulässig war (.i6GSt 31, 185, 187).\n\n3) Das Landgericht hat keine Tatbestandsmerkmale straferschwerend berücksichtigt. R\n\nEs lag auf der Hand, daß dem Angeklagten als, Behördenleiter ein besonderes Vertrauen gescherkt wurde, dessen\n\nNißbrauch im Sinne einer Erhöhung der Strafe gewertet werden konnte und mußte,\n\n§ 4) Die Beweisaufnahme über die von den Vorgesetzten des\nAngeklagten oder anderen im öffentlichen Leben stehenden Per-\n\n.\nRE\n\n- 17 -\n\nsönlichkeiten angeblich begangenen Verstöße gegen die\nWirtschaftsordnung ist von dem sandgericht im Rahmen der\ninm zustehenden tatrich+terlichen Würdigung ohne erkennba-\n‚en „echtsirrtum gewertet worden.\n\nEs mag sein, daß auch Vorgesetzte res Angeklagten Verstöße gegen Bewirtschaftungsvorschriften begangen haben und\ndaß Aem Angeklagten dies bekannt geworden ist. Die Auffassung\nder Strafkammer. daß er hierdurch zu den von ihm begangenen\nStraftaten nicht verführt worden ist, ist jedoch nicht zu\nbeanstanden. Seine Verfehlungen waren nicht aus der Not der\nZeit geboren und beschränkten sich insbesondere nicht auf die\nJbertretung der nirtschaftsgesetze, sondern stellen auch unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse besonders\nsckrere Verstöße gegen @ie Vorschriften des Strafgesetzbuches far.\n\n-\n\n5) Zin Rechtsirrtum bei Bildung der Gesamtstrafe ist\nn2cht zu erkennen.\n\n6) Der Geranke der allgemeinen Abschreckung kann straferschwerend berücksichtigt werden. Allerdings darf das\nMa3 der persönlichen Schuld des Täters nicht unbeachtet\n\"leiben. Das Landgericht hat jedoch diese Grundsätze bei\nder Strafzumessung nicht verletzt.\n\nB. Zur_ Revision der. Angeklagten De E\n\nDas Landgericht hatte die Angeklagte Ip durch Urteil ',\nvom 14. April 1950 wegen fortgesetzten Verbrechens gegen\n88 350, 351 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen\ngegen §§ 348 Abs 2, 133 Abs 2 StGB und § 4 WiStG,wegen\n\nER\n\n- 18 -\n\nfortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei\nund wegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl verurteilt. 3\nAuf die von ihr eingelegte Revision hob das Oberlandesgericht in Koblenz das Urteil insoweit in vollem Umfange auf .\nund verwies die Sache an das Landgericht zurück.\n\nee * N\nNR EN .\n\n«3\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte nunmehr wegen 2\nfortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei, k:\nwegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB za\nin Tateinneit mit fortgesetzten Vergehen gegen §§ 348 Abs 2,,\n135 Abs 2 StGB und Wirtschaftsvergehen sowie wegen fort- zu\ngesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB in Tateinheit mit %\nfortgesetztem Vergehen gegen § 4 WiStG verurteilt. Die Re- .\nvision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDas \"andgericht erblickt die fortgesetzte schwere\npassive Bestechung darin, daß sich die Angeklagte \"an den\nMachenschaften des Angeklagten RB Hinsichtlich der\nBezugsscheine\" beteiligt hat.\n\n1) Bei der rechtlichen Würdigung wird zwar nicht\nausdrücklich gesagt, auf welche Vorgänge sich diese Beteiligung beziehen soll. Die in dem Urteil gegebene Sachtarstellung iäßt aber eindeutig erkennen, daß es sich nur\num die Fälle HE und Ruß handelt, da der Angeklagte Ale im übrigen allein tätig wurde (vgl Seite 20 3\nund 22 UA). $\n\n-Es ist nicht richtig, daß, wie die Revision behauptet, J\nder Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache einer\nBeurteilung dieser Vorfälle unter dem Gesichtspunkt eines\nVerbrschens gegen § 332 StGB entgegensteht. Die Angeklagte\n\nR rg\ns\n’ en\n»’y\n/ .,\nr\n$ &\n.\nAs\n7\n[2\n\n- 19 -\n\nist insoweit durch das Urteil vom 14. April 1950 nicht\nfreigesprochen worden. Das Landgericht hatte ihr Verhalsen in den Fällen HilPund Tuggpiediglich rechtlich\nanders gewürdigt un? ausdrücklich hervorgehoben, daß es\nunter diesen Umständen einer Freisprechung wegen der\nschweren passiven Bestechung nicht bedürfe (Seite 32 des\nUrteils). Die Strafkammer war daher nicht gehindert, die\nAngeklagte nach Aufhebung jenes Urteils nunmenr wegen\nVerbrechens gegen § 332 StGB zu bestrafen.\n\nDie Ausführungen des Oberlandesgerichts in Koblenz\nstehen dieser Beurteilung nicht entgegen, weil darin eine\nabschließende Stellungnahme zur Frage der Anwendbarkeit\ndes § 332 StGB nicht enthalten ist.\n\n2) Auch im übrigen lassen die Erörterungen der Strafksmmer insoweit keinen sich zuungunsten der Angeklagten\nauswirkenden Rechtsirrtum erkennen, SET,\n\nDadurch, daß in dem Urteil der Hinweis uf § 47 StB 38\nfehlt und daß möglicherweise die Bestechungshandlungen hin- ®\nsichtlich der Hggpund der Ruiiip nicht eine, sondern\nzwei fortgesetzte Taten darstellen, ist sie nicht beschwert. WM\nDasselbe gilt für die wohl zu Unrecht erfolgte Annahme der\nTateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 332 StGB und dem\nVergehen gegen § 4 WiStG, dessen Voraussetzungen rechtlich\neinwandfrei dargetan sine.\n\nII.\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens gegen §§ 350, 351\nStGB in Tateinueit mit Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 133 .\nAbs 2 StGB und \"Wirtschaftsvergehen\" unterliegt im Ergebnis\nebenfalis keinen Bedenken. a\n\n1) Der Alleingewahrsam der Angeklagten Iwan den\nMarken, die sie seit Januar 1949 entnahm, ist, wie bereits 2\nbei der Revision des Angeklagten RB ausseführt wor- u.\nden ist (A IV ij), ohne Rechtsirrtum dargetan. Auch die\nMerkmale der §§ 348 Abs 2 und 133 Abs 2 StGB sind ausrei-\n\nchend festgestellt worden. £ £\n\nBr 2%\n\ner.\n\n2) Dagegen bestehen in diesem Falle Bedenken hinsicht- R-\nlich der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 4 WiSt6.\n\nDiese Vorschrift stellt die bestimmungswidrige Abgabe\nvon Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen unter Strafe. B\nSie richtet sich gegen die mißbräuchliche Ausnutzung der Ben 2\nfugnisse, die den mit der Ausgabe betreuten Personen an sich \\\nzustehen; sie erfaßt jedoch nicht die Wegnahme der BescheinfiR\ngungen durch den Behördenangestellten zwecks Verwertung im ’\neigenen Interesse. In diesem Falle greift vielmehr die Bestimmung des § 2 Abs i wiSte ein. Der Täter, der Lebensmittelmarken stiehlt oder unterschlägt, schafft sie bei Seite. °\nDie nachfolgende Veräußerung ist lediglich eine Verwertungs- E:\nhandlung und stellt keine \"Abgabe\" im Sinn des § 4 Abs 1 Nr hi:\nWiste ünter Mißbrauch der amtlichen Befugnisse dar. ®\n\nDie Angeklagte ist also hinsichtlich der Lebensmittel- E\nmarken, die sie unterschlagen hat, des fortgesetzten Vergehens gegen § 2 Abs 1 WiStG und nicht, wie das Landgericht *E\nangenommen hat, gegen § 4 WiStG schuldig. Der Urteilssatz\nbedarf jedoch insoweit keiner Berichtigung, weil darin wur\nvon einem \"Wirtschaftsvergehen\" die Rede ist und dieser Be- 3\n\nriff auch die nach § 2 Abs 1 WiStG zu beurteilende Tat\numfaßt,\n\nDie Möglichkeit, daß die Höhe der verhängten Freiheits- R\nstrafe durch den Fehler beeinflußt worden ist, ist auszu-\n\n2,\n\n- 21 -\n\neen nr\n\nschließer.. Der Strafrahmen ist insoweit in § 2 derselbe\nwie in § 4 WiStG. Jedoch muß die gemäß § 4 wWiStG erkamnte\nGeldstrafe von 2.000,-- Dil aufgehoben werden. Sie wäre\nzwar gemäß §§ 2, 26 Abs 2 WiStG ebenfalls zulässig gewesen. Das \"andgericht hat aber die Vorschrift des % 78\nStGB übersehen. Danach wäce es notweudig gewesen, für die\nbeiden Verstöße gegen das Wirtschaftsstrafgesetz auf je\neine Geldstrafe gesonfert zu erkennen. Der Senat kann den\n#ehler nicht berichtigen, weil nicht erkennbar ist, ob\nAas Lbanigericht fie Vergehen gleich schwer gewertet hat.\n\nX\nf:\nR\n\nIII.\n\nDie Rüge der Revision hinsichtlich der Verurteilung\nder Angeklagten DB wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger\n\"eilerei greift durch. Das \"andgericht hat in diesem Falle\ndie zutreffenden Hinweise in dem Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz außer acht gelassen und sich nicht an die\nVorschrift des § 358 Abs 1 StPO gehalten.\n\nLie Strafkammer stellt fest, daß bei dem Kreisernährungsanmt in Trier seit 1945 lebensmi ;telkarten veruntreut\nwurden. Die damalige Leiterin der Kartenstelle, Frau Wo;\neigenete sich Bezugsscheine an und gab sie u.a. an die Angeklagten De und Stun weiter. Von Juni 1947 bis\nDezember 1945 war die Angeklagte Stun in demselben\nZirmer wie Frau Waggp beschäftigt und entnahm während dieser Zeit eine > größere ‚Menge von Lebensmititelkarten; einen\n\nsie den .iest für sich behielt oder verwertete. Von Jahyar\nbis Ende !949 oblag der Angeklagten Di iie Verwaltung\nzanächst der zurücklaufenden und später auch der auszugebanden Marken. Sie entnahm, wie bereits erörtert worden ist,\nebenfalls eine größere Menge für sich und gab einen Teil\n\nan lie Angeklagte Stu weiter.\n\n- 22.\n\nDie Strafkammer erblickt Zarin, daß die Angeklagte\n\nDB von der Angeklagten Stun von Juni 1947 bis\nSezember 1948 Lebensmittelmarken entgegengenommen hat,\n\nein fortgesetztes Verbrechen gegen §§ 259, 260 StGB; soweit ersichtlich, sind die ihr von der Weg überlassenen Marzen nicht in die Verurteilung miteinbezogen worden.\n\ni) Das Oberlandesgericht in Zoblenz hatte bereits\ndarauf hingewiesen, das der festgestellte Sachverhalt ein\nZusammenwirken aller Beteiligten, also er Waggp wie der\n\n.ngeklasten DD una St dei den Veruntreuungen\nrakelegt, sei es in der Form der Mittäterschaft, der An-\n\nstiftung oder der Beihilfe, Darauf deutet schon fie\nÄußerung der Angeklagten Di zesenüber der Frau Van\nim Juli 1945 hin. um fie Marken kümmere sich kein Mensch\nmehr, sie. die Woggp könne ruhig welche wegnehmen. Die\nAngeklagten DD una StiiiilB waren zudem bis Dezember\n1948 gemeinsam bei dem Kreisernährungsamt in Trier beschäftigt und die Annahme, daß sie sich vor der Aneignung der\nMarken miteinander besprochen haben, liegt nahe.\n\n.\\ War die Angeklagte Dip aber an den Veruntreuungen\nals Mittäterin, Anstifterin oder Gehilfin beteiligt, sn\n- entfiel die Möglichkeit einer Bestrafung aus §§ 259, 260\nIR StGB (BEHSt 2, 3155°4, 41; hinsichtlich der Beihilfe Urt\ndes BGH 4 StR 695/52 vom 19. März 1953; 2 StR 48/53 vom\n5. Mai 1953; 3 StR 776/52 vom 30. Oktober 1953).\n\nDas Landgericht wird also nunmehr die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen und danach zu entscheiden haben, ob für die Annahme einer Hehlerei noch\nkaum ist.\n\n2 Ang\nNu\n\nEEE 2.5\nn\n\nRR\n\n.\nje\net\n”\n\n- 23 - A\n\n2) Nach den Umständen des Falles ist es ausgeschlos- R\n\nsen, da? die Entnahme der Marken seitens der Angeklagten |\nSB als Teil der beiden anderen fortgesetzten Taten, Rx\nwegen deren Sie verurteilt worden ist, gewertet werden ”\nkann. &\nAuch wenn rie Angeklagte Dog und die Weggpals $\nMittäterinnen eines Verbrechens gegen § 350 StGB in Be- gr\ntracht kommen sollten, scneidet die Annahme eines Gesanmt- un\nvorsatzes hinsichtlich der von der Dgp seit Januar 1949 In\n\nbegangenen schweren Amtsunterschlagung schon wegen des zeit-, :\nlichen Abstandes aus. Die Angeklagte Stop hat ihrer- i.\n\nseits ?urch die Wegnahme den Tatbestand des § 242 StGB er- ”\nfüllt; 3ie Zusammenfassung eines von der Angeklagten De sa\netwa in Mittäterschaft mit ter Stumm bezangenen Dieb- _ ie\n\nstahls mit der nachfolgenden Amtsunterschlagung zu einer\nfortgesetzten Tat ist aus Rechtsgründen nicht zulässig\n(.GSt 55, 228). Abgesehen hiervon könnte von einem Gesamtvorsatz schon im Hinblick auf die von den Angeklagten\nDOEEED und StB nicht voraussehbare andersartige\nAusführung der Taten keine Rede sein.\n\nDurch Cie Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei wird also\ndie Bestrafung der Angeklagten Dip wegen der Taten, deren\nsie im übrigen für schuldig befunden worden ist, nicht\nberührt.\n\nIV.\n\nbie Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Urteil ist daher, soweit es die Angeklagte Ds\nbetrifft, nur insoweit aufzuheben, als sie wegen Verbrechens gegen §§ 259, 260 StGB verurteilt ist; ferner muß\n\nnr\n\nDE .\n\n‚rer\nen\n\n2.8\ns ir\n\n.\nRt, s\n\n.. RN\nve\nx\n\n- 24 -\n\ndie Verurteilung zu einer Geldstrafe von 2.000,-- DM\nsowie zu einer Gesamtstrafe aufgehoben werden. Im übrisen ist ihre Revision zu verwerfen,\n\nC- Zur Revision der Angeklagten Stun\n\nDas Landgericht hatte diese Angeklagte durch Urteil\nvom 14. April 1950 wegen for.gesetzen Diebstahls in Tatein--\nheit mit fortgesetzten Vergehen gesen § 133 Abs 2 StGB und ”\n§ 4 WiStG sowie wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt. Auf die von ihr eingelegte Revision hob das Oberlandesgericht in Xoblenz das .\nUrteil insoweit in vollem Umfsnge auf und verwies die Sache B\nan 2as Landgericht zurück,\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Stangenberg nunmehr wieder wegen Zortgesetzer gewerbs- und gewohnheitsmäßiger dehlerei sowie wegen fortgesetzten Diebstahls in\nTateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen § 133 Abs 2\nStGB und § 4 WiStG verurteilt. Ihre Xevision hat nur zum\nTeil Brfolg.\n\nI:\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO angehracht worden. Nie Bezugnahme auf\nandere Schriftstücke ist unzulässig (Urt des BGH 4 StR\n202/51 vom 10, August 1951). Im übrigen sind die von ®\ndem Angeklagten 2b vorgebrachten Verfahrensrügen, wie =\nbereits darge.an ist, unbegründet. Bee:\n\nII.\n\nLie Sachrüge führt teilweise zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht auch hier die Vorschrift des\n§ 358 Abs 1 StPO nicht beachtet hat.\n\n- 25.\n\nı) Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht,\ndaß der Bundesgerichtshof an die dechtsauffassung des\nÜberlanfesgerichts in Koblenz nicht gebunden sei, ist un- &\nzutreffend. Es wird au? die Ausführungen zu A I 2 a verwiesen.\n\n2) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls\nin Tateinheit mit fortgesetztem gewinnsüchtigem Verwahrungsbrıch und fortgesetztem Wirtschaftsvergehen begegnet\nnur insoweit Bedenken, als das Landgericht einen Verstoß\ngegen $ A WiStG annimmt.\n\nDie Entwendung der Lebensmittelmarken ist als Vergehen gezen § 2 WiStG zu werten (vgl zu B II 2). Das Urteil\ndes Oberlandesgerichts in Koblenz steht dieser Beurteilung\nnicht entgegen, da es sich dort bei dem Hinweis auf § 4\niStG um eine beiläufige Bemerkung und nicht eine bindende\nAnweisung handelt,\n\nDer Urteilssatz, der von einem \"Wirtschaftsvergehen\"\nspricht, erfährt durch diese abweichende Würdigung keine\nAnderung. ©5 bedarf auch keiner Aufhebung der Geldstrafe.\nDiese ist zwar in § 2 WiStG nur in Verbindung mit $, 26 ‚Abs‘ 2;\nWiStG angearoht. Die Feststellungen, insbesondere zur\"\nStrafzumessung, ergeben aber zweifelsfrei, daß die Angeklagte Stangenberg in der Absicht gehandelt hat, sich zu\nbereichern, Die Verhängung der Geldstrafe steht gemäß § 26\nAbs 2 WiStG im Ermessen des Gerichts. Die Strafkammer hat\ndieses ;rmessen bereits im kahmen der bisherigen Entscheiung ausgeübt, da die Geldstrafe auch im § 4 WiStG nicht\n\nzwingend vorgeschrieben ist,\nv\n\nmus,\n\nNETT ONE DET TUE 2 TRITT ET DIT ETF en en a ©\n\narm\n—\n\n- 26 —\n\n3) Dagegen ist die Verurteilung wegen gewerbs- und\ngewohnheitsmäßiger He.lerei aus den bereits bei der Re-.\nvision der Angeklagten Dip erörterten Gründen (B III 1)\nnach den bisherigen Feststellungen nicht haltbar. Die\nMitwirkung der Angeklagten St dei der Zueignung\nder Marken tritt schon dadurch “eutlich in Erscheinung,\ndaß sie sie offenbar nur auf besondere Aufforderung erhielt; in einigen Fällen entnahm die Angeklagte Dip die\nMarken überhaupt erst in Anwesenheit der Stun aus\ncen Beständen.\n\nAuch in diesem Falle ist die Möglichkeit auszuschließen, daß der fortgesetzte Liebstahl (in Tateinheit\nmit Vergehen gesen § 133 Abs 2 StGB und Wirtschaftsvergehen) in Fortsetzungszusammenhang mit der bisher als\nfortgesetzte gewerbs- und gewohnheitsmäßige Hehlerei gewerteten Straftat stehen könnte. Die Angeklagte Dee hat\ndurch die Entwendung der der Angeklagten Stun\nausgehändigten Marken eine schwere Amtsunterschlagung besangen. Die etwaige Beteiligung \"er St an diesem Verbrechen wird nur als Beihilfe zur Unterschlagung\nangesenen werden können, keinesfalls als Mittäterschaft\nar einem Diebstahl. Im übrigen scheidet auch hier die Annahme eines Gesamtvorsatzes wegen der andersartigen Tatausführung von vornherein aus.\n\nDas Urteil ist somit hinsichtlich rer Angeklagten\nStB nur insoweit aufzuheben, als sie wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei bestraft und zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden ist.\nIm übrigen ist ihre 3evision zu verwerfen.\n\n- 27 -\n\n2s besteht xein Anlaß, dem Antrag des Angeklagten\nSED auf Verweisung an ein anderes Gericht stattzugeben:\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nHeimann-Trosien Ir.Schalscha\n\nmn tun\n\n>.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-761-52","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":9},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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