{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-03-05_1_StR_656_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-03-05","aktenzeichen":"1 StR 656/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 656/53 2289 026°\n\nnn en a m du\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n1 ) den Korbmacher ig aus vw\nWB, iort geboren am 1934,\n2,) den Kraltfahrer und a y en\naus VD dort geboren am 1919,\n\n- Sachbezeichnung: VB u. A.\n\n-\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall uA.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,.\nAmtsgerichtsrat 9 in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat EENEEEp bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt; j\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Rp und\nJosef BB virä das Urteil des Landgerichts in\nWürzburg vom 8. September 1953, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den entsprechenden\nFeststellungen aufgehoben\n\n1.) bezüglich des Angeklagten FÜ im Straf-\n\nausspruch,\n2.) hinsichtlich der gegen den Angeklagten Josef\n\nBED vegen geverbsmässiger Hehlerei erkann-\n\nN\nI\n\nten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 4\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko- A\nsten des Rechtsmittels des Angeklagten BB und Ei:\ndie Kosten des den Beschwerdeführer REED be- j E: |\n\ntreffenden Verfahrens, an das Landgericht zurück-\" nn\n\nverwiesen. -\n\nVon Rechts wegen :\n\nNauE: Fe 0\n\nER 224 ae\n\nF\nm,\n\nI. Die Revision des Angeklagten Rn.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte, der das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt hatte, hat es in der Revisionsbegründung in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt.\nEr rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend. er habe die Tat als Heranwachsender im Sinne des\ninzwischen in Kraft getretenen neuen Jugenägerichtsgei!..\nsetzes begangen.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer REED stand zur Zeit der\nBegehung des Diebstahls im 19. Lebensjahr. Er hat dem-\n\nnach die Straftat als Heranwachsender begangen (§ 1 Abs 2\n\nund § 105 JGG n.F.). Nach § 116 JGG n.F. gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor dem Inkraftireten des neuen Rechts begangen worden sind. Auch das Revisionsgericht hat sie zu beachten (§ 2 Abs.2 StGB,\n\n§ 354 a StPO, BGH Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober.\n1953 und 1 StR 362/53 vom 17. November 1953). Nach § 105\nJGG ist es beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen möglich, dass auf den Angeklagten die für einen\nJugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 - 32 JGG anzuwenden sind. Hierzu sind noch Feststellungen des Tatrichters erforderlich.\n\n|\n|\n{\n!\nt\nA\ni\n!\n\nDer Strafausspruch ist hiernach aufzuheben Die\nZurückverweisung hat an das Landgericht zu erfolgen.\nweil das Verfahren gegen FÜ mit üem gegen den\nAngeklagten Josef MED verbunden ist und die Sache\nhinsichtlich dieses Angeklagten in gewissem Umfange an\n\ndas Landgericht zvuriückzuverweisen ist (siehe II). Die\nBefugnis des Tatrichters, äas Verfahren gegen I]\nabzutrennen und en das Jugenäschöffengericht zu verweisen (§§ 118 Ape 2, 103 Abs 3 JGG), wird dadurch nicht\nberührt (BGH Urteil 1 StR 362,53 vom 17. November 1953).\nFalls der Tatrichter Jugenästrairecht anwendet, hat er\nbei aer Kostenentscheidung § 74 JCG zu berücksichtigen\n(§ 109 Abs 2 JG6G).\n\nauf andere Mitangeklagte ist Gie Aufhebung nicht\nzu erstrecken, da sie nicht wegen einer Gesetzesverletzung, sondern wegen einer Gesetzesänderung erfclgt (BGH\nUrteile 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 = NIW 1952,\nS 274 Nr 22 und 1 StR 632/53 vcm 2, Januar ?954).\n\nII__Die Revision des Angeklagten Josef Pf\n\nDer Beschwerdeführer, der wegen schweren Diebstahls und fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Eonat Zuchthaus verurteilt worden ist, hat sein zunächst unbeschränkt\neingelegtes Rechtsmittel in der Revisionsbegründung auf\nden Stirafausspruch hinsichtlich der wegen der gewerbsmässigen Hehlerei erkannten Zuchthausstrafe beschränkt.\nEr macht geltend, dass § 260 Abs 2 StGB, der nach dem\nErlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist,\nbei dem Vorliegen mildernder Umstaäude, die bei ihm gezeben seien, Gefängnisstrafe vorsehe-\n\nDas Rechtsmittei hat ebenfalis Erfolg\n\n)\nRS 3)\nt\n\nDie inzwischen ın Kraft getretene inderung dss\n§ 260 StGB hat auch das Revisionszericht zu berücksichtigen. Da das Landgericht hinsichtlich des schweren\nDiebstahls mildernde Umstände zugebilligt hat, ist es\nbei den zugunsten des Angeklagten angeführten Stralzumessungsgründen nicht auszuschliessen. dass es auch Tür\ndie gewerbsmässige Hehlerei das Vorliegen mildernder\nUmstände bejaht nätte, wenn § 260 Abs 2 StGB n F. damals s’hen in Kraft gestanden hätte. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruches bezüglich der wegen der gewerbsmässigen Hehlerei erkannten Einzelstrafe und der\n\nGesamtstraie.\n\nDr. Hörchner Mantel Die Bundesrichter Dr. Schalscha\n\nGlanzmann und Dr:\nJagusch sind beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\nDr. Hörchner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/1-str-656-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/1-str-656-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.862540+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-05/1-str-656-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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