{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-03-12_1_StR_11_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-12","aktenzeichen":"1 StR 11/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"air\n\n|\n\n}\n\n2289 020°\n\nI\nm\nad\n>\n>\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kranführer M N nr aus TWW:\ndort geboren am\n\n2,) den Metzger Peter Matthias W iD aus Ti, dort\ngeboren am ED 1954,\n\nbeide’ zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel _\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nera in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter [|]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 23. September '1953 in\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Xosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht\nin Trier.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nm—-- a .. mn\n\nDas Landgericht | hat die Angeklagten wegen geneinschaf“\nlich: begangenen schweren Raubes zu je vier Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nB\n&\n\nIhre techtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg. 5\n\nI. Die Revision des Ang eklagten vom. |\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sach- \"3\nlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften, Br\n\n1.) Nachdem die beiden Angeklagten auf dem Polizeirevier ein Geständnis abgelegt hatten, liess sie sich der\nLeiter der Kriminalpolizei vorführen. Auch ihm gegenüber BB:\ngaben die Beschwerdeführer die Straftat zu. Ihre hierbei\ngemachten Aussagen wurden mittels eines verdeckt aufgestell-:%\nten Mikrophones auf einem Tonband festgehalten, das im Ein- #\nverständnis aller Beteiligten in der Hauptverhandlung abgehört wurde.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Tonbandaufnah- .:\nme im vorliegenden Fall ein \"Protokoll\" ist, als das sie\ndas Landgericht angesehen hat, da die Aussagen ohne Kennt- .\nnis der Angeklagten aufgenommen wurden. Es ist jedoch ein |\nzulässiges Beweismittel, wie es z.B. auch Lichtbilder sind \\\n(vgl RGSt 65, 304). Da die Angeklagten anerkannt haben, 5\ndass ihre Erklärungen auf dem Tonband richtig festgehalten i\n\nsind, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Tatrichter\ndiese Einlassungen zum Beweise eines früheren Geständnisses\n\nherangezogen hat.\n\nEgo\n\n2.) Die Notwendigkeit, die beiden nicht als Zeuginnen\nbenannten Mädchen, die nach dem Verlassen der Gastwirtschaft mit den Angeklagten und dem später Beraubten ein\nkurze Unterhaltung führten, von Amts wegen über ihren ::\nEindruck hinsichtlich des Trunkenheitsgrades des Ange. .\ngriffenen zu hören, bestand kein Anlass, Der Beraubte u\nhatte an dem Abend nur zwei Glas Bier zetrunken, er machte weder auf die Wachmänner noch auf die Polizeibeamten,\ndie ihn in unmittelbarem Anschluss an den Überfall vernahmen, einen angetrunkenen Eindruck,\n\nDa die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die\nAngeklagten den Tatentschluss erst nach dieser Unterhaltung mit den Mädchen fassten, kam es auch nicht darauf\nan, diese darüber zu hören, dass die Beschwerdeführer beim\nVerlassen der Gastwirtschaft den Angegriffenen \"versetzen\"\nwollten, | |\n\n3.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch,\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen blei- =\nben. Inzwischen ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August :\n1953 in Kraft getreten. Der Angeklagte war zur Zeit der Be- °\ngehung der Straftat Heranwachsender im Sinne des § 1Abs2\nJ6G n.F. Nach § 116 Abs 1 JGG n.F. hat das Gesetz auch auf\nVerfehlungen Anwendung zu finden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Es ist daher zu prüfen, ob auf\nden Beschwerdeführer die für einen Jugendlichen geltenden\nVorschriften der §§ 4 - 32 JGG anzuwenden sind (§ 105 JGG).\nHierzu sind noch Feststellungen durch den Tatrichter erforder.\nlich, E\n\nvg\nErg\nx“:\n“er\nnn\n3\n\n“ Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (§§ 109 Abs 2,\n\nhat.\n\nDas Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben\nund die Sache insoweit gemäss §§ 118 Abs 1, 40 JGG\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, das auch über die\n\n74 JGG).\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nist im Schuldspruch unbegründet. Nach den Feststellungen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die\nVerurteilung als Mittäter. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt eindeutig, ‚dass der Beschwerdeführer, der\ndem Überfallenen einen Teil des Geldes gewaltsam abgenommen und etwa die Hälfte der Beute bei ihrer Verteilung\nerhalten hat, mit dem Angeklagten. ) bewusst und gewollt zusannengewirkt und die Tat als eigene gewollt\n\nDagegen muss der Strafausspruch aus den unter I 3)\nangeführten Gründen aufgehoben werden. In der neuen\nVerhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit. ha-\n\nben.seine in der Revisionsbegründungsschrift vorgebrachten Bedenken gegen die Strafzumessung vorzu-\n\nbringen.\n\nDr. Peetz \"Mantel Glanzmann\n\n'Heimann-Trosien Dr. Schalscha\n\nas:\nrin:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-11-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/1-str-11-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.510258+00:00"}}