{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-02-23_1_StR_723_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-23","aktenzeichen":"1 StR 723/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Läßt sich nicht klären, ob der Angeklagte die\nStraftat vor oder nach dem Zeitpunkt begangen\nhat, von dem ab er dem Erwachsenensträfrecht\nuntersteht, so ist das Jugendgerichtsgesetz\nauf ihn anzuwenden. Jugendstrafe von unbestimnter\nDauer darf dann aber nicht ausgesprochen werden.\n\num Ba ren es\n\ns N\nTR Ar Rn”\n\n08 2\nYENN P77 57\np)","text_plain":". or\n\n2289 076\n\nx n\n, R\n\nx NE REN\n\nRUN\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFür die amtliche Sammlung!\n\nB\n2\nS\n\n“.\n\n——\n\nGesetz: 366 §§ 1, 19\n\nRechtssatz: Läßt sich nicht klären, ob der Angeklagte die\nStraftat vor oder nach dem Zeitpunkt begangen\nhat, von dem ab er dem Erwachsenensträfrecht\nuntersteht, so ist das Jugendgerichtsgesetz\nauf ihn anzuwenden. Jugendstrafe von unbestimnter\nDauer darf dann aber nicht ausgesprochen werden.\n\num Ba ren es\n\ns N\nTR Ar Rn”\n\n08 2\nYENN P77 57\np)\n\nAktenzeichen; 1 StR 723/53\nUrt des BGH vom 23. Februar 1954 16 Nürnberg-Fürth\n\na\n\n{_StR 723.53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nu Rt un wi een:\nNE a ee, RE sten\nf B Bar rel gahe “\n\nee, a\n\npi\n2\n\nFranz IT aus TEE in Du, dort geboren am ED\n\n1934, 2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung M\n\n$\nR\nPr\n%\nö\n\nvom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr; Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzwann\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwali Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1953 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben 2\nund die Sache in diesem Umfange zu.neuer Verhandlung '&\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Fürth.\n\n:\n\nBr).\n£\n\n“§ 3\n$\n$\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nbr\n\nGrün\n\n®\n\n»\n°\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte, der am 24. :lai 1952 das 18. Lebens jahr vollendet hat, 4\n- an drei tiidchen im Alter von 4 bis 7 Jahren jeweils wieder- ”\nholt unzüchtig vergangen. An zwei von den Kindern wurden die\nstrafbaren Pandlungen im Jahre 1952 verübt; ob der Angeklagte\ndamals schon 18 Jahre alt war, ließ sich nicht klären. An\ndem dritten Kind .hat sich der Angeklagte dreimal verfehlt,\nzweimal im Jahre 1952, einmal am 26. März 1953.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen dreier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs 1\nNr 3 StGB) zu einer Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter\nDauer verurteilt; das Hindesmaß der Strafe wurde auf zwei\nJahre, ihr. Höchstmaß auf vier Jahre festgesetzt.\n\nI. yerfahronznücen.\n\nnach ss 344 Abs 2, 352 StPO auf seine Cesetzmäßigkeit nur in- 7:\nsoweit zu prüfen, als die Revision eine Rüge erhoben hat. Bi:\nDie Richtlinien des früheren Reichsjustizministers vom\n15. Januar 1944 zum Reichsiugendgerichtsgesetz, die zu § 40\nunter Nr 5 eine weitergehende Prüfung des kevisionsgerichts Re\nvorsahen, sind mit dem Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6. November 1943 (PJGG) außer Geltung getreten. Es braucht daher =\nnicht mehr geprüft zu werden, ob sie tiberhaupt Gesetzeskraft\nbatten.\n\nBu\n\n2.) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 4 StPO ist\nnicht begründet.\n\nDie Strafkammer hat in der Bauptverhendtuhe den Lenäge- .*\n\n‚Revision auch insoweit zu berücksichtigen ist, als es über\n\nrichtsarzt Dr. Bittner als psychologischen Sachverständigen '\nüber die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuzen vernommen.\nNach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger\n\nin seinem Schlußvortrag hilfsweise, \"hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen einen Spezialgutachter\nfür Kinderpsychologie der Universitätskinderklinik Srlangen\nbeizuziehen\", Dies hat die Strafkanmer im Urteil abgelehnt, _\nweil die Glaubwür digkeit der Kinder durch das Gutachten des\nDr. Bittner schon erwiesen sei; dieser sei unzweifelhaft sac\nkundig, sein Gutachten gehe nicht von unrichtigen tatsächlich\nVoraussetzungen aus, enthalte auch keine Widersprüche;\n\ndaß der von dem Verteidiger vorgeschlagene Sachverständige\nüber überlegene Forschungsmittel verfüge, sei \"in keiner\nWeise substantiiert\" vorgetragen worden.\n\nDiese Begründung genügt dem Gesetz (§ 244 Abs 4 str0).\n\nIn der Revisionsbegründung macht der Verteidiger geltend:\nder von ibm vorgeschlagene Sachverständige prüfe die Kinder E\nmittels des sogenannten Sceno-Tertes; diesen neuartige ‘E\nVerfahren könne als ein Forschungsmittel bezeichnet werden,\ndas denen des bisherigen Sachverständigen überlegen sei; das: &\nhabe er schon der Strafkammer vorgetragen. N.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringender\n\ndie Feststellungen der Sitzungsniederschrift hinausgeht. Der\nunter der Bezeichnung \"Sceno-Test\" seit längerer Zeit\n\nbekannte Spieltest (siehe von Staabs, Der Sceno-Test,\n\nLeipzig 1943; 2. Aufl Zürich 1951) ist eines von zahlreichen Verfahren, die der ärforschung des kindlichen\n\nSeelenlebens dienen. Die Strafkammer ist im Bahmen ihres Ermessens geblieben, wenn sie es für nicht ausreichend aargetanf\nerachtete, daß diese Arbeitsweise den Forschungsmitteln des :\nDr. Bittner überlegen sei; einen wissenschaftlich allgemein\n\nanerkannten ärfahrungssatz (vgl BGHSt 5, 34) hat sie demit\nnicht verletzt.\n\n2\n\nnit zureichenden Gründen verneint.\n\nn\n\n-4-\n\nDie Tatsache, daß Dr. Bittner in der Hauptverhandlung zu\neinem sichereren Urteil über die Glaubwürdigkeit der Kinder kam\nals in seinem früher erstatteten schriftlichen Gutachten, mußte\n\nveranlassen.\n\nII. saähbeschwerde;\n\n1.) Zum Schuldspruch,\n\nne\nu nn ” 2. u in .\n\nDie Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zeigt keinen\nRechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte,\n\nDa die Strafkammer die genauen Zeitpunkte nicht feststellen konnte, zu denen sich der Angeklagte an den. beiden eingangs |!\nzuerst erwähnten Kindern vergangen hat, unterstellt sie zu seinen Ü\nGunsten, daß er damals noch jugendlich war. Tas entspricht dem :\nRechtsgrundsatz, daß im Zweifel der dem Beschuldigten günstige- B:\nre Sachverhalt anzunelmen ist. (RGSt 48, 308). Mit Recht hat er\ndie Strafkammer daher geprüft, ob der ängeklagte die in§ 3\nBJGG vorausgesetzte Reife besaß. Sie hat das ofne Rechtsirrtum\nbejaht, Ihre Anmalme, daß die Zurechnungsfähigkeit des ängeklagten im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert sei,\nist damit vereinbar. Die Voraussetzungen des §§ 51 Abs 1 StGB sin\n\nPN\n\nSammer BERDONEE\nJr P EVesgE us: u:\niie3 BL; _ _\n\nDie letzte Teilhandlung der dritten fortgesetzten Tat hat\n\nder Angeklagte nachweislich erst nach Vollendung des 18. Le-\n\nbensjahres begangen. Feststellungen darüber, ob die ersten beideı\nMeilhandlungen etwa früher ‘liegen, hat die 'strafkarmer nicht 3\nSrsichtlich geht sie davon aus, daB der Angeklagte \"2\n\ngetroffen. 3 H:\ntgesetzten Tat an sich nach Erwachsenen- .?\n\nwegen dieser ganzen for\nrecht zu bestrafen sei, weil sie erst nach Vollendung des 18.\n\nLebensjahres beendet ‚ wurde. Kit den § 8 3, 15 RJGG ist dies\n\n-5_\n\nschwerlich zu vereinbaren. Der Angeklagte ist durch die Ei\nRechtsarsicht der Strafkaxmer aber nicht benachteiligt worden. 2\n\nDenn sie hat auch auf diese fortgesetzte Tat, wenngleich nur\nKFinblick auf die weiteren Verfehlungen des Angeklagten, se # -\nmäß § 15 RJGG das Jugendstrafrecht angewandt. Las Urteil er- &\ngibt auch deutlich, daß der Angeklagte cCiese Tat in allen u:\nTeilen mit der in 3% 3 RJGG bezeichneten Reife begang en hat.\n\nNach dem Trteil, nämlich am 1. Gktober 1955, ist das\nneue Tugendgerichtsgesetz vom 4. August 1955 (JCG) in Kraft\ngetreten. Ss ist auch auf Verfehlungen anzuwenden, Cie vor\nseinem Inkrafttreten begangen wurden (§ 116 Abs 1); das Revisionsgericht hat es deshalb noch zu berücksichtigen. Tar-\n‘aus ergibt sich aber keine änderung des Schuldspruchs; äie\nVorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines\nJugendlichen sind unverändert geblieben.\n\nDA\n\n2.) Zum Strafausspruch,\n\nww\n\nDie Strafkammer hat nach § 15 RJCG auf sämtliche Taten\ndes Angeklagten, auch auf die erst im Alter von 18 Jahren voll-R.\nendete, einheitlich das Jugendstrafrecht angewendet, weil dass ®\nSchwergewicht bei den in. ‚Jugendlichem Alter begangenen Verfeh-:\nlungen liege. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Ent-.\nscheidung. entspricht auch dem neuen Jugendgerichtsgesetz\n\n(§ 32).\n\n Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel hat die Strafkammer\n\nnicht für ausreichend erachtet, vielmehr Strafe für geboten\ngehalten, weil der Angeklagte sich schwer verfehlt und schäd- -\n\nliche Heigungen offenbart habe. Auch dies ist rechtlich bedenkenfrei, und zwar sowohl nach § 4 Abs 2 RJGG wie nach\n\n§ 17 Abs 2 JGG. Zutreffend hat ferner das Landgericht eine\nEiüheilesrafe ausgesprochen (§ 14 Abs 1 Idee, § 31 Abs 1 JGG).\n\nTa jedoch nicht feststeht, sondern nur zugunsten des\nAngeklagten unterstellt ist, daß er zur Zeit des schwerer- =\n\nwiegenden Teils der Taten noch jugendlich war, fragt es sic), .\n\n6 -\n\nob die nur im Jugendstrafrecht vorgesehene unbestimmte Freiheitsstrafe zulässig war oder ob das Urteil insoweit dem Grund-\n\nsatz zuwiderläuft, daß jeder Zweifel im Sachverhalt zugunsten\ndes Beschuldigten wirken muß. Denn war der Angeklagte zur Zeit\njener Taten richt mehr jugendlich, so durfte gegen ihn nur eine\nzeitlich bestimmte Strafe im Rahmen der 5§ 176, 44 (51 Abs 2)\nStGB ausgesprochen werden. In der Unbestimmtheit der Strafe\nkann an sich schon ein besonderes Strafübel: liegen ; das kommt\nu. a. in der Vorschrift des. § 89 Abs 3 und 4 hicle zum Ausdruck,\nnach der eine unbestinmnte Strafe in eine bestiumte umzuviandeln\nist, sobald der Verurieilte zur Bewährung entlassen wird. Es\nist hier zudem anzunehmen, daß jedenfalls die Höchstdauer der\nunbestimmten Strafe über dem Maße dessen liegt, was dem Angeklagten als bestimmte Strafe auferlegt worden wäre, falls\n\nnur eine solche zulässig war. Die Entscheidung kängt davon\n\nab, ob das Gesetz die Jugendgefüngnisstrafe schlechthin, selbst\nwenn sie unbestimmt ist, als eine mildere Strafart ansieht als\ndie gewöhnliche Gefängnisstrafe; denn diese, nicht aber Zuchthaus, würde gegen den Angeklagten ersichtlich verhängt norden\nsein, wenn sich hätte feststelien lassen, daß er bei Begehung\naller seiner Straftaten schon 18 Jahre elt war.\n\nDie Jugendgefüngnisatrafe des bisherigen Rechts wurde überwiegend nicht als eine Unterart der gewöhnlichen Gefängnisstrafe, sondern als eine Freiheitsstrafe eigener Art aufgefaßt.\nOb das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Bejalıt man es, so.\nwar sie doch nicht milder als die Gefängnisstrafe des Strafgesetzbuchs. Dafür ist nicht die mehr oder minder große Strenge . \"!\ndes Vollzugs entscheidend, sondern die in Gesetz selbst zutage ®\ntretende Bewertung der beiden Strafen. Sie ging nach. dem bisherigen Recht dahin, daß Jugendgefängnis und Gefüngnis - unbescha- SE\ndet ihrer Verseliedenheit - gleich streng sind. Das zeigt\neindeutig die Vorschrift des § 65 Abs 2 RIGG, nach welcher Jugendgefängnis an Verurteilten, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eigneten, ungekürzt wie Gefüngnisstrafe zu vollziehen war.\n\n\"als eine Abart der Gefängnisstrafe, gedacht (Begründung zum\n\nnach dem Gesetz nicht milder als sie.\n\n3\nI\nRE |\n\n. Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 hat die\nJugendgefüngnisstrafe - auch noch mit Wirkung für den Augeklagten (§ 116 Abs 1 JG6) - durch Cie Jugendstrafe ersetzt.\nDiese ist zweifelitos als Strafmittel besonderer Art, keinesvreg\n\nESP INS FE. ArBrEB > EEE EVA ER\nEN Ey DU SEEREEES,\nEEE LEREEN RS 9 20 ur\nBr EEE\n\ner\n\nPr\nET,\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des \\JGG, Bundestag 1. Vahlr\nperiode DS. Nr 3264 5 40 zu § 11). Aber auch für die Jugend- B\nstrefe ist in § 92 Abs 2 des neuen J6C eine dem § 65 Abs 2 Raser.\n\ndurchaus entsprechende Bestimmung enthalten. Tie Tugendstrafe F-\nist also zwar wesensverschieden von der Gefänpnisstrafe, aber ©\n\nDas ergibt sich auch aus folgendem: Das neue Jugendge- E\nrichtsgesetz schreibt vor, daß Heranwachsende, dh. Personen, &\ndie zur Zeit der-Tat über 18, jedoch noch nicht 21 Jahre\nalt waren (§ 1 Abs 2), unter bestimmten Voraussetzungen und\nin bestimmtem Unfange nach Jugendstrafrecht zu beurteilen MM:\nsind (§ 105). Das soll euch für Taten gelten, die ein Heranwachsender vor'dem ‚Inkrafttreten des neuen Gesetzes be- BE\ngangen hat ($ l16’Abs I). In diesem Falle darf aber auf.\nJugendstrafe -. deren Nindestmaß dann drei Monate beträgt -\n‚nicht erkamt werden, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden allgemeinen Strafrecht Freiheitsstrafe von weniger als\ndrei Monaten zu erwarten gewesen wäre (§ 116 Abs 2), Jugend- Be.\nstrafe von unbestimmter Dauer darf nicht ausgesprochen werden;\nwenn der Yeranwachsende die Straftat vor dem Inkrafttreten.\ndes Gesetzes, also zu einer Zeit begangen hat, zu der für\n\nihn eine zeitlich unbestirmte Strafe nicht anpedroht war j\n(§ 116 Abs 3). Diese Vorschriften wären nicht verständlich.\nwenn das Gesetz die Jugendstrafe schlechihin in Verhältnis zur\nSefingnisstrafe. als cin milderes Strafmittel ansehen würde,\n\nDATEN\n\n-8 -\n\nStehen hiernach Jugendgefüngnis, Jugendstrafe und Gefängnis einander an Strenge gleich, so war es rechtlich zwar zutreffend, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten auf Jugendgefängnis erkannte; das folgt aus der grundsätzlichen Anwendung. °\ndes Jugendstrafrechts im vorliegenden Falle, ferner daraus,\ndaß der Tatrichter, falls der Angeklagte bei Begehung aller\nTaten nachweislich schon im 19. Lebensjahr gestanden hätte,\nnach seinen Strafzumessungsgründen keinesfalls eine unter dem\nMindesmaß der Jugendgefängnisstrafe (§ 5 Abs 1 RJGG) liegende\nFreiheitsstrafe ausgesprochen haben würde. Jugendgefängnis\nvon unbestimmter Dauer war jedoch nicht zulässig, weil der\nAngeklagte möglicherweise zur Zeit der Begehung aller seiner\nstrafbaren Handlungen schon 18 Jahre alt war und in diesem\nFalle eine zeitlich unbestimmte Freiheitsstrafe für ibn nicht,\nin Betracht kam.\n\nDie Sache muß daher zu neuer Strafzumessung an den Tatrichter zurückverwiesen werden, und zwar an das Jugendschöffen-\n\nty\n. Br\n5\n\nSEE\n\nPER RE\nEERT Asa\n\n3\n\n.w\n\n”.\n\nans\nter ie\n\nu,\nEU Zu\n\nFR\n“\n\nDar 2\n\n8\n\n-9 -\n\ngericht, das übrigens auch dann zuständig sein würde, wenn\nder Angeklagte alle seine strafbaren Handlungen als Keranwachsender begangen haben sollte (§§ 40, 108, 116 Abs 1 JGE).\n\n.\n\nDr.- Hörchner Dr, Peetz Glanzmann\n\nHeimann-Trosien. 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